Kommentar zum bundesstaatlichen Familienrecht: Die Ehe

Inhalt:

1. Rechtsnatur der Ehe

Die Eheschließung ist im irakischen Recht ein zivilrechtlicher Vertrag und kein Sakrament. Die Ehe kommt durch Angebot und Annahme zustande. Nur vier Voraussetzungen sind wesentlich für die Wirksamkeit der Eheschließung (arkân al-´aqd): das Angebot, die Annahme, der Mann, und die Frau.

2. Die Stellvertretung

Die Ehe ist ein für beide Personen bindender Vertrag, sie ist aber kein höchstpersönliches Recht. Die Verlobten müssen bei der Eheschließung nicht persönlich anwesend sein und können vertreten werden. Das PSG erläutert die Stellvertretung bei der Eheschließung nur knapp in Art. 4 und 5 PSG. Danach kann die Ehe für jeden Verlobten durch einen männlichen Vertreter (wakîl) geschlossen werden. Der Stellvertreter darf weder minderjährig noch psychisch krank (saghîran au majnûnan) sein. Der Stellvertreter ist an die Bedingungen der ihm gegebenen Vollmacht gebunden. Weicht er hiervon ab, ist die Wirksamkeit der von ihm geschlossenen Ehe davon abhängig, dass der/die Vollmachtgeber/in die Ehe genehmigt.

3. Polygynie

Nach Art. 3 Abs. 4 PSG ist eine Eheschließung mit mehr als einer Frau nicht zulässig, es sei denn, der Richter genehmigt dies. Die Regel ist somit die Einehe, eine polygyne Ehe soll die Ausnahme sein, die an ein gerichtliches Genehmigungsverfahren gebunden ist. Die Genehmigung ist an zwei Voraussetzungen geknüpft: Erstens muss gemäß Art. 3 Abs. 4 a PSG der Ehemann finanziell in der Lage sein, mehr als eine Ehefrau finanziell zu unterhalten. Denn nach Art. 3 Abs. 5 PSG ist die Polygynie unzulässig, wenn eine Ungleichbehandlung zu befürchten ist. Im Wesentlichen geht es hierbei um das Recht der Ehefrauen auf voneinander unabhängige Haushalte. In der Regel beweist der Ehemann seine finanziellen Möglichkeiten durch Vorlage eines Einkommensnachweises oder eines Steuerbescheides. Zweite Voraussetzung ist das Vorliegen eines legitimen Nutzens (maslaha) (Art. 3 Abs. 4 b PSG). Der Interpretationsspielraum ist dabei groß: In der Lehre wird angeführt, dass dies ein individueller, familiärer oder nationaler Nutzen sein kann. Dabei soll es nicht nur auf den Nutzen für die zukünftige/n Ehefrau/en, sondern auch auf den der ersten Ehefrau ankommen. Ein mögliches Interesse der ersten Ehefrau an der Aufrechterhaltung der bereits bestehenden Ehe könnte beispielsweise dadurch begründet sein, dass die ihr andernfalls zustehende Alternative, sich scheiden zu lassen, für sie eine Verarmung bedeuten würde. Die Erteilung der Genehmigung liegt im Ermessen des Gerichts. Es wird dabei eine sachliche Prüfung ohne Begünstigung oder Willkür gefordert. Urteile des Kassationsgerichts in Bagdad legen nahe, dass die richterliche Erlaubnis für eine Polygynie auch in der Praxis inhaltlich überprüft wird.

Weitere Umstände, die eine polygyne Ehe rechtfertigen können sind nach der Lehre eine zur Unfruchtbarkeit führende Erkrankung der Ehefrau, ein gerichtlich festgestellter ehelicher Ungehorsam oder das Verlassen des Ehemannes durch die Ehefrau. Darüber hinaus wird die Einwilligung des Gerichts von einer freiwillig abgegebenen Einverständniserklärung der ersten Ehefrau bei der gerichtlichen Anhörung abhängig gemacht. Aus gesellschaftlicher Sicht erfüllt die Polygynie vielfach die Funktion der Vermeidung außerehelicher Beziehungen, die sozial verpönt sind und unter Umständen strafrechtliche Folgen nach sich ziehen können. Auch statistische Daten werden als Grundlage für eine Genehmigung angeführt: So sollen bei einem Frauenüberschuss polygyne Ehen eher bewilligt werden. Dies war etwa durch den Kriegseinsatz 2003 und die Tötung vieler junger Männer der Fall.

