Kindschaftsrecht: Die Geburt und ihre Wirkungen im syrischen Personalstatutsgesetz v. 1953 (PSG)

Kindschaftsrecht: Die Geburt und ihre Wirkungen im syrischen Personalstatutsgesetz v. 1953 (PSG)

Gesetz Nr. 59 vom 17.9.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975, Nr. 18 vom 25.10.2003, Nr. 76 vom 26.9.2010, Nr. 4 vom 7.2.2019 und Nr. 20 vom 27.6.2019

Deutsche Übersetzung: Yassari/Krell, in Bergmann/Ferid (Hrg.), Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht, Länderbericht Syrien, Frankfurt a. M./Berlin, Stand: 6.5.2021 (erstellt unter Mitarbeit von Lauan Al-Khazail, Tess Chemnitzer, Shéhérazade Elyazidi und Lena-Maria Möller, alle Hamburg); Veröffentlichung mit freundlicher Genehmigung des Verlags für Standesamtswesen.

Anfang 2019 ist eine umfangreiche Gesetzesänderung des syrischen Personalstatutsgesetzes in Kraft getreten (Gesetz Nr. 4 von 2019). Die geänderten Gesetze sind nachfolgend mit einer entsprechenden Anmerkung gekennzeichnet.
 

Inhalt:




Drittes Buch: Die Geburt und ihre Wirkungen (Art. 128 – 161)

Erster Titel: Die Abstammung (Art. 128 – 136)

1. Kapitel – Die Abstammmung in der wirksamen Ehe (Art. 128 – 131)

A. Die Abstammung des während der Ehe geborenen Kindes


Art. 128 (ÄndG Nr 4/2019 v 7.2.2019)

(1) Die Abstammung (nasab) wird durch Ehe, durch Anerkenntnis (iqrâr) oder durch Beweis (bayyina) festgestellt.

(2) Streiten sich die Ehegatten über das Anerkenntnis oder das Leugnen der Abstammung des Kindes, wird von einem DNA-Test Gebrauch gemacht.

(3) Die Mindestdauer der Schwangerschaft beträgt 180 und ihre Höchstdauer 365 Tage.

Art. 129
(1) Das in wirksamer Ehe geborene Kind einer Frau gilt unter den folgenden Voraussetzungen als von ihrem Ehemann abstammend:

a) wenn seit der Eheschließung die Mindestdauer der Schwangerschaft verstrichen ist;
b) wenn der körperliche Kontakt der Ehegatten nicht unmöglich gewesen ist, also wenn nicht etwa einer der Ehegatten wegen Inhaftierung oder Aufenthalts an einem fernen Ort über die Dauer der Schwangerschaft hinaus abwesend war.

(2) Ist eine dieser beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, so gilt das Kind nur dann vom Ehemann abstammend, wenn er das Kind anerkennt oder seine Vaterschaft gerichtlich geltend macht.

(3) Sind beide Voraussetzungen erfüllt, kann die Abstammung des Kindes nur durch den Verwünschungseid (li´ân) angefochten werden.

B. Die Abstammung des nach der Scheidung oder dem Tode des Ehemannes geborenen Kindes

Art. 130
Erklärt die geschiedene oder verwitwete Frau nicht, dass ihre Wartezeit abgelaufen ist, dann gilt die Abstammung ihres innerhalb eines Jahres nach der Scheidung oder dem Todesfall geborenen Kindes als erwiesen. Nach Ablauf dieser Frist gilt dies (Anm. der Übersetzer: der Nachweis der Abstammung) nur, wenn der Ehemann oder seine Erben dies gerichtlich geltend machen.

Art. 131
Erklärt die geschiedene oder verwitwete Frau, dass ihre Wartezeit abgelaufen ist, dann gilt die Abstammung ihres Kindes als erwiesen, wenn es innerhalb von 180 Tagen nach der Erklärung (iqrâr) und binnen eines Jahres nach der Scheidung oder dem Todesfall geboren wird.

2. Kapitel – Die Abstammung in der fehlerhaften Ehe und bei irrtümlichem Beischlaf (Art. 132 – 133)

Art. 132

(1) Wird ein Kind in eine fehlerhafte Ehe mindestens 180 Tage nach ihrem Vollzug geboren, gilt es als vom Ehemann abstammend.

(2) Das nach einer Trennung oder Eheauflösung geborene Kind gilt nur dann als (vom Ehemann) abstammend, wenn die Geburt innerhalb eines Jahres nach der Trennung oder Eheauflösung erfolgte.

Art. 133
(1) Hat die Beiwohnung in dem guten Glauben an das Bestehen einer Ehe stattgefunden, gilt das Kind als von dem Mann abstammend, wenn es in der Zeit zwischen der Mindest- und der Höchstdauer der Schwangerschaft geboren wurde.

(2) Die Abstammung – unabhängig davon, ob sie auf einer fehlerhaften Ehe oder auf dem guten Glauben an das Bestehen einer Ehe beruht – entfaltet alle Wirkungen der Verwandtschaft; es entstehen ein Unterhaltsrecht, das Erbrecht und die Ehehindernisse aufgrund von Verwandtschaft.

3. Kapitel – Das Anerkenntnis der Abstammung (Art. 134 – 136)

Art. 134
(1) Das Anerkenntnis (iqrâr) eines Kindes unbekannter Abstammung (majhûl an-nasab) begründet – selbst in dem Fall, in dem ein todkranker Mann anerkennt – eine Abstammung, sofern der Altersunterschied die Abstammung als möglich erscheinen lässt.

(2) Erkennt eine verheiratete oder eine in der Wartezeit befindliche Frau ein Kind an, begründet dies nur dann die Abstammung des Kindes zu ihrem Ehemann, wenn dieser seine Zustimmung gibt oder wenn die Abstammung bewiesen werden kann.

Art. 135
Erkennt ein Kind unbekannter Abstammung jemanden als seinen Vater oder seine Mutter an, begründet dies nur dann ein Abstammungsverhältnis, wenn der Betreffende das Anerkenntnis bestätigt und der Altersunterschied die Abstammung als möglich erscheinen lässt.

Art. 136
Das Anerkenntnis eines Abstammungsverhältnisses, das weder die Kindschaft, die Vaterschaft oder die Mutterschaft begründet, wirkt gegenüber Dritten nur, wenn diese dem Anerkenntnis zustimmen.

Zweiter Titel: Die Personensorge (Art. 137 – 151)

Art. 137 (ÄndG Nr 20/2019 v 27.6.2019)

(1) Die zur Personensorge berechtigte Person muss über folgende Voraussetzungen verfügen:

(a) geistige Reife;
(b) körperliche Reife;
(c) das Freisein von schweren übertragbaren Krankheiten;
(d) die Fähigkeit zur Erziehung des Kindes, seiner Versorgung und dem Schutz seiner Gesundheit und seines Charakters;
(e) keine Verurteilung wegen eines Ehrdelikts.

(2) Neben den in Abs 1 festgelegten Voraussetzungen darf eine weibliche Sorgeberechtigte nicht mit einem Mann verheiratet sein, der mit dem Kind in keinem die Ehe ausschließendem Grad verwandt ist, außer das Gericht weicht davon aufgrund des Kindeswohls ab.

(3) Neben den in Abs 1 festgelegten Voraussetzungen muss der männliche Sorgeberechtigte folgende weiteren Voraussetzungen erfüllen:

(a) In seinem Umfeld muss sich eine zur Sorge befähigte Frau befinden.
(b) Ist das Kind weiblich, muss er in einem die Ehe ausschließenden Grad mit ihm verwandt sein.

(4) Gehört die Mutter nicht der Religion des Vaters an, dann besteht ihr Sorgerecht, solange nicht bewiesen ist, dass sie das Sorgerecht nutzt, um eine andere Religion als die des Vaters zu verbreiten. Andere Personen, die nicht der Religion des Vaters angehören, verlieren das Sorgerecht, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet.

Art. 138
Heiratet die personensorgeberechtigte Frau (hâdina) einen Mann, der nicht in einem die Ehe ausschließenden Grad mit dem Kind verwandt ist, verliert sie ihre Personensorge.

Art. 139 (ÄndG Nr 4/2019 v 7.2.2019)
(1) Die Personensorge steht in erster Linie der Mutter zu, dann dem Vater, dann der Großmutter mütterlicherseits, dann den [weiteren] weiblichen Verwandten mütterlicherseits in gerader aufsteigender Linie, dann der Großmutter väterlicherseits, dann den [weiteren] weiblichen Verwandten väterlicherseits in gerader aufsteigender Linie, dann der vollbürtigen Schwester, dann der halbbürtigen Schwester mütterlicherseits, dann der halbbürtigen Schwester väterlicherseits, dann der Tochter der vollbürtigen Schwester, dann der Tochter der halbbürtigen Schwester mütterlicherseits, dann der Tochter der halbbürtigen Schwester väterlicherseits, dann den Tanten mütterlicherseits, dann den Tanten väterlicherseits, dann schließlich den männlichen Verwandten in der agnatischen Erbfolge, mit Ausnahme des Vaters.

(2) Die Personensorge der Mutter erlischt nicht durch ihre Berufstätigkeit, sofern die Erziehung und die Fürsorge für die Kinder im gebotenen Maße gesichert ist.

(3) Die zur Personensorge berechtigte Person kann vom Richter die Herausgabe des Kindes verlangen. Der Richter muss die Herausgabe ohne Parteienprozess anordnen, nachdem er sich von dem Bestehen der Personensorge überzeugt hat. Er bestimmt auch den zwischenzeitlichen Unterhalt für das Kind durch diejenigen, die seiner Ansicht nach unterhaltspflichtig sind. Die Entscheidung des Richters wird von der zuständigen Vollstreckungskammer vollstreckt. Die durch die Entscheidung betroffene Person kann die Anordnung auf Herausgabe und die Verpflichtung zum Unterhalt sowie dessen Höhe beim zuständigen Gericht anfechten. Die Klage (da´wâ) unterliegt den Verfahrensregeln und Rechtsmittelvorschriften in Angelegenheiten des islamischen Rechts. Die Erhebung der Klage hindert die Vollstreckung (tanfîdh) der erwähnten Anordnung, solange kein rechtskräftiges Urteil (hukm mubram) ergangen ist.

Art. 140
Sind mehrere Personen gleichermaßen zur Ausübung der Personensorge berufen, wählt der Richter die am besten geeignete aus.

Art. 141
Fällt der Grund für das Erlöschen der Personensorge weg, so lebt das Recht auf Personensorge wieder auf.

Art. 142 (ÄndG Nr 34/1975 v 31.12.1975)
Der zum Unterhalt des Kindes Verpflichtete hat nach Maßgabe seiner finanziellen Verhältnisse eine Vergütung (ujra) für die Personensorge zu leisten.

Art. 143
Während der Ehe und innerhalb der Wartezeit nach erfolgter Scheidung steht der Mutter keine Vergütung für die Ausübung des Sorgerechts zu.

Art. 144
Ist der zur Vergütung der Personensorge Verpflichtete wegen eigener Bedürftigkeit leistungsunfähig und bietet ein – mit dem Kind in einem die Ehe ausschließenden Grad – Verwandter die Übernahme der Personensorge an, kann die Personensorgeberechtigte wählen, ob sie das Kind an den betreffenden Verwandten herausgeben oder unentgeltlich weiterbetreuen will.

Art. 145
Ist die Frau ungehorsam und sind die Kinder älter als fünf Jahre, kann der Richter die Kinder jedem der Ehegatten zusprechen. Dabei hat der Richter das Kindeswohl (maslahat al-aulâd) zugrunde zu legen und seine Entscheidung auf zwingende Gründe zu stützen.

Art. 146 (ÄndG Nr 20/2019 v 27.6.2019)
(1) Die Personensorge endet, sobald das Kind, ob männlich oder weiblich, das 15. Lebensjahr vollendet hat. Danach kann es bei einem der Elternteile wohnen.

(2) Der Elternteil, der von dem Minderjährigen ausgewählt wurde, kann vom Richter die Herausgabe (taslîm) des Kindes gemäß den Bestimmungen des Art 139 Abs 3 dieses Gesetzes fordern.

Art. 147 (ÄndG Nr 34/1975 v 31.12.1975)
(1) Ist der Vormund (walî) nicht der Vater, so spricht der Richter die Kinder beiderlei Geschlechts entweder der Mutter, dem Vormund oder der jeweiligen Ersatzperson zu, je nachdem, wer von ihnen am besten geeignet erscheint, und zwar bis zur Eheschließung des Mädchens bzw. bis zur Volljährigkeit (sinn ar-rushd) der Kinder (beiden Geschlechts).

(2) Im Falle der Überlassung des Kindes an die Mutter oder deren Ersatzperson ist diese jeweils zum Unterhalt des Kindes verpflichtet, solange sie hierzu imstande ist.

(3) Zeigt sich, dass der Vormund, selbst wenn es der Vater ist, nachlässig gegenüber den Minderjährigen ist, dann sind diese unbeschadet der Regelungen des Absatzes 1 dieses Artikels dem nächstberufenen Vormund anzuvertrauen.

Art. 148 (ÄndG Nr 4/2019 v 7.2.2019)
(1) Jeder Elternteil ist dazu berechtigt, seine minderjährigen Kinder an ihrem Aufenthaltsort in regelmäßigen Abständen zu besuchen. Verweigert ein Elternteil dies, kann der Richter die Einhaltung dieses Rechts sichern und die Art seiner Durchsetzung sofort bestimmen, ohne dass dafür ein Urteil der in der Hauptsache zuständigen Gerichte (mahâkim al-asâs) benötigt wird. Derjenige, der dem Besuchsrecht oder der Art und Weise seiner Durchsetzung widerspricht, kann sich an das Gericht wenden. Auf denjenigen, der einer richterlichen Anordnung zuwiderhandelt, finden die Bestimmungen des Strafgesetzbuches Anwendung.

(2) Ist ein Elternteil verstorben, abwesend oder dem gleichgestellt, hat der Vater dieses Elternteils dasselbe Recht inne, das den Eltern im vorigen Absatz zugebilligt wurde.

Art. 149
Ist die personensorgeberechtigte Person nicht die Mutter, darf sie nicht ohne Einwilligung des Vormundes (walî) mit dem Kind verreisen.

Art. 150 (ÄndG Nr 4/2019 v 7.2.2019)
(1) Kein Elternteil ist berechtigt, ohne Erlaubnis des anderen Elternteils während bestehender Ehe mit dem Kind außerhalb der Arabischen Republik Syrien zu reisen, es sei denn, das Kindeswohl erfordert dies. Der Richter beurteilt dies durch einen begründeten Beschluss.

(2) Kein Elternteil ist berechtigt, ohne Erlaubnis des anderen Elternteils während der bestehenden Personensorge mit dem Kind außerhalb der Arabischen Republik Syrien zu reisen, es sei denn, das Kindeswohl erfordert dies. Der Richter beurteilt dies durch einen begründeten Beschluss.

(3) Der Richter kann der personensorgeberechtigten Mutter erlauben, mit dem Kind innerhalb der Arabischen Republik Syrien zu der Ortschaft, in der sie wohnt, oder zu der Ortschaft, in der sie in einer staatlichen Einrichtung arbeitet, zu reisen, vorausgesetzt, dies entspricht dem Kindeswohl.

(4) Die Großmutter mütterlicherseits besitzt dasselbe Recht, das der Mutter in Abs 3 dieses Artikels zugebilligt wurde.

Art. 151
Der Vormund einer Frau, die mit ihm in einem die Ehe ausschließenden Grad verwandt ist, darf sie in seine Familie aufnehmen, solange sie noch nicht das vierzigste Lebensjahr vollendet hat; dies gilt auch für den Fall, dass sie nicht mehr jungfräulich ist. Lehnt die Frau eine entsprechende Aufforderung des Vormundes ohne hinreichenden Grund ab, so kann sie keinen Unterhalt von ihm verlangen.

ohne Übersetzung:

Dritter Titel: Die Milchverwandtschaft (Art. 152 – 153)

Vierter Titel: Der Verwandtenunterhalt (Art. 154 – 161)


Viertes Buch: Die Rechtsfähigkeit und die Vertretung nach islamischem Recht (Art. 162 – 206)

Erster Titel: Materielle Bestimmungen (Art. 162 – 206) 

1. Kapitel – Allgemeine Regeln (Art 162 – 163) / ohne Übersetzung

2. Kapitel – Verfügungen von Minderjährigen (Art. 164 – 169) / ohne Übersetzung

3. Kapitel – Die Vormundschaft in persönlichen Angelegenheiten und die Vermögenssorge für den Minderjährigen sowie deren Entziehung (Art. 170 – 175)

Die Vormundschaft in persönlichen Angelegenheiten (wilâya ´alâ n-nafs)

Art. 170
(1) Der Vater und nach ihm der Großvater väterlicherseits üben die Vormundschaft in persönlichen Angelegenheiten und die Vermögenssorge aus. Sie sind zu ihrer Ausübung verpflichtet.

(2) Andere Verwandte sind in der durch Artikel 21 bestimmten Reihenfolge zur Vormundschaft in persönlichen Angelegenheiten berufen, nicht dagegen zur Vermögenssorge.


(3) Die Vormundschaft in persönlichen Angelegenheiten umfasst: die Erziehung, die Sorge für die Gesundheit, die Ermöglichung der Schulbildung, die Hinführung zu einer Erwerbstätigkeit, die Zustimmung zur Eheschließung sowie sonstige Maßnahmen zur Betreuung des Minderjährigen.

(4) (ÄndG Nr 34/1975 v 31.12.1975) Die Verletzung der Schulpflicht des Kindes durch den Vormund in persönlichen Angelegenheiten stellt einen Grund dar, ihm dieses Recht zu entziehen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Personensorgeberechtigte die Durchsetzung der Schulpflicht des Kindes verweigert oder vernachlässigt.

Art. 171
Wird im Falle einer Schenkung an den Minderjährigen ausbedungen, dass der Vormund in persönlichen Angelegenheiten nicht über die erlangte Zuwendung verfügen darf, so bestellt das Gericht eigens einen Vormund (wasî) für die Verwaltung der Zuwendung.

Die Vermögenssorge (wilâya ´alâ l-mâl)

Art. 172
Der Vater oder bei dessen Fehlen der Großvater väterlicherseits haben unter Ausschluss jeder anderen Person die Vermögenssorge für den Minderjährigen inne, die die Erhaltung, Verwaltung und Nutzung des Vermögens umfasst. Die Vermögenssorge kann dem Vater oder dem Großvater väterlicherseits nur entzogen werden, wenn feststeht, dass sie das Vermögen veruntreut haben oder schlecht gewirtschaftet haben. Es ist ihnen untersagt, Schenkungen aus dem Vermögen des Minderjährigen oder aus den Erträgen seines Vermögens zu tätigen. Der Verkauf oder die hypothekarische Belastung von Grundstücken kann nur mit der Genehmigung des Richters erfolgen, nachdem die Notwendigkeit eines solchen Rechtsgeschäfts festgestellt wurde.

Art. 173 (ÄndG Nr 34/1975 v 31.12.1975)
Das Gericht kann die Vermögenssorge entziehen oder beschränken, wenn das Vermögen des Minderjährigen etwa durch Misswirtschaft gefährdet ist oder wenn eine solche Gefährdung zu befürchten ist. Der Richter kann einzelne dem Vermögenssorgenden obliegende finanzielle Aufgaben der Personensorgeberechtigten übertragen, wenn sichergestellt ist, dass das Kindeswohl dies erfordert und der Vermögenssorgende angehört wurde.

Art. 174
Die Vermögenssorge ruht, wenn der dazu Berechtigte verschollen ist, wenn er entmündigt ist oder wenn er inhaftiert und das Wohl des Minderjährigen durch die Inhaftierung gefährdet ist. Hat der Minderjährige keinen anderen Vermögenssorgenden, so ist ihm einstweilen ein Vermögenssorgender zuzuweisen.

Art. 175
Bei einem Interessenkonflikt (ta´ârud) zwischen den Interessen des Vermögenssorgenden und des Minderjährigen oder zwischen den Interessen mehrerer Minderjähriger untereinander bestellt das Gericht einen Vormund (wasî).

ohne Übersetzung:

4. Kapitel – Die Vermögenssorge für den Minderjährigen durch Ernennung (Art. 176 – 199)

5. Kapitel – Die Betreuung (Art. 200 – 201)

6. Kapitel – Die gerichtliche Stellvertretung (Art. 202 – 206)

Fünftes Buch: Das Testament (Art. 207 – 259)

Sechstes Buch: Das gesetzliche Erbrecht (Art. 260-297)

Schlussbestimmungen (Art. 298-308)



siehe auch:

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