Eherechtliche Bestimmungen im Personalstatutsgesetz der Autonomen Region Kurdistan (Irak)

Gesetz Nr. 15 v. 2008 zur Gesetzesänderung des angewandten Personalstatutsgesetzes Nr. 188 v. 19.12.1959

Deutsche Übersetzung von Lauan Al-Khazail und Shéhérazade Elyazidi, Hamburg

Art. 1

Erstens: Die Anwendung von Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 188 aus dem Jahr 1959 wird in der Region Kurdistan-Irak aufgehoben und durch den folgenden ersetzt:
(1) Die Ehe ist ein im gegenseitigen Einvernehmen geschlossener Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, durch den ihre gegenseitige [d.h. sexuelle] Beziehung zueinander, dem islamischen Recht entsprechend, erlaubt wird. Zweck der Ehe ist die [Gründung einer] Familie auf Grundlage von Liebe, Mitgefühl und gemeinsamer Verantwortung, entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes.

Zweitens: Die Anwendung von [Art. 3] Abs. 4, 5, 6 und 7 wird aufgehoben und durch Folgendes ersetzt:
Die Ehe mit mehr als einer Frau ist nicht zulässig, außer mit Erlaubnis eines Richters. Die Erteilung der Erlaubnis ist abhängig von der Erfüllung folgender Voraussetzungen:

a) Die erste Ehefrau muss vor einem Gericht der [erneuten] Eheschließung ihres Ehemannes zustimmen.
b) Eine dauerhafte Krankheit [der Ehefrau], welche eine [intime] eheliche Beziehung verhindert und für die es keine Heilung gibt, sowie die Unfruchtbarkeit der Ehefrau. Dies muss anhand eines medizinischen Gutachtens einer Ärztekommission (lajna) bewiesen werden.
c) Der eine zweite Ehe beantragende Mann muss ausreichend finanzielle Möglichkeiten zur Versorgung von mehr als einer Ehefrau haben. Dies muss er anhand offizieller Unterlagen nachweisen und diese dem Gericht bei der Eheschließung vorlegen.
d) Der Mann muss dem Gericht vor der Eheschließung unter Eid eine schriftliche Verpflichtung über die gerechte Behandlung der beiden Ehefrauen bzgl. der ehelichen Verpflichtungen (materiell und moralisch) abgeben.
e) Die [erste] Ehefrau darf bei ihrer Eheschließung nicht zur Bedingung erklärt haben, dass der Ehemann keine zweite Frau heiraten darf.
f) Jeder, der im Widerspruch zu dem, was in den Absätzen a), b), c), d) und e) des zweiten Teils dieses Artikels [Art. 1] bestimmt wird, eine Ehe mit mehr als einer Frau schließt, wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten und höchstens einem Jahr sowie einer Geldstrafe von 10 Mio. Dinar bestraft.
g) Es ist dem Richter nicht erlaubt, die Vollstreckung der in Absatz f) genannten Strafen auszusetzen.

Art. 2

Die Anwendung von Artikel 5 wird aufgehoben und durch Folgendes ersetzt:
Die Ehefähigkeit (ahlîya fî ´aqd az-zawâj) liegt vor, wenn die notwendigen Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes von den beiden Ehepartnern oder ihren Vertretern erfüllt werden.

Art. 3

Erstens: Die Anwendung von Artikel 6 Abs. 1 d) wird aufgehoben und durch den folgenden ersetzt:
(1) d) Die Eheschließung wird durch zwei, nach dem Gesetz geschäftsfähige, Zeugen bezeugt. Dabei sind Männer und Frauen [als Zeugen] gleichwertig.

Zweitens: Dem Artikel [6] wird folgender fünfter Absatz hinzugefügt:
(5) Die Frau kann bei der Eheschließung die Übertragung des Scheidungsrechts (tatlîq) des Ehemannes an sie zur Bedingung machen.

Art. 4

Die Anwendung von Artikel 7 Abs. 2 wird aufgehoben und durch den folgenden ersetzt:
(2) Der Richter kann die Eheschließung eines geistig kranken Ehepartners erlauben, wenn ein medizinisches Gutachten einer Ärztekommission (lajna) feststellt, dass die Eheschließung der Gesellschaft nicht schadet und es zu seinem persönlichen Nutzen ist, und wenn der andere Ehepartner der Eheschließung ausdrücklich schriftlich zustimmt.

Art. 5

Erstens: Die Anwendung von Artikel 8 Abs. 1 wird aufgehoben und durch den folgenden ersetzt:
(1) Beantragt jemand, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, die Eheschließung, muss der Richter dies genehmigen, wenn ihm die Eignung und körperliche Fähigkeit (ahlîya wa-qâbilîya badanîya) zur Ehe nachgewiesen wird und der Ehevormund (walî) zugestimmt hat. Untersagt der Ehevormund die Eheschließung, dann fordert ihn der Richter zur Zustimmung innerhalb einer von ihm gesetzten Frist auf. Wenn der Vormund nicht widerspricht oder sein Widerspruch unbeachtlich ist, dann genehmigt der Richter die Eheschließung.

Zweitens: Der Artikel 8 wird, wie folgt, um einen dritten Absatz ergänzt:
(3) Die Mutter wird als Vormund (walî) angesehen, wenn der Vater gestorben oder abwesend ist und sie die Personensorge (hadâna) innehat.

Art. 6

Die Anwendung von Artikel 9 Abs. 1 und 2 wird aufgehoben und durch die folgenden ersetzt:
(1) Kein Verwandter oder Nichtverwandter besitzt das Recht, eine Person, ob Mann oder Frau, ohne deren Einwilligung zur Ehe zu zwingen. Die unter Zwang durchgeführte Eheschließung gilt als nichtig, sofern die Ehe noch nicht vollzogen wurde. Wurde die Ehe bereits vollzogen, gilt sie als schwebend unwirksam (mauqûf). Zudem besitzt kein Verwandter oder Nichtverwandter das Recht dazu, eine den gesetzlichen Bestimmungen nach ehefähige Person an einer Eheschließung zu hindern.
(2) Wer den Bestimmungen in Artikel 6 Abs. 1 zuwiderhandelt, wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei und höchstens fünf Jahren bestraft, sofern es sich um einen Verwandten ersten Grades handelt. Ist die widerrechtlich handelnde Person kein Verwandter ersten Grades, beträgt die Freiheitsstrafe mindestens drei und höchstens zehn Jahre.

Art. 7

Die Anwendung von Artikel 10 Abs. 2 und 5 wird aufgehoben und durch die folgenden ersetzt:
(2) Der Erklärung ist ein Bericht eines medizinischen Spezialisten-Ausschusses (lajna) beizufügen, welcher den beiden Eheleuten bestätigt, frei von der Krankheit AIDS sowie anderen gesundheitlichen Hindernissen zu sein. Es sind die weiteren vom Gesetz vorausgesetzten Dokumente beizufügen.
(5) Jeder, der außerhalb des Gerichts die Ehe schließt, ist mit einer Geldstrafe von mindestens 1 Mio. Dinar und höchstens 3 Mio. Dinar zu bestrafen. Sofern bei bereits bestehender Ehe eine weitere Ehe außerhalb des Gerichts geschlossen wird, ist eine Freiheitsstrafe von mindestens drei und höchstens fünf Jahren vorgesehen.

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