Eine Strafbestimmung enthält Art. 3 Abs. 6 PSG. Verstößt ein Mann gegen Art. 3 Abs. 4 und 5 PSG kann er zu einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, einer Geldstrafe oder beidem verurteilt werden. Damit soll gewährleistet werden, dass polygyne Ehen erst nach richterlicher Erlaubnis geschlossen werden. Artikel 3 Abs. 7 PSG beschreibt eine Ausnahmeregelung: So ist abweichend von Art. 3 Abs. 4 und 5 PSG eine polygyne Eheschließung zulässig, wenn die zukünftige Frau Witwe ist. Dass die Polygynie mit einer Witwe erleichterten Bedingungen unterliegt, ist wohl einem gesellschaftlichen Konsens geschuldet. Demzufolge ist es erwünscht, dass alleinstehende Frauen schnellstmöglich wieder heiraten.

4. Zeitehe

Eine Zeitehe ist eine Ehe, die bei der Eheschließung auf eine bestimmte Zeit beschränkt wird. Ist die vereinbarte Zeit abgelaufen, ist keine Scheidung für die Trennung der Ehegatten notwendig. Die Ehe läuft einfach aus. Lediglich in der schiitischen Tradition wird die Zeitehe rechtlich anerkannt, sie gilt jedoch unter sunnitischen Gelehrten als verpönt. Die irakischen Gerichte folgen den sunnitischen Rechtsschulen und erkennen eine Zeitehe nicht an. Eine Zeitehe gilt als fehlerhafte Eheschließung und muss aufgelöst werden. Vor Vollzug entfaltet die Ehe keine Rechtswirkungen, nach Vollzug hat die Ehefrau Anspruch auf mindestens die übliche Brautgabe, jedoch gelten die aus der Zeitehe entsprungenen Kinder als ehelich. Wie bei einer wirksamen Eheschließung entstehen Eheverbote und die Frau muss eine Wartezeit einhalten, bevor sie erneut heiraten kann.

5. Materielle Voraussetzungen der Ehe

Konsensualvertrag

Die Ehe ist ein Konsensualvertrag. Sie kommt durch die übereinstimmenden Willenserklärungen der Nupturienten zustande. Eine Ehe, die unter Zwang geschlossen wird, ist nichtig (bâtil), solange die Ehe nicht vollzogen wurde (Art. 9 Abs. 1 PSG). Danach hat kein Verwandter oder Dritter das Recht, eine männliche oder weibliche Person gegen seinen/ihren Willen zur Ehe zu zwingen. Zugleich hat auch niemand das Recht, jemanden, der nach den Bestimmungen des irak. PSG ehefähig ist, an der Eheschließung zu hindern. Durch den Vollzug der Ehe wird indes der Mangel des Zwangs geheilt und die Ehe wird uneingeschränkt wirksam. Diese Regelung wird in der Literatur aus mehreren Aspekten kritisiert: Zum einen widerspreche sie der Dogmatik des islamischen Rechts, wonach ein nichtiger Vertrag nicht geheilt werden kann. Zudem definiert Art. 9 nicht den Begriff des „Zwangs“. Wann genau eine Ehe erzwungen worden ist, bleibt unklar. Zur Konkretisierung ist ein Rückgriff auf Regelungen zum Zwang bei der Scheidung denkbar. Schließlich regelt Art. 9 nur den Zwang von Seiten der Verwandten. Wenn ein Mann eine Frau zwingt, ihn zu heiraten, oder umgekehrt, eine Frau einen Mann zwingt, sie zu heiraten, dann fällt dies nicht unter Art. 9 PSG.

Ehefähigkeit

Art. 7 PSG bestimmt, dass die Ehefähigkeit die geistige Gesundheit und die Vollendung des 18. Lebensjahres voraussetzt. Art. 8 Abs. 1 PSG enthält eine Ausnahmeregelung: Danach kann bei einer Eheschließung zwischen Personen, bei denen einer das 15. Lebensjahr vollendet hat, gerichtlich die Genehmigung der Eheschließung beantragt werden. Das Gericht genehmigt die Ehe, wenn nachgewiesen wird, dass der/die Jugendliche ansonsten ehefähig und körperlich zur Ehe bereit ist. Die Beurteilung liegt im Ermessen des Gerichts und richtet sich nach dem üblichen Beweisrecht. Weitere Voraussetzung ist die Einwilligung des Vormunds (walî) des/der Jugendlichen. Verweigert er seine Zustimmung grundlos, kann der Richter die Ehe ohne die Zustimmung des Ehevormunds genehmigen. Art. 8 Abs. 2 PSG enthält eine weitere Ausnahme. Danach kann der Richter eine Eheschließung einer Person, die das 15. Lebensjahr erreicht, jedoch nicht vollendet hat, genehmigen, wenn er dies für absolut notwendig (darûra quswâ) erachtet, die Person das Alter der Pubertät nach islamischem Recht (bulûgh shar´î) erreicht hat und körperlich zum Vollzug der Ehe fähig ist. Ein Jugendlicher, der noch nicht das 15. Lebensjahr erreicht hat, kann nach dem irak. PSG auf keinen Fall eine Ausnahmegenehmigung des Richters bekommen. Eine Registrierung der Ehe kann jedoch nur erfolgen, wenn zuvor eine Ausnahmegenehmigung eingeholt wurde.

Vor diesem Hintergrund heiraten Minderjährige mehrheitlich außerhalb des Gerichts. Ebenso wenig wie die Registrierung der Ehe konstitutiv ist, ist die Ehefähigkeit im islamischen Recht, wie islamische Rechtsgelehrte mit Blick auf die Lückenfüllungsfunktion von Art. 1 Abs. 2 PSG hervorheben, an kein striktes Mindestalter gebunden. Die Eheschließung einer/eines nach dem PSG Eheunmündigen ist somit wirksam, auch ohne Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung. Eine Registrierung ist dann jedoch nicht möglich, die Ehe kann allerdings nach der Eheschließung gerichtlich festgestellt werden. Ganz allgemein erkennen irakische Gerichte eine Ehe, bei der einer oder beide Ehepartner bei der Eheschließung noch nicht das 15. Lebensjahr erreicht haben, in ständiger Rechtsprechung an. Voraussetzung ist jedoch, dass beide Ehepartner bei der Eheschließung die körperliche Reife bereits erlangt haben und dass der Ehevormund der oder des Minderjährigen eingewilligt hat.

Dies kommt auch in Art. 40 Abs. 3 PSG zum Ausdruck. Danach können die Ehegatten gerichtlich die Auflösung ihrer Ehe beantragen, wenn die Ehe vor Vollendung des 18. Lebensjahres eines der Ehegatten ohne Zustimmung des Richters geschlossen wurde. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass eine Ehe, die ohne Zustimmung des Richters vor Vollendung des 18. Lebensjahres geschlossen wurde, wirksam zustande kommt.

Die Rechtsprechung hat darüber hinaus das Konzept entwickelt, dass die Ehe einen Nutzen für die/den Minderjährige/n darstellen muss. In der Entscheidung Nr. 2051 vom 23.2.1971 hebt das Gericht die Bedeutung eines Nutzens für die minderjährige Braut an der Eheschließung hervor. Dort heißt es, dass die Ehe eines vorpubertären Mädchens nichtig ist – selbst wenn die Ehe von ihrem Vater (Ehevormund) geschlossen wurde –, sofern die Eheschließung keinen Nutzen für sie habe, wobei an dieser Stelle jedoch nicht genauer bestimmt wird, wann genau ein solcher Nutzen vorliegt. Dies liegt wohl vielmehr im Ermessen des jeweiligen Gerichts.

Mit der Eheschließung erreicht ein minderjähriger Ehegatte die volle Geschäftsfähigkeit, die ganz allgemein nach Art. 106 ZGB erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres eintritt. Das speziellere Gesetz über die Fürsorge für Minderjährige bestimmt in Art. 3 Abs. 1 a 2. Halbsatz, dass ein Minderjähriger, der das 15. Lebensjahr vollendet hat und mit Zustimmung des Gerichts geheiratet hat, ausnahmsweise die uneingeschränkte zivilrechtliche Volljährigkeit erlangt. Die irakische Rechtsprechung hat dies jedoch eingeschränkt. In einer Leitentscheidung aus dem Jahr 2000 hat das Revisionsgericht in Bagdad klargestellt, dass die Regelung des Art. 3 Abs. 1 a 2. Halbsatz des Gesetzes über die Fürsorge für Minderjährige nur für Angelegenheiten im Bereich des Personalstatus gilt. In Bezug auf finanzielle und wirtschaftliche Angelegenheiten gilt ein verheirateter Jugendlicher unter 18 Jahren weiterhin als Minderjähriger im Sinne des irak. ZGB. Es bleibt jedoch unklar, inwieweit andere Revisionsgerichte der Entscheidung aus Bagdad folgen.

Ebenbürtigkeit des Ehemