
Eherechtliche Bestimmungen im syrischen Personalstatutsgesetz v. 1953 (PSG)
Gesetz Nr. 59 vom 17.9.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975, Nr. 18 vom 25.10.2003, Nr. 76 vom 26.9.2010, Nr. 4 vom 7.2.2019 und Nr. 20 vom 27.6.2019
Deutsche Übersetzung: Yassari/Krell, in Bergmann/Ferid (Hrg.), Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht, Länderbericht Syrien, Frankfurt a. M./Berlin, Stand: 6.5.2021 (erstellt unter Mitarbeit von Lauan Al-Khazail, Tess Chemnitzer, Shéhérazade Elyazidi und Lena-Maria Möller, alle Hamburg); Veröffentlichung mit freundlicher Genehmigung des Verlags für Standesamtswesen.
Anfang 2019 ist eine umfangreiche Gesetzesänderung des syrischen Personalstatutsgesetzes in Kraft getreten (Gesetz Nr. 4 von 2019). Die geänderten Gesetze sind nachfolgend mit einer entsprechenden Anmerkung gekennzeichnet.
Inhalt:
Erstes Buch: Die Ehe (Art. 1 – 84)
Erster Titel: Die Ehe und das Verlöbnis (Art. 1 – 4)
Art 1 (ÄndG Nr 4/2019 v 7.2.2019)
Die Ehe (zawâj) ist ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, durch den ihnen der Umgang miteinander erlaubt wird und der die Begründung des gemeinschaftlichen Lebens und die Zeugung von Nachkommen bezweckt.
Art. 2
Das Verlöbnis, das Versprechen, die Ehe zu schließen, die Rezitation der Eröffnungssure des Korans, die Übergabe der Brautgabe und die Annahme von Geschenken stellen keine Eheschließung dar.
Art. 3
Jeder der Verlobten kann das Verlöbnis auflösen.
Art. 4 (ÄndG Nr 4/2019 v 7.2.2019)
(1) Löst einer der Verlobten das Verlöbnis auf oder verstirbt einer, hat der Verlobte oder seine Erben Anspruch auf Herausgabe der bereits geleisteten Brautgabe oder deren Wert, wenn die Rückgabe der Sache selbst nicht möglich ist.
(2) Hat der Verlobte die Brautgabe in Geld geleistet und die Frau damit ihre Mitgift (jahâz) erworben und löst der Mann danach das Verlöbnis auf, hat die Frau die Wahl, den entsprechenden Geldbetrag oder die Ausstattungsgegenstände zurückzuerstatten. Löst die Frau das Verlöbnis auf, muss sie die Brautgabe oder deren Wert erstatten.
(3) Löst einer der Verlobten das Verlöbnis aufgrund eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes auf, kann er die an den anderen geleisteten Zuwendungen, sofern diese noch bestehen, oder, wenn diese nicht mehr bestehen, deren Wert am Tag des Erhalts zurückfordern, solange es keine/n dem widersprechende/n Brauch oder Vereinbarung gibt.
(4) Endet das Verlöbnis aufgrund des Todes oder aus einem Grund, den keiner der beiden Verlobten zu vertreten hat, oder wegen eines Ereignisses, welches die Eheschließung verhindert, können geleistete Zuwendungen nicht zurückgefordert werden.
(5) Resultieren aus der Auflösung des Verlöbnisses für einen der Verlobten materielle oder immaterielle Schäden, hat dieser Anspruch auf Schadensersatz.
Zweiter Titel: Wesentliche Elemente und allgemeine Voraussetzungen der Eheschließung (Art. 5 – 46)
1. Kapitel – Zustimmung und Publizität (Art. 5 – 14)
Art. 5
Die Ehe wird durch das Angebot (îjâb) des einen und die Annahme (qabûl) dieses Angebotes durch den anderen Verlobten geschlossen.
Art. 6
Das Eheangebot und die Annahme erfolgen entweder wörtlich oder durch Verwendung von Formulierungen, die üblicherweise in diesem Sinne verstanden werden.
Art. 7
Angebot und Annahme können schriftlich erklärt werden, falls eine der beiden Vertragsparteien abwesend ist.
Art 8 (ÄndG Nr 4/2019 v 7.2.2019)
(1) Bei der Eheschließung ist die unbeschränkte (wikâla mutlaqa) und die beschränkte (muqaiyada) Stellvertretung zulässig.
(2) Der Vertreter (wakîl) kann die Vertretene nicht mit sich selbst oder mit einem seiner Verwandten in auf- oder absteigender Linie verheiraten, außer wenn diese Möglichkeit ausdrücklich in der Vollmacht bestimmt ist.
Art. 9
Überschreitet der Vertreter die Grenzen seiner Vertretungsmacht, ist die Eheschließung, wie im Falle der Geschäftsführung ohne Auftrag, bis zur Genehmigung des Vertretenen schwebend unwirksam.
Art. 10
Ein Sprachbehinderter erklärt das Angebot und die Annahme in schriftlicher Form, sofern er des Schreibens kundig ist, anderenfalls durch ein allgemeinverständliches Zeichen.
Art. 11
(1) Das Angebot und die Annahme müssen in allen Punkten übereinstimmen und in ein und derselben Zusammenkunft erklärt werden; auch muss jeder Beteiligte die Worte des anderen hören und dabei begreifen, dass es um eine Eheschließung geht. Weiter dürfen auf keiner Seite Gründe vorliegen, die das Vertragsangebot vor der Annahme nichtig machen.
(2) Das Angebot erlischt vor der Annahme, wenn der Anbietende die geforderte Geschäftsfähigkeit verliert oder wenn eine Partei sich erkennbar von dem Angebot distanziert.
Art. 12
(1) Für die Wirksamkeit (sihha) der Eheschließung bedarf es der Anwesenheit zweier männlicher Zeugen oder eines Mannes und zweier Frauen, welche sämtlich islamischen Glaubens sind, die geistige und körperliche Reife aufweisen und das Angebot und die Annahme hören sowie begreifen, worum es sich handelt.
(2) (ÄndG Nr 4/2019 v 7.2.2019) Verheiratet der Vater seine erwachsene und geistig reife Tochter auf ihren Wunsch hin und ist sie bei der Eheschließung selbst anwesend, ist die Eheschließung bei Anwesenheit eines einzelnen männlichen Zeugen oder zweier weiblicher Zeuginnen, zusätzlich zum Vater, wirksam.
(3) (ÄndG Nr 4/2019 v 7.2.2019) Einer der Zeugen kann der Religionsgemeinschaft der Ehefrau angehören.
(4) (ÄndG Nr 4/2019 v 7.2.2019) Die Bezeugung (shahâda) der Ehe durch direkte Vorfahren und Abkömmlinge der Ehegatten ist zulässig.
Art. 13
Die Eheschließung ist unwirksam, wenn sie an einen künftigen Termin gebunden ist oder an eine aufschiebende Bedingung (shart) geknüpft wird.
Art 14 (ÄndG Nr 4/2019 v 7.2.2019)
(1) Der Ehemann und die Ehefrau können die Ehe unter bestimmten Bedingungen (shurûṭ) schließen, wenn diese nicht dem islamischen Recht und dem Gesetz widersprechen.
(2) Wird die Ehe unter einer Bedingung geschlossen, die mit dem Wesen der islamischen Ehe oder ihrem Zweck unvereinbar ist, ist die Bedingung nichtig (bâtil) und die Eheschließung wirksam (sahîh).
(3) Es sind nur solche Bedingungen, die ausdrücklich im Eheschließungsvertrag erwähnt sind, zu berücksichtigen.
(4) Erleidet einer der Ehegatten durch die Verletzung einer wirksamen Bedingung einen Schaden, kann er die Auflösung (faskh) der Ehe fordern.
2. Kapitel – Die Ehefähigkeit (Art. 15 – 20)
Art. 15
(1) Die Ehefähigkeit (ahlîyat az-zawâj) setzt geistige Reife (´aql) und Geschlechtsreife (bulûgh) voraus.
(2) Die Eheschließung eines psychisch Kranken (majnûn) oder geistig Eingeschränkten (ma´tûh) kann richterlich genehmigt werden, wenn eine Kommission von Psychiatern feststellt, dass die Ehe seine Genesung begünstigt.
Art. 16 (ÄndG Nr 20/2019 v 27.6.2019)
Der Mann und die Frau sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres ehemündig.
Art. 17 (ÄndG Nr 34/1975 v 31.12.1975)
Der Richter (qâdî) stimmt nur dann der Eheschließung eines bereits verheirateten Mannes mit einer weiteren Frau zu, wenn hierfür ein legitimer Grund (musawwigh shar´î) vorliegt und der Ehemann imstande ist, den Unterhalt (nafaqa) beider Frauen zu bestreiten.
Art. 18
(1) (ÄndG Nr 4/2019 v 7.2.2019) Hat ein Jugendlicher oder eine Jugendliche, die die Geschlechtsreife (bulûgh) erreicht haben, das 15. Lebensjahr vollendet und beantragt er oder sie die Eheschließung, genehmigt der Richter dies, sofern die vorgebrachten Angaben stimmen, die körperliche Reife nachgewiesen ist sowie ihnen die Wirkungen und Folgen der Ehe (huqûq az-zaujîya) bekannt sind.
(2) Ist der Ehevormund der Vater oder der Großvater, so bedarf es dessen Zustimmung.
Art. 19
Passen die Verlobten altersmäßig nicht zusammen und liegt kein (besonderer) Nutzen in der Eheschließung, kann der Richter die Genehmigung zur Eheschließung versagen.
Art. 20 (ÄndG Nr 20/2019 v 27.6.2019)
Möchte eine Frau, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, die Ehe eingehen, fordert der Richter ihren Ehevormund unter Fristsetzung von höchstens 15 Tagen zu einer Stellungnahme auf. Widerspricht der Ehevormund nicht oder ist sein Widerspruch unbeachtlich, genehmigt der Richter ihre Eheschließung unter der Voraussetzung der Ebenbürtigkeit (kafâ`a) und der Leistung einer üblichen Brautgabe.
3. Kapitel – Die Ehevormundschaft (Art. 21 –25)
Art. 21
(1) Ehevormund (walî az-zawâj) ist der männliche Verwandte aus der väterlichen Linie nach der Rangordnung in der agnatischen Erbfolge (´asaba), vorausgesetzt, er ist mit dem Mündel in einem die Ehe ausschließenden Grad verwandt (mahram).
(2) (ÄndG Nr 4/2019 v 7.2.2019) Verheiratet der Ehevormund ein Mädchen ohne seine Zustimmung und erlangt es Kenntnis davon, ist die Eheschließung bis zu der ausdrücklichen Genehmigung (ijâza) durch das Mädchen schwebend unwirksam (mauqûf).
Art. 22
(1) (ÄndG Nr 4/2019 v 7.2.2019) Der Ehevormund muss geistig und körperlich reif und voll geschäftsfähig sein.
(2) Sind zwei zur Ehevormundschaft berufene Männer im selben Grade mit dem Mündel verwandt, dann kann jeder von ihnen als Ehevormund tätig werden, wenn er die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
Art. 23 (ÄndG Nr 4/2019 v 7.2.2019)
(1) Ist der erstberufene Ehevormund abwesend und ist der Richter der Ansicht, dass ein Abwarten seiner Stellungnahme den Nutzen der Ehe gefährdet, geht die Ehevormundschaft auf den in der Rangordnung nächsten Verwandten über, vorausgesetzt, der Ehemann ist ebenbürtig.
(2) Gibt es keinen männlichen Verwandten aus der väterlichen Linie nach der Rangordnung in der agnatischen Erbfolge, geht die Ehevormundschaft auf die Mutter über, wenn sie die Voraussetzungen zur Ehevormundschaft erfüllt und der Ehemann ebenbürtig ist und mindestens die übliche Brautgabe vereinbart wird.
Art. 24
Hat eine Frau keinen Ehevormund, so übernimmt der Richter diese Funktion.
Art. 25
Der Richter darf ein Mädchen, dessen Ehevormund er ist, weder mit sich selbst noch mit einem seiner Verwandten in auf- oder absteigender Linie verheiraten.
4. Kapitel – Die Ebenbürtigkeit (Art. 26 – 32)
Art. 26 (ÄndG Nr 4/2019 v 7.2.2019)
Voraussetzung für die bindende Wirkung (luzûm) der Ehe ist:
(1) dass der Mann der Frau ebenbürtig ist;
(2) dass die Frau dem Mann ebenbürtig ist, falls der Mann sich bei seiner Eheschließung ohne Beschränkungen vertreten lässt.
Art. 27
Schließt eine erwachsene Frau (kabîra) ohne Zustimmung ihres Ehevormundes eine Ehe, ist die Ehe wirksam, sofern der Ehemann ihr ebenbürtig ist; andernfalls kann der Vormund die Auflösung der Ehe verlangen.
Art. 28
Die Ebenbürtigkeit richtet sich nach den Sitten und Gewohnheiten (´urf) der Region.
Art. 29
Das Erfordernis der Ebenbürtigkeit ist ein Recht der Frau und des Ehevormundes.
Art. 30
Das Recht, die Auflösung der Ehe wegen mangelnder Ebenbürtigkeit zu verlangen, erlischt, sobald die Frau schwanger wird.
Art. 31
Die Ebenbürtigkeit ist im Zeitpunkt der Eheschließung zu beurteilen; ihr späterer Wegfall findet keine Beachtung.
Art. 32
Wird die Ebenbürtigkeit des Ehemannes bei der Eheschließung ausdrücklich angenommen oder hat der Ehemann erklärt, dass er der Frau ebenbürtig ist, und stellt sich nachher das Gegenteil heraus, können sowohl der Ehevormund als auch die Ehefrau die Auflösung der Ehe verlangen.
5. Kapitel – Eheverbote (Art. 33 – 39)
A. Dauerhafte Eheverbote
Art. 33
Mit folgenden Personen ist die Eheschließung verboten: mit den Verwandten in auf- und absteigender Linie, mit den Abkömmlingen der Eltern und mit den Abkömmlingen ersten Grades der Großeltern.
Art. 34
Dem Mann ist die Eheschließung mit folgenden Personen verboten:
1. mit der Ehefrau eines Aszendenten oder eines Deszendenten sowie mit weiteren Frauen, mit denen ein solcher Verwandter geschlechtlich verkehrt hat (mautû`a).
2. mit den Aszendenten und Deszendenten der Frauen, mit denen er geschlechtlich verkehrt hat (mautû`a), sowie mit den Aszendenten seiner Ehefrau.
Art. 35
(1) (ÄndG Nr 4/2019 v 7.2.2019) Die Milchverwandtschaft (ridâ´) wirkt gleichermaßen ehehindernd wie die Abstammung (nasab), außer gegenüber den folgenden Personen:
(2) Das Stillen begründet ein Ehehindernis, wenn es während der ersten zwei Lebensjahre geschah, und zwar zu mindestens fünf zeitlich voneinander getrennten Gelegenheiten, wobei der Säugling jedes Mal unabhängig von der Milchmenge gesättigt wurde.
B. Temporäre Eheverbote
Art. 36
(1) Hat ein Mann die Ehe mit einer Frau bereits dreimal durch Scheidung aufgelöst, so ist ihm eine erneute Eheschließung mit ihr nicht gestattet, es sei denn die gesetzliche Wartezeit (´idda) der Frau nach der mit einem anderen Mann vollzogenen Ehe ist abgelaufen.
(2) Die Eheschließung einer geschiedenen Frau mit einem anderen Mann setzt die Anzahl der erklärten Scheidungen durch ihren ehemaligen Ehemann zurück, selbst wenn es weniger als drei waren. Schließt die Frau (Anm. der Übersetzer: nach Scheidung von dem anderen Mann) erneut die Ehe mit ihrem ehemaligen Ehemann, so hat dieser von neuem das Recht, die Ehe dreimal durch Scheidung aufzulösen.
Art. 37
Die Eheschließung mit einer fünften Frau ist dem Mann erst gestattet, wenn er die Ehe mit einer seiner vier Frauen durch Scheidung aufgelöst hat und ihre Wartezeit verstrichen ist.
Art. 38
Verboten ist die Eheschließung mit der Ehefrau eines anderen und mit einer geschiedenen Frau, die sich innerhalb der Wartezeit befindet.
Art. 39
Ein Mann kann nicht zwei Frauen heiraten, die so miteinander verwandt sind, dass sie einander nicht heiraten könnten, wenn eine von ihnen ein Mann wäre. Besteht kein derartiges Hindernis, so ist die (Anm. der Übersetzer: gleichzeitige) Ehe mit den zwei Frauen zulässig.
6. Kapitel – Formelle Voraussetzungen der Ehe (Art. 40 – 46)
A. Die der Eheschließung vorausgehenden Formalitäten
Art. 40
(1) (ÄndG Nr 4/2019 v 7.2.2019) Die Eheabsicht ist beim Bezirksgericht anzuzeigen; folgende Unterlagen sind hierfür erforderlich:
Wird die Ehe daraufhin nicht innerhalb von sechs Monaten geschlossen, erlischt die Zustimmung.
