Bundesstaatliches Familienrecht

Bundesstaatliches Familienrecht

Rechtsquellen

Die im Irak geltenden Gesetzeswerke zum Familienrecht sind vielfältig, da das Familienrecht interreligiös gespalten ist. Das bedeutet, dass das anwendbare Recht anhand der Religions- und Konfessionszugehörigkeit der Betroffenen zu bestimmen ist. Bis 1963 gab es zudem eine eigene religiöse Gerichtsbarkeit. Die religiösen Gerichte wurden aber mit Gesetz Nr. 26 von 1963 zur Regelung der Judikative abgeschafft und ihre Zuständigkeiten auf die Zivilgerichte übertragen. Zu beachten ist außerdem, dass die Republik Irak ein Bundesstaat ist, der aus verschiedenen Provinzen und der autonomen Region Kurdistan besteht. Sowohl der Bund als auch die Provinzen und insbesondere die autonome Region Kurdistan verfügen über unterschiedliche in der Verfassung festgelegte Kompetenzen, die auch die Rechtssetzung umfassen. Soweit keine Regelung in der Verfassung getroffen ist, werden hoheitliche Aufgaben durch die Region Kurdistan bzw. die anderen Provinzen ausgeübt. Selbst bei einer gemeinsamen Zuständigkeit gehen Gesetze der Regionen oder Provinzen dem Bundesrecht vor. Das kurdische Regionalparlament verfügt damit über bemerkenswerte gesetzgeberische Autonomie und hat im Laufe der letzten Jahrzehnte zahlreiche Gesetze verabschiedet, darunter auch ein eigenes Familiengesetzbuch.

Das irakische Personalstatutsgesetz von 1959

1. Sachlicher Anwendungsbereich

Das irakische PSG findet gemäß Art. 2 Abs. 1 PSG auf alle Iraker Anwendung, soweit sie nicht durch besondere Gesetze ausgenommen sind. Das PSG gilt somit grundsätzlich für Sunniten und Schiiten. Zwar erlaubt Art. 41 der Verfassung 2005, Angelegenheiten des Personalstatuts nach religiösen Vorstellungen zu regeln, ein eigenes Regelungswerk für schiitische Iraker scheiterte aber bislang am Widerstand des Parlaments oder anderer Akteure. So gilt in Fragen der Eheschließung weiterhin für Sunniten und Schiiten das PSG in gleicher Weise. Anders ist dies insbesondere im Erbrecht, wo abgesehen von wenigen Regelungen im PSG das religiöse Recht des Erblassers Anwendung findet. Ein Sondergesetz im Sinne des Art. 2 Abs. 1 PSG ist das „Gesetz für die Schaffung religiöser Gerichte für die christlichen und mosaischen Religionsgemeinschaften“ (Gesetz Nr. 32 aus dem Jahr 1947) betreffend irakische Juden und Christen. Nach der Verabschiedung des PSG von 1959 wurden allerdings im Zuge einer Umstrukturierung des Gerichtswesens im Jahr 1963 die religiösen Gerichte abgeschafft und durch die so genannten Gerichte für zivile Angelegenheiten (mahâkim al-mawâdd al-madanîya) ersetzt. Hierzu haben die unterschiedlichen Religionsgemeinschaften zum Teil Regelungen vorgelegt, zum Teil sind diese durch das irakische Parlament als Gesetze verabschiedet worden. Materiell-rechtliche Regelungen für die orthodoxen Armenier zum Beispiel finden sich in Gesetz Nr. 70 aus dem Jahr 1931. Die chaldäische, mit der römisch-katholischen unierte Kirche folgt dem von Papst Johannes Paul II für die katholisch-orientalischen Kirchen am 18.10.1990 erlassenen Codex Canonum Ecclesiarium. Das jüdische Recht ist in Gesetz Nr. 77 aus dem Jahr 1931 geregelt. Diese Gesetze umfassen auch die Eheschließung.

2. Einfluss des islamischen Rechts auf die Kodifikation des irakischen Rechts

Das irakische PSG gründet in den Werken der islamischen Rechtswissenschaft (fiqh), sodass sich die Regelungen im Eherecht auf eine der vier Hauptschulen des islamischen Rechts zurückführen lassen. Grundsätzlich findet das PSG gem. Art. 1 Abs. 1 PSG auf alle Rechtsfragen, die explizit oder implizit im Gesetz behandelt werden, Anwendung. Bei Regelungslücken ist gem. Art. 1 Abs. 2 PSG nach den Grundsätzen der islamischen Scharia, die am besten zu den Bestimmungen dieses Gesetzes passen, zu entscheiden. Die irakischen Gerichte orientieren sich hierbei gem. Art. 1 Abs. 3 PSG an den Bestimmungen, die die irakische Justiz und die islamische Lehre im Irak und anderen ähnlichen islamischen Ländern entwickelt haben. Die Gerichte haben dabei aber ein weites Ermessen und sind nicht an die Übernahme der Regelung einer bestimmten Rechtsschule (madhhab) gebunden.

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