Eherechtliche Bestimmungen im syrischen Personalstatutsgesetz v. 1953 (PSG)


Erstes Buch: Die Ehe (Art. 1 – 84)

(Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975, Nr. 18 vom 25.10.2003, Nr. 76 vom 26.09.2010, Nr. 4 vom 07.02.2019 und Nr. 20 vom 27.06.2019)


Anfang 2019 ist eine umfangreiche Gesetzesänderung des syrischen Personalstatutsgesetzes in Kraft getreten (Gesetz Nr. 4 von 2019). Die geänderten Gesetze sind nachfolgend mit einer entsprechenden Anmerkung gekennzeichnet. 

Inhalt:

Erstes Buch: Die Ehe (Art. 1 – 84)


Dritter Titel: Rechtliche Kategorien der Ehe (Art. 47 – 52)

Art. 47
Die Eheschließung ist wirksam (sahîh), wenn ihre wesentlichen Elemente (arkân) vorliegen und ihre Wirksamkeitsvoraussetzungen (sharâ`it) erfüllt sind.

Art. 48
(1) Jede Ehe, bei der Angebot und Annahme vorliegen, aber eine Wirksamkeitsvoraussetzung der Ehe nicht erfüllt ist, ist fehlerhaft (fâsid).
(2) Die Eheschließung einer Muslimin mit einem Nichtmuslim ist nichtig (bâtil).

Art. 49
Eine wirksame (sahîh) und durchsetzbare (nâfidh) Ehe begründet alle Ehewirkungen (âthâr az-zawâj), mithin den Anspruch der Frau auf die Brautgabe und den Unterhalt, die Pflicht der Frau zu ehelichem Gehorsam, das gegenseitige Erbrecht der Ehegatten sowie die familienrechtlichen Beziehungen der Abstammung (nasab) und des Ehehindernisses der Schwägerschaft (musâhara).

Art. 50 (ÄndG Nr 4/2019 v 7.2.2019, alle Fassungen)
(1) Jede Ehe, die eine der konstitutiven Voraussetzungen der Eheschließung nicht erfüllt, ist nichtig.
(2) Die nichtige Ehe entfaltet keine Rechtswirkungen, selbst wenn die Ehe vollzogen wurde. Wird jedoch festgestellt, dass der Eheschließende die Nichtigkeit der Eheschließung und deren Grund nicht kannte, entfaltet die Ehe für ihn die Rechtswirkungen einer fehlerhaften Ehe.

Art. 51 (ÄndG Nr 4/2019 v 7.2.2019, alle Fassungen)
(1) Die fehlerhafte Ehe entfaltet vor ihrem Vollzug (dukhûl) keine Rechtswirkungen und gilt als nichtig.
(2) Nach Vollzug entfaltet die fehlerhafte Ehe folgende Rechtswirkungen:

(a) die [vertraglich] bestimmte oder übliche Brautgabe, je nachdem welche geringer ist;
(b) die [eheliche] Abstammung der Kinder;
(c) das Ehehindernis der Schwägerschaft;
(d) die Pflicht zur Einhaltung der Wartezeit nach der einvernehmlichen oder gerichtlichen Trennung oder nach dem Tod des Ehemannes;
(e) die Unterhaltspflicht während der Wartezeit;
(f) die eheliche Unterhaltspflicht, wenn die Frau von der Fehlerhaftigkeit der Ehe keine Kenntnis hatte;
(g) kein gegenseitiges Erbrecht der Ehegatten.

Art. 52 (ÄndG Nr 4/2019 v 7.2.2019, alle Fassungen)
(1) Die schwebend unwirksame (mauqūf) Ehe ist eine wirksame Ehe, die von der Genehmigung durch den Betroffenen abhängt.
(2) Vor ihrer Genehmigung entsprechen die Rechtsfolgen der schwebend unwirksamen Ehe denen der fehlerhaften Ehe vor und nach Vollzug.

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