1. Religiöse bzw. informelle (außergerichtliche) Eheschließung
In der Praxis wird die Ehe oftmals ohne Mitwirkung eines Gerichtes informell (nach religiösem Recht) geschlossen. Eine solche Eheschließung wird im Folgenden als außergerichtliche Eheschließung bezeichnet. Schriftstücke, die bei einer außergerichtlichen Eheschließung aufgesetzt werden, sind typischerweise nicht standardisiert, da keine Formvorschriften für die Ehe bestehen. Dies berührt jedoch nicht die Wirksamkeit der Eheschließung.
siehe auch:
2. Anzeige der Eheabsicht vor Gericht
Die Ehegatten können ihre Eheabsicht vorab dem Gericht mitteilen. Nach der Eheschließung wird eine amtliche Eheschließungsurkunde ausgestellt und die Eheschließung wird registriert.
4. Bestätigung der Ehe nach der Eheschließung
Da die Ehe auch außerhalb des Gerichts geschlossen werden kann, können die Ehegatten auch im Nachhinein diese bei Gericht bestätigen lassen. Daraufhin kann die Eheschließung bei der Personenstandsbehörde registriert werden.
5. Gerichtliche Feststellung über das Bestehen der Ehe
Die Ehegatten können, sofern keiner der vorangehenden Schritte vorgenommen wurde, eine Feststellungsklage über das Bestehen ihrer Ehe erheben.