Syrisches Internationales Privatrecht

Zivilgesetzbuch v. 1949 (ZGB)1
 

Art. 12
(1) Die Rechtsfähigkeit (hâla madanîya) und die Geschäftsfähigkeit (ahlîya) bestimmen sich nach dem Heimatrecht der Person. Ist bei einem vermögensrechtlichen Vertrag, der in Syrien geschlossen wird und in Syrien seine Wirkungen entfaltet, eine Partei ein in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkter (nâqis al-ahlîya) Ausländer, dessen beschränkte Geschäftsfähigkeit auf einer Ursache beruht, die für die andere Partei nicht ohne Weiteres erkennbar ist, wirkt sich dies nicht auf die Geschäftsfähigkeit dieser Partei aus.
(2) Die Rechtsstellung (nizâm al-qânûn) ausländischer juristischer Personen, wie Gesellschaften, Vereine, Stiftungen und sonstige, bestimmt sich nach dem Recht des Staates, in dem sich der Sitz der tatsächlichen Hauptverwaltung der juristischen Person befindet. Befindet sich der Schwerpunkt der Tätigkeit jedoch in Syrien, ist das syrische Recht anzuwenden.

Art. 13
Die materiellen Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Ehe (sihha az-zawâj) bestimmen sich nach dem Heimatrecht eines jeden Eheschließenden.

Art. 14
(1) Die Wirkungen der Ehe einschließlich der vermögensrechtlichen Wirkungen bestimmen sich nach dem Recht des Staates, dem der Ehemann zum Zeitpunkt der Eheschließung angehörte.
(2) Hingegen ist auf die Verstoßungsscheidung (talâq) das Recht des Staates, dem der Ehemann zum Zeitpunkt der Scheidung angehört, anzuwenden. Das auf die gerichtliche Ehescheidung (tatlîq) und die Trennung (infisâl) anwendbare Recht bestimmen sich nach dem Recht des Staates, dem der Ehemann zum Zeitpunkt der Klageerhebung angehört.

Art. 15
Ist in den Fällen, die in den beiden vorhergehenden Artikeln beschrieben werden, einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung Syrer, so ist das syrische Recht allein maßgebend, soweit es sich nicht um die Ehefähigkeit (ahlîya li-z-zawâj) handelt. 

Art. 16
Die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten bestimmt sich nach dem Heimatrecht des Unterhaltsschuldners.

Art. 17
Materielle Fragen der gesetzlichen (wilâya), der gewillkürten (wisâya) und der gerichtlichen Vormundschaft (qiwâma) und anderer Rechtsinstitute zum Schutz entmündigter und abwesender Personen richten sich nach dem Heimatrecht der schutzbedürftigen Person.

Art. 18
(1) Die gesetzliche Erbfolge (mîrâth), die letztwillige Verfügung (wasî) und andere Verfügungen von Todes wegen richten sich nach dem Recht des Staates, dem der Erblasser, der Testator oder der Verfügende im Zeitpunkt des Todes angehört.
(2) Die Form der letztwilligen Verfügung richtet sich nach dem Heimatrecht des Testators zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung oder nach dem Recht des Ortes, an dem die letztwillige Verfügung errichtet worden ist. Das Gleiche gilt für die Form der übrigen Verfügungen von Todes wegen.

Art. 21
Die Formerfordernisse von Rechtsgeschäften unter Lebenden richten sich nach dem Recht des Staates, in dem sie vorgenommen wurden, dem Recht, das ihren Inhalt bestimmt, dem Recht des Staates, in dem beide Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder nach ihrem gemeinsamen Heimatrecht.

Art. 27
(1) Ist jemand staatenlos oder Angehöriger mehrerer Staaten, so bestimmt der Richter das anzuwendende Recht.
(2) Auf eine Person, die zur gleichen Zeit aus syrischer Sicht die syrische Staatsangehörigkeit und aus Sicht eines oder mehrerer ausländischer Staaten deren Staatsangehörigkeit besitzt, ist syrisches Recht anzuwenden.

Art. 28
Verweisen die vorhergehenden Bestimmungen auf das Recht eines Mehrrechtsstaates, so ist die durch das nationale Recht dieses Staates bestimmte Teilrechtsordnung anzuwenden.

Art. 29
Im Fall der Verweisung auf ein ausländisches Recht werden nur dessen innerstaatliche Bestimmungen unter Ausschluss der Regelungen des internationalen Privatrechts angewendet.

Art. 30
Die Anwendung einer Regelung aus dem ausländischen Recht aufgrund der vorhergehenden Artikel ist ausgeschlossen, wenn die Regelung dem ordre public oder den guten Sitten Syriens widerspricht.



 



1 Dekret-Gesetz Nr. 84 v. 18.5.1949, idF der Änderungsgesetze, zuletzt Gesetz Nr. 1 vom 15.11.2015.

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