B. Die Formalitäten der Eheschließung
Art. 43
Die Durchführung des Eheschließungsverfahrens obliegt dem Richter oder einem von ihm ermächtigten Gerichtsassistenten.
Art. 45
(1) Der Gerichtsassistent trägt die Eheschließung in das Gerichtsregister für die Eheschließungen ein und sendet eine Abschrift der Registrierung innerhalb von zehn Tagen nach der Eheschließung an die Personenstandsbehörde.
(2) Die Abschrift befreit die Parteien von der Pflicht, die Personenstandsbehörde von der Eheschließung zu benachrichtigen. Der Gerichtsassistent ist für die ordnungsgemäße Übersendung der Abschrift verantwortlich.
(3) (ÄndG Nr 34/1975 v 31.12.1975) In gleicher Weise wird bei der Registrierung von Gerichtsentscheidungen über die Feststellung einer Ehe, einer Ehescheidung (talâq), einer Abstammung (nasab) und des Todes eines Verschollenen (mafqûd) verfahren. Die Personenstandsbehörde trägt dies in das jeweilige Personenstandsregister ein, ohne dass hierfür weitere Maßnahmen erforderlich wären.
Art 46 (ÄndG Nr 4/2019 v 7.2.2019)
Dritter Titel: Rechtliche Kategorien der Ehe (Art. 47 – 52)
Art. 47
Die Eheschließung ist wirksam (sahîh), wenn ihre wesentlichen Elemente (arkân) vorliegen und ihre Wirksamkeitsvoraussetzungen (sharâ`it) erfüllt sind.
Art. 48
(1) Jede Ehe, bei der Angebot und Annahme vorliegen, aber eine Wirksamkeitsvoraussetzung der Ehe nicht erfüllt ist, ist fehlerhaft (fâsid).
(2) Die Eheschließung einer Muslimin mit einem Nichtmuslim ist nichtig (bâtil).
Art. 49
Eine wirksame (sahîh) und durchsetzbare (nâfidh) Ehe begründet alle Ehewirkungen (âthâr az-zawâj), mithin den Anspruch der Frau auf die Brautgabe und den Unterhalt, die Pflicht der Frau zu ehelichem Gehorsam, das gegenseitige Erbrecht der Ehegatten sowie die familienrechtlichen Beziehungen der Abstammung (nasab) und des Ehehindernisses der Schwägerschaft (musâhara).
Art. 50 (ÄndG Nr 4/2019 v 7.2.2019)
(1) Jede Ehe, die eine der konstitutiven Voraussetzungen der Eheschließung nicht erfüllt, ist nichtig.
Art. 51(ÄndG Nr 4/2019 v 7.2.2019)
(1) Die fehlerhafte Ehe entfaltet vor ihrem Vollzug (dukhûl) keine Rechtswirkungen und gilt als nichtig.
Art. 52 (ÄndG Nr 4/2019 v 7.2.2019)
ohne Übersetzung:
Vierter Titel: Die Ehewirkungen (Art. 53 – 84)
1. Kapitel – Die Brautgabe (Art. 53 – 64)
2. Kapitel – Die Wohnung (Art. 65 – 70)
3. Kapitel – Der Unterhalt (Art. 71 – 84)
Zweites Buch: Die Auflösung der Ehe (Art. 85 – 127)
Erster Titel: Die Scheidung (Art. 85 – 94)
Zweiter Titel: Die Loskaufscheidung (Art. 95 – 104)
Dritter Titel: Die gerichtliche Scheidung (Art. 105 – 117)
1. Kapitel – Die gerichtliche Scheidung aufgrund von physischer und psychischer Krankheit (Art. 105 – 108)
2. Kapitel – Die gerichtliche Scheidung aufgrund von Verschollensein (Art. 109)
3. Kapitel – Die gerichtliche Scheidung wegen Unterhaltsverweigerung (Art. 110 – 111)
4. Kapitel – Die gerichtliche Scheidung wegen Zerwürfnis (Art. 112 – 115)
5. Kapitel – Die rechtsmissbräuchliche Scheidung (Art. 116 – 117)
Vierter Titel: Die Rechtsfolgen der Eheauflösung (Art. 118 – 127)
1. Kapitel – Die Rechtsfolgen der Eheauflösung bei der Ehefrau (Art. 118 – 120)
2. Kapitel – Die Wartezeit (Art. 121 – 127)
siehe auch: