Zum gegenwärtigen Stand der Rechtsordnung und des Familienrechts in Syrien

Zum gegenwärtigen Stand der Rechtsordnung und des Familienrechts in Syrien

Die aktuelle politische Situation (2018)

Seit Beginn des syrischen Bürgerkrieges haben sich die Kräfteverhältnisse zwischen der Regierung Baschar al-Assads und seinen internationalen Verbündeten (v.a. Russland und Iran) einerseits sowie oppositionellen Kräften, Rebellengruppen und dem sogenannten Islamischen Staat andererseits stetig verschoben. In jüngerer Zeit scheint sich teilweise eine Stabilisierung der politischen und territorialen Kontrolle abzuzeichnen. So wird der Norden bzw. Nordosten Syriens mit den wichtigen Städten Raqqa, Hasaka, und Qamischli weitestgehend von kurdischen Kräften (Volksverteidigungseinheiten (YPG); Kurdish Democratic Union Party (PYD); Syrian Democratic Forces (SDF)) kontrolliert. Die an die Türkei im Norden grenzende Region um Afrin steht seit einiger Zeit unter Kontrolle der türkischen Armee sowie verbündeten Rebellengruppen. Der sogenannte Islamische Staat verfügt derzeit nur noch über ein beschränktes Gebiet im Osten Syriens und ist sowohl von syrischen Regierungskräften als auch von kurdischen Kräften im Norden umgeben. Die Provinz Idlib an der Grenze zur Türkei im Norden gilt derzeit als letztes von diversen Rebellengruppen (u.a. Freie Syrische Armee (FSA); Hai`at tahrîr ash-shâm (HTS)) kontrolliertes Gebiet. Der Rest des Landes, mit der Hauptstadt Damaskus und den bedeutenden Städten Homs und Aleppo, steht weitestgehend unter Kontrolle der syrischen Regierung unter Baschar al-Assad.

Gegenwärtiger Stand des Familienrechts (Herbst 2018)

Formell besteht die Gesetzeslage vor 2011 fort. Auch die gesetzlichen Regelungen auf dem Gebiet des syrischen Familienrechts sind weiterhin in Kraft. Der militärische und politische Zerfall Syriens hat allerdings auch Auswirkungen auf das Familienrecht, da die einzelnen politischen Gruppen in ihren Herrschaftszonen zum Teil eigene Normensysteme gebildet haben und anwenden.


Weiterführende Literatur: Am Beispiel Syrien zeigt Nadjma Yassari, wie das Internationale Privatrecht reagieren kann, wenn Staaten zerfallen. Nadjma Yassari (2018), Staatszerfall und Internationales Privatrecht.


 

Aussagen über den Inhalt und die praktische Anwendung dieser nichtstaatlichen Rechtssysteme sind schwer, und daher mit Vorsicht, zu treffen. Ihre Erforschung und Aufarbeitung ist weiterhin nur unter sehr schwierigen Voraussetzungen möglich und basiert in weiten Teilen auf Berichten aus regionalen und überregionalen arabischen Medien sowie einigen wenigen Publikationen der einzelnen oppositionellen Akteure selbst.

Staatliches syrisches Familienrecht

Das syrische Familien- und Erbrecht ist – wie in nahezu allen Familienrechtssystemen des Nahen Ostens – interreligiös gespalten: Familienrechtliche Angelegenheiten der Muslime, die etwa 90 % der Gesamtbevölkerung stellen, sind im syrischen Personalstatutsgesetz von 1953 geregelt, das 1975, 2003 und 2010 geringfügig novelliert wurde. Vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind die Christen, die Juden und die Drusen, die ihren jeweiligen eigenen religiösen familien- und erbrechtlichen Bestimmungen unterliegen, ausgenommen.

Auf alle Syrer anwendbar ist das 2021 neu verabschiedete Personenstandsgesetz, Gesetz Nr. 13/2021 v. 25.3.2021 (im Folgenden: PStG)1. Das neue Gesetz ersetzt das Personenstandsgesetz von 20072. Die Neuerungen betreffen insbesondere die Automatisierung und Informatisierung von Registerprozessen und ihre Vereinfachung.

Muslime

- Auf Muslime sämtlicher Konfessionen findet das Personalstatutsgesetz, Gesetz Nr. 59/1953 [qânûn al-ahwâl ash-shakhsîya] v. 17.9.1953, GBl. Nr. 63 v. 8.10.1953, idF der ÄndG Nr. 34/1975, Nr. 18/2003, Nr. 76/2010, Nr. 4/2019 und Nr. 20/2019 (im Folgenden: PSG) Anwendung.

