Eherechtliche Bestimmungen im irakischen Personalstatutsgesetz v. 1959 (PSG)

Eherechtliche Bestimmungen im irakischen Personalstatutsgesetz v. 1959 (PSG)

Gesetz Nr. 188 vom 19.12.1959, geändert durch Gesetz Nr. 11 vom 18.3.1963, Gesetz Nr. 21 vom 11.2.1978, Gesetz Nr. 189 vom 12.11.1980, Gesetz Nr. 90 vom 5.9.1987, Gesetz Nr. 19 vom 2.7.1999

Deutsche Übersetzung von Dominik Krell, Lauan Al-Khazail und Tess Chemnitzer, alle Hamburg.

Inhalt:





Allgemeine Bestimmungen (Art. 1 – 2)

Art. 1

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf alle Rechtsfragen, die explizit oder implizit behandelt werden, Anwendung.
(2) Finden sich keine anwendbaren Bestimmungen, ist nach den Grundsätzen der islamischen Scharia, die am besten zu den Bestimmungen dieses Gesetzes passen, zu entscheiden.
(3) Die Gerichte richten sich dabei nach den Bestimmungen, die die Justiz und die islamische Rechtswissenschaft (fiqh) im Irak und den anderen islamischen Ländern, deren Gesetze denen des Iraks ähneln, entwickelt haben.

Art. 2

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf alle Iraker Anwendung, soweit sie nicht durch besondere Gesetze davon ausgenommen sind.
(2) Die Bestimmungen der Art. 19, 20, 21, 22, 23 und 24 des Zivilgesetzbuches finden im Falle der örtlichen Kollision zweier Rechtsordnungen Anwendung.

Erster Teil: Die Ehe (Art. 3 – 11)

1. Kapitel: Die Ehe und das Verlöbnis (Art. 3)

Art. 3

(1) Die Ehe (zawâj) ist ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, durch den ihnen der geschlechtliche Umgang miteinander erlaubt wird und der die Begründung des gemeinschaftlichen Lebens und die Zeugung von Nachkommen bezweckt.
(2) Ist die Ehe geschlossen, sind die bei der Eheschließung getroffenen Regelungen für beide Parteien bindend.
(3) Das Versprechen, die Ehe zu schließen, das Rezitieren der ersten Sure des Korans und die Verlobung stellen keine Eheschließung dar.
(4) Eine Eheschließung mit mehr als einer Frau ist nicht zulässig, außer der Richter genehmigt dies. Für die Genehmigung müssen die folgenden zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

a) Der Mann muss fähig sein, mehr als eine Ehefrau finanziell zu unterhalten.
b) Es muss ein legitimer Nutzen gegeben sein.

(5) Ist eine Ungleichbehandlung der Ehefrauen zu befürchten, ist die Polygynie nicht zulässig. Die Beurteilung obliegt dem Richter.
(6) Wer abweichend von Abs. 4 und 5 mit mehr als einer Frau die Ehe schließt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, einer Geldstrafe von höchstens 100 Dinar oder beidem bestraft.
(7) Abweichend von Abs. 4 und 5 dieses Artikels ist eine Eheschließung mit mehr als einer Frau zulässig, wenn die Frau, mit der die Ehe geschlossen werden soll, Witwe ist.1

2. Kapitel: Wesentliche Elemente und allgemeine Voraussetzungen der Eheschließung (Art. 4 – 6)

Art. 4

Die Ehe wird durch ein – ausdrücklich oder in üblicher Form abgegebenes – Angebot (îjâb) einer der Parteien und die Annahme (qabûl) durch die andere Partei oder deren Vertreter (wakîl) geschlossen.

Art. 5

Ehefähigkeit (ahlîya fî ´aqd az-zawâj) liegt vor, wenn die Voraussetzungen des Gesetzes und des islamischen Rechts bei beiden Ehepartnern oder ihren Vertretern erfüllt sind.

Art. 6

(1) Die Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn eine der nachstehend aufgeführten Voraussetzungen für die Eheschließung oder ihre Wirksamkeit (sihha) fehlt:

a) Das Angebot und die Annahme erfolgen in derselben Zusammenkunft.
b) Jede Partei hört die Worte der anderen und versteht, dass dadurch eine Eheschließung bezweckt wird.
c) Die Annahme stimmt mit dem Angebot überein.
d) Die Eheschließung wird durch zwei, nach dem Gesetz geschäftsfähige, Zeugen bezeugt.
e) Die Eheschließung ist nicht an eine unbestimmbare Bedingung oder ein noch nicht eingetretenes Ereignis gebunden.

(2) Eine Ehe zwischen einem abwesenden Mann und der Frau, mit der er die Ehe schließen will, kommt dadurch zustande, dass der Mann schreibt und die Frau in Gegenwart zweier Zeugen den Brief liest oder sich vorlesen lässt und den Zeugen erklärt, dass sie das Eheangebot annimmt.
(3) Die bei der Eheschließung vereinbarten rechtmäßigen Bedingungen müssen erfüllt werden.
(4) Die Ehefrau ist berechtigt, die gerichtliche Auflösung der Ehe (faskh) zu fordern, wenn der Ehemann die bei der Eheschließung vereinbarten Bedingungen nicht erfüllt.
(5) Die Ehefrau kann sich bei der Eheschließung von dem Ehemann das Recht zur privatautonomen Scheidung der Ehe (tafwîd bi-t-tatlîq) einräumen lassen.

3. Kapitel: Die Ehefähigkeit (Art. 7 – 9)

Art. 7

(1) Die Ehefähigkeit (ahlîyat az-zawâj) setzt die geistige Gesundheit (´aql) und die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus.2
(2) Der Richter kann die Eheschließung eines psychisch kranken Ehepartners erlauben, wenn ein medizinisches Gutachten feststellt, dass die Eheschließung der Gesellschaft nicht schadet und es zu seinem persönlichen Nutzen ist, und wenn der andere Ehepartner der Eheschließung ausdrücklich zustimmt.

Art. 8

(1) Beantragt jemand, der das 15. Lebensjahr vollendet hat, die Eheschließung, genehmigt der Richter dies, wenn ihm die Eignung und körperliche Fähigkeit (ahlîya wa qâbilîya badanîya) zur Ehe nachgewiesen wird und der Ehevormund (walî) zugestimmt hat. Untersagt der Ehevormund die Eheschließung, fordert ihn der Richter zur Zustimmung innerhalb einer von ihm gesetzten Frist auf. Wenn der Vormund nicht widerspricht oder sein Widerspruch unbeachtlich ist, genehmigt der Richter die Eheschließung.
(2) Der Richter kann die Eheschließung einer Person, die das 15. Lebensjahr erreicht hat, genehmigen, wenn er dies für absolut notwendig (darûra quswa) erachtet. Die Erteilung der Genehmigung setzt das Vorliegen der Pubertät nach dem islamischen Recht (bulûgh shar´î) und die körperliche Fähigkeit zur Ehe voraus.3

Art. 9

(1) Kein Verwandter oder Dritter hat das Recht, eine männliche oder weibliche Person gegen ihren Willen zur Ehe zu zwingen. Die Zwangsehe gilt als nichtig, sofern sie nicht vollzogen worden ist. Auch hat kein Verwandter oder Dritter das Recht jemanden, der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ehefähig ist, an der Eheschließung zu hindern.4
(2) Wer entgegen Abs. 1 dieses Artikels handelt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und einer Geldstrafe bestraft oder mit einer dieser beiden Strafen, wenn er ein Verwandter ersten Grades ist. Ist der Zuwiderhandelnde kein solcher Verwandter, dann wird er mit einer Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren bestraft.5
(3) Das Scharia-Gericht oder das Gericht für Angelegenheiten des Personalstatuts (Anm.: Damit sind die Gerichte gemeint, die für die nichtmuslimischen Iraker zuständig sind) ist verpflichtet, die Ermittlungsbehörden zwecks strafrechtlicher Verfolgung gegen eine Person, die entgegen Abs. 1 dieses Artikels handelt, zu informieren. Die Gerichte können eine solche Person zur Sicherung ihres Erscheinens vor den genannten Behörden festnehmen. Wer Zwang oder Hinderung [an der Eheschließung] ausgesetzt ist, hat das Recht, sich diesbezüglich direkt an die Ermittlungsbehörden zu wenden.6

4. Kapitel: Die Registrierung und der Nachweis der Eheschließung
(Art. 10 – 11)

Art. 10

Die Eheschließung ist gebührenfrei bei dem zuständigen Gericht gemäß den folgenden Bedingungen im einschlägigen Register einzutragen:
(1) Es ist eine Erklärung (bayân), ohne Amtsstempel, einzureichen, welche die Identität der beiden Eheschließenden, deren Alter sowie den Betrag der Brautgabe (mahr) enthält und das Nichtbestehen eines Ehehindernisses nach islamischem Recht bestätigt. Vorausgesetzt wird, dass diese Erklärung von den beiden Eheschließenden unterzeichnet sowie vom Ortsvorsteher (mukhtâr) des Stadtteils oder des Dorfes oder von zwei angesehenen Personen unter den Einwohnern bescheinigt wird.
(2) Der Erklärung sind eine ärztliche Bescheinigung, welche den beiden Ehepartnern bestätigt, frei von übertragbaren Krankheiten und gesundheitlichen Hindernissen zu sein, sowie die anderen gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente beizufügen.
(3) Der Inhalt der Erklärung ist im Register einzutragen und von den beiden Eheschließenden mit deren Unterschrift oder Fingerabdrücken in Anwesenheit des Richters zu unterzeichnen. Die Erklärung ist vonseiten des Richters zu beurkunden und den beiden Ehepartnern ist die Eheschließungsurkunde (hujja bi-z-zawâj) zu übergeben.
(4) Der Inhalt der eingetragenen Original-Urkunde gilt ohne weitere Vorlage von Beweisen als erwiesen (Anm.: begründet volle Beweiskraft) und Ansprüche aus der Brautgabenabrede sind sofort vollstreckbar, sofern keine gerichtlichen Einwendungen dagegen erhoben werden.
(5) Jeder Mann, der die Ehe außerhalb des Gerichts schließt, wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe von 300 bis 1.000 Dinar bestraft. Wird bei bereits bestehender Ehe eine weitere Ehe außerhalb des Gerichts geschlossen, ist auf eine Freiheitsstrafe von drei bis fünf Jahren zu erkennen.7

Art. 11

(1) Erkennt ein Mann an, dass eine Frau seine Ehefrau ist, und liegen keine Ehehindernisse nach dem Gesetz oder dem islamischen Recht vor und bestätigt die Frau dies, gilt ihre Ehe durch die Aussage als nachgewiesen.
(2) Erklärt eine Frau, dass sie einen Mann geheiratet hat, und bestätigt der Mann dies zu ihren Lebzeiten und liegen keine Ehehindernisse nach dem Gesetz oder dem islamischen Recht vor, gilt die Ehe als nachgewiesen. Bestätigt der Mann die Ehe nach dem Tod der Frau, wird die Ehe dadurch nicht nachgewiesen.

Zweiter Teil (Art. 12 – 18)

1. Kapitel: Die Eheverbote und die Ehe mit einer Angehörigen einer Buchreligion (Art. 12 – 18)

Art. 12

Eine wirksame Ehe setzt voraus, dass zwischen der Frau und demjenigen, der sie heiraten möchte, kein Ehehindernis nach dem islamischen Recht besteht.

Art. 138

Die Gründe für ein Verbot der Ehe sind zweigeteilt in dauerhafte und temporäre Eheverbote. Dauerhafte Ehehindernisse sind Blutsverwandtschaft (qarâba), Schwägerschaft (musâhara) und Milchverwandtschaft (ridâ´). Temporäre Ehehindernisse sind eine Eheschließung mit mehr als vier Frauen, die Nichtzugehörigkeit zu einer Offenbarungsreligion, die bereits erfolgte dreifache Verstoßungsscheidung, eine bestehende Ehe der Frau mit jemand anderem, die Wartezeit (´idda) einer Frau und die bereits bestehende Ehe mit einer Frau, die mit der in Frage stehenden Frau in einem eheauschließenden Grad verwandt ist.

Art. 14

(1) Dem Mann ist es verboten, eine Frau aus der Abstammungslinie seiner Mutter, seiner Großmutter und (weiterer) weiblicher Verwandter mütterlicherseits in gerader aufsteigender Linie, seine Tochter, die Tochter seines Sohnes, die Tochter seiner Tochter, seine Schwester, die Tochter seiner Schwester, die Tochter seines Bruders, seine Tanten väterlicherseits und mütterlicherseits sowie die Tanten väterlicherseits und mütterlicherseits seiner Verwandten in gerader aufsteigender Linie zu heiraten.
(2) Der Frau ist die Eheschließung in gleicher Weise wie dem Mann verboten.

Art. 15

Dem Mann ist es verboten, die Tochter seiner Ehefrau, mit der er die Ehe vollzogen hat, zu heiraten. Ebenso ist es ihm verboten, die Mutter seiner Ehefrau und die Ehefrauen seiner Verwandten in auf- und absteigender Linie zu heiraten.

Art. 16

Alle Eheverbote, die aus Blutsverwandtschaft und Schwägerschaft entstammen, gelten auch für die Milchverwandtschaft, außer wenn nach islamischem Recht eine Ausnahme vorliegt.

Art. 17

Ein muslimischer Mann kann eine Frau, die einer der Buchreligionen angehört, ehelichen. Eine Ehe zwischen einer muslimischen Frau und einem nichtmuslimischen Mann ist nicht zulässig.

Art. 18

Bei einem Übertritt zum Islam eines Ehepartners vor dem anderen ist nach dem islamischen Recht zu bestimmen, ob die Ehe weitergeführt wird oder die Ehepartner getrennt werden.

Dritter Teil: Die Rechte aus der Ehe und ihre Bestimmungen (Art. 19 – 33)

1. Kapitel: Die Brautgabe (Art. 19 – 22)

Art. 19

(1) Die Ehefrau hat einen Anspruch auf die bei der Eheschließung bestimmte Brautgabe (mahr). Ist keine Brautgabe bestimmt […].

2. Kapitel: Der Unterhalt der Ehefrau (Art. 23 – 33)

Art. 24

(1) Verweigert ein Mann seiner nicht ungehorsamen Frau den Unterhalt (nafaqa), schuldet er ihr den Unterhalt (nur) für maximal ein Jahr ab dem Zeitpunkt seiner Weigerung.9
(2) Der Unterhalt umfasst die Verpflegung, Kleidung, Unterkunft und die Bedarfsgegenstände (lawâzim), Arztkosten in üblicher Höhe und Kosten für eine Haushaltshilfe, wenn dies der sozialen Stellung der Frau entspricht.

Art. 27

Der Unterhalt des Ehemannes an die Ehefrau bemisst sich nach den [wirtschaftlichen] Verhältnissen der beiden Ehegatten, je nachdem ob diese gut oder schlecht sind.

Vierter Teil: Die Auflösung der Eheschließung (Art. 34 – 46)

1. Kapitel: Die Scheidung (Art. 34 – 39)

2. Kapitel: Die gerichtliche Scheidung10 (Art. 40 – 45)

Art. 40

Jeder der Ehegatten kann bei Vorliegen eines der folgenden Gründe die gerichtliche Scheidung (tafrîq) begehren: […]

(3) Die Eheschließung fand vor Vollendung des 18. Lebensjahres eines der Ehegatten ohne Zustimmung des Richters statt.



ohne Übersetzung:

3. Kapitel: Die Loskaufscheidung11 (Art. 46)

Fünfter Teil: Die Wartezeit (Art. 47 – 50)

Sechster Teil: Die Geburt und ihre Wirkungen (Art. 51 – 57)

1. Kapitel: Die Abstammung (Art. 51 – 54)

2. Kapitel: Die Milchverwandtschaft und die Personensorge (Art. 55 – 57)

Siebter Teil: Der Verwandtenunterhalt (Art. 58 – 63)

Achter Teil: Das Testament (Art. 64 – 85)

Neunter Teil: Das gesetzliche Erbrecht (Art. 86 – 94)


Fußnoten

1 Gesetz vom 12.11.1980
2 Gesetz vom 11.2.1978
3 Gesetz vom 5.9.1987
4 Gesetz vom 11.2.1978
5 Gesetz vom 11.2.1978
6 Gesetz vom 11.2.1978
7 Gesetz vom 11.2.1978
8 Gesetz vom 18.3.1963
9 Gesetz vom 2.7.1999
10 Gesetz vom 11.2.1978
11 Gesetz vom 11.2.1978

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