Zudem enthält das syrische Zivilgesetzbuch, Dekret-Gesetz Nr. 84/1949 über das Zivilgesetzbuch [al-qânûn al-madanî] v. 18.5.1949, GBl. Nr. 27 v. 21.5.1949, idF der Änderungsgesetze, zuletzt Gesetz Nr. 1 vom 15.11.2015 (im Folgenden: ZGB), Regelungen zum Familienrecht.

Bei Gesetzeslücken ist gem. Art. 305 PSG auf die herrschende Meinung in der hanafitischen Rechtsschule des islamischen Rechts zurückzugreifen. Wenn in der hanafitischen Rechtsschule keine entsprechende Regelung gefunden werden kann, ist zunächst das Gewohnheitsrecht, danach die Prinzipien des Naturrechts und die Grundsätze der Gerechtigkeit (Art. 1 Abs. 2 ZGB) zu berücksichtigen.

Christen

Das christliche Recht Syriens ist interkonfessionell gespalten. Kodifiziertes Familienrecht existiert für Katholiken, Protestanten sowie für die armenisch-, griechisch- sowie syrisch-orthodoxe Kirche.

- Gesetz Nr. 31/2006 über das Personalstatut der katholischen Religionsgemeinschaft v. 20063
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- Personalstatutsgesetz der armenisch-apostolischen Religionsgemeinschaft4
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- Gesetz Nr. 23/2004 über das Personalstatut und das Verfahrensrecht des griechisch-orthodoxen Patriarchats von Antiochien und dem gesamten Osten5
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- Gesetz Nr. 10/2004 über das Personalstatut der Syrisch-Orthodoxen6
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- Personalstatutsgesetz für die Gerichte der evangelischen Religionsgemeinschaft in Syrien und dem Libanon7
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Drusen

Die auf Drusen anwendbaren Ausnahmebestimmungen regelt u.a. das syr. PSG in Art. 307. Auf die drusische Religionsgemeinschaft findet zudem folgendes kodifiziertes Personalstatutsgesetz Anwendung, wobei die in Art. 307 geregelten Ausnahmebestimmungen mit dem drusischen kodifizierten PSG deckungsgleich sind:

- Gesetz über das Personalstatut der drusischen Religionsgemeinschaft [qânûn al-ahwâl ash-shakhsîya li-t-tâ`ifa ad-duruzîya] v. 24.2.1948, idF des ÄndG v. 2.7.1959
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Juden

Obgleich die jüdische Gemeinde Syriens nur noch wenige hundert Personen umfasst, existiert ebenfalls ein kodifiziertes jüdisches Personalstatutsgesetz aus den 1960er-Jahren.

- Gesetz über das Personalstatut der Juden [kitâb al-ahkâm ash-shar´îya fî l-ahwâl ash-shakhsîya li-l-mûsawîyîn] v. 1.1.1960, abrufbar unter http://site.eastlaws.com/GeneralSearch/Home/ArticlesTDetails?MasterID=1751901 (letzter Zugriff 16.5.2018).

Jesiden

Art. 306 PSG bestimmt seinen persönlichen Anwendungsbereich und nimmt hiervon nur die in Art. 307 (Sonderregelungen für Drusen) und Art. 308 (eigenes religiöses Familienrecht für Juden und Christen) genannten Religionsgruppen aus. Somit finden die Regelungen des syrischen PSG grundsätzlich auf alle (anderen) Religionsgemeinschaften Anwendung und damit auch auf die Jesiden.

 

Faktisch geltende Normensysteme

Zivilehe in der demokratisch-autonomen Verwaltung der Föderation Nordsyrien

Die zivile Verwaltung der de facto autonomen kurdischen Provinzen im Norden des Landes, der sogenannten „Demokratischen Föderation Nordsyrien“ (kurdisch Rojava) hat die Institution der Zivilehe eingeführt, die unabhängig von der religiösen Zugehörigkeit der Nupturienten vor den zuständigen Behörden geschlossen werden kann. Die erste Zivilehe wurde bereits 2013 in Qamischli, einer mehrheitlich kurdischen Stadt im Nordosten Syriens, geschlossen.8 Mittlerweise scheint sich die Zivilehe, im Rahmen derer die Parteien ihre Religionszugehörigkeit nicht mehr offenlegen müssen, in allen kurdisch verwalteten Provinzen etabliert und eine erhöhte mediale Aufmerksamkeit erlangt zu haben.9

Zudem verabschiedete im März 2014 die selbsternannte demokratisch-autonome Verwaltung der Föderation Nordsyrien einen „Gesellschaftsvertrag“, in dem Ausrichtung, Gestaltung und Kompetenz der kurdischen Behörden festgelegt wurden. Nach Art. 87 des Vertrages werden die in Syrien geltenden Gesetze nur dann angewandt, wenn sie nicht im Widerspruch zum „Gesellschaftsvertrag“ stehen. Im Juli 2016 haben die Kurden in Qamischli zudem eine Verfassung mit 85 Artikeln erlassen, die jedoch weder von den anderen Konfliktparteien noch von den Regierungen in Washington und Moskau anerkannt worden ist.

Syrische Oppositionsgruppen

Dem staatlichen Personalstatut am nächsten kommt das in den von der syrischen Opposition kontrollierten Landesteilen (hierzu gehört unter anderem die Region um die Stadt Idlib sowie bis zum vergangenen Jahr Teile Aleppos) angewandte Familienrecht. Dieses ist ebenfalls interreligiös gespalten. Eine außergerichtlich erfolgte muslimische Eheschließung ist wirksam, sofern ihre religiös-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Registrierung hat dementsprechend auch hier vornehmlich deklaratorischen Charakter und kann weiterhin nachträglich erfolgen. Gleichzeitig haben Teile der Opposition unter dem Namen „Syrische Übergangsregierung“ (al-hukûma as-sûrîya al-mu`aqqata) zeitweilig ein umfangreiches paralleles Regierungssystem etabliert. In diesem besetzte sie nicht nur Behörden personell neu, sondern errichtete auch eigene Ministerien. Das „Justizministerium“ der syrischen Übergangsregierung beispielsweise hat Eheschließungsurkunden erstellt, die in ihrem Aufbau und Inhalt den offiziellen staatlichen Dokumenten zwar durchaus ähneln, aber eben das Siegel dieser syrischen Oppositionsgruppierung tragen.

 

 

 

 

 

 

 

 

„Islamischer Staat“ (IS)

Seit Ende 2017 hat der IS kontinuierlich Kontrolle über syrisches Staatsgebiet verloren. Laut Berichterstattung sind seit Anfang 2018 weder IS-Verwaltungsapparate noch die quasi-staatlichen Einrichtungen des IS operativ tätig. Es werden aber nach wie vor von IS-Organen dokumentierte Eheschließungen vorgenommen. Auch die vom IS eingerichteten Eheregister sollen weiterhin existieren. Es ist davon auszugehen, dass die Mehrehe zulässig und das Ehemündigkeitsalter für Frauen und Männer allgemein niedriger ist, als es mehrheitlich im gegenwärtig geltenden Recht islamisch geprägter Rechtsordnungen der Fall ist.

Über die Webseite https://jihadology.net/?s=marriage sind Informationen zur Ehe und Eheschließung in den vormals vom IS kontrollierten Gebieten im Irak zu finden. Für Syrien konnten entsprechende Informationsquellen nicht gefunden werden. Es ist aber davon auszugehen, dass die für den Irak gewonnenen Erkenntnisse auch für Syrien gelten.

 

 

 

 

 

 

 

Verhältnis der Normensysteme zueinander

Aus Sicht des staatlichen syrischen Familienrechts entfaltet eine zwischen Muslimen wirksam zustande gekommene Ehe auch dann Wirkung, wenn die Eheschließung von einer dem Assad-Regime feindlich gegenüberstehenden Gruppierung schriftlich dokumentiert oder bestätigt wurde. Dies folgt aus der Dualität von religiöser Eheschließung auf der einen und der Registrierung dieser Eheschließung auf der anderen Seite im syrischen Familienrecht. Ist die islamrechtliche Wirksamkeit gegeben, erkennt auch das staatliche Recht die Ehe grundsätzlich an. Gleichwohl muss angenommen werden, dass staatliche syrische Behörden einer unter Mitwirken von Oppositionsgruppen geschlossenen Ehe dennoch aus politischen Gründen ihre Wirksamkeit versagen würden. Noch schwieriger gestaltet sich die Beurteilung der Wirksamkeit einer im kurdischen Norden Syriens geschlossenen Zivilehe. Das staatliche syrische Familienrecht erkennt diese insbesondere dann nicht an, wenn sie einen Verstoß gegen das Ehehindernis aufgrund von Religionsverschiedenheit darstellt. Demnach ist muslimischen Frauen die Ehe mit Nichtmuslimen untersagt und muslimischen Männern lediglich die Eheschließung mit Angehörigen einer Buchreligion gestattet.10 Inwieweit letztere Kategorie auch Frauen jesidischen Glaubens umfasst, ist unklar.

Kollisionsrechtlich stellt sich überdies die grundsätzliche Frage, inwieweit das staatliche syrische Recht überhaupt noch als Bewertungsmaßstab dienen kann, wenn in Deutschland die Wirksamkeit einer unter nichtstaatlichem Familienrecht geschlossenen Ehe auf dem Prüfstand steht.


 

Quellen

Auswärtiges Amt, Länderinformationen: Syrien, www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Syrien_node.html, letzter Zugriff: 27.11.2018.

Eijk, Esther van, Family law in Syria: a plurality of laws, norms, and legal practices, Diss., Leiden University Institute for Area Studies (LIAS), Faculty of Humanities, Leiden 2013.

Lange, Katharina, Syrien: Ein historischer Überblick, APuZ 8 (2013), www.bpb.de/apuz/155119/syrien-ein-historischer-ueberblick?p=all.

Möller, Lena-Maria, Überblick über das syrische Familienrecht, StAZ - Das Standesamt Jg. 70 (2017), 298–303.

Pierret, Thomas, Religion and State in Syria – The Sunni ʿUlamāʾ from Coup to Revolution, Cambridge 2013.

The World Factbook, Syria, www.cia.gov/library/publications/resources/the-world-factbook/geos/sy.html, letzter Zugriff: 27.11.2018.

Yassari, Nadjma, Staatszerfall und Internationales Privatrecht, Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht, 82 (2018), 944-971.

Yassari, Nadjma, Projekt zu Mehr- und Kinderehen in Syrien, NJW 33 (2016), 19.


 

Fußnoten

 al-qânûn al-mutadammin qânûn al-ahwâl al-madanîya al-jadîd li-yuhilla mahall qânûn al-ahwâl al-madanîya as-sâdir bi-l-marsûm at-tashrî´î raqm 26 li-´âm 2007 wa-ta´dîlâtahu v. 25.3.2021/11.8.1442, abrufbar unter www.sana.sy/?p=1344988#print (letzter Zugriff 1.4.2021).

qânûn al-ahwâl al-madanîya v. 12.4.2007/‌24.3.1428, GBl. Nr. 18 v. 2.5.2007/‌14.4.1428, idF der ÄndG Nr. 20/2011, Nr. 69/2012, Nr. 70/2012, Nr. 24/2015 und Nr. 4/2017.

3 qânûn al-ahwâl ash-shakhsîya li-t-tawâ`if al-kâthûlîkîya v. 18.6.2006/22.5.1427, GBl. Nr. 26 (Teil 1) v. 2006, 1437 ff., idF des ÄndG: Dekret-Gesetz Nr. 76/2010 [al-marsûm at-tashrî´î] v. 26.9.2010/17.10.1431, GBl. Nr. 41 (Teil 1) v. 2010, 1349.

4 qânûn al-ahwâl ash-shakhsîya li-t-tâ`ifa al-armanîya al-urthûdhuksîya o. D., abrufbar unter https://elawpedia.com/viewfile/41  (letzter Zugriff 16.5.2018).

5 qânûn al-ahwâl ash-shakhsîya wa-usûl al-muhâkamât ladâ batriyarkîyat antâkiya wa-sâ`ir al-mashriq li-r-rûm al-urthûdhuks v. 27.6.2004/9.5.1425, GBl. Nr. 29 (Teil 1) v. 2004, 1544-1554, idF des ÄndG: Dekret-Gesetz Nr. 76/2010 [al-marsûm at-tashrî´î ] v. 26.9.2010/17.10.1431, GBl. Nr. 41 (Teil 1) v. 2010, 1349.

6 qânûn al-ahwâl ash-shakhsîya li-s-suryân al-urthûdhuks v. 6.4.2004/16.2.1425, GBl. Nr. 18 (Teil 1) v. 2004, 947-958, idF des ÄndG: Dekret-Gesetz Nr. 76/2010 [al-marsûm at-tashrî´î ] v. 26.9.2010/17.10.1431, GBl. Nr. 41 (Teil 1) v. 2010, 1349.

7 qânûn al-ahwâl ash-shakhsîya li-l-mahâkim al-madhhabîya al-injîlîya fî sûrîya wa-lubnân o. D., abrufbar unter www.elawpedia.com/viewfile/43 (letzter Zugriff 16.5.2018).

8 Pizzi, Syrian Kurds celebrate war-torn country's first civil marriage, Al Jazeera America vom 3.12.2013, http://america.aljazeera.com/articles/2013/12/3/syrian-kurds-celebrate‌wartorncountrysfirstcivilmar‌riage.html, letzter Zugriff: 25.7.2017.

9 ARA News vom 20.2.2016, Syria Kurds challenging traditions, promote civil marriage, http://aranews.net/2016/02/syria-kurds-challenging-traditions-promote-civil-marriage, letzter Zugriff: 25.7.2017.

10 Art. 48 (2) syr. PSG bestimmt, dass die Eheschließung einer Muslimin mit einem Nichtmuslim nichtig (bâtil) ist. Das Eheverbot zwischen muslimischen Männern und Angehörigen keiner monotheistischen bzw. Buchreligion ist aus dem klassischen islamischen Recht hanafitischer Prägung abzuleiten, das über die Regelungen zur Lückenfüllung gemäß Art. 305 syr. PSG herangezogen werden muss, da das Gesetz selbst den Sachverhalt nicht abschließend regelt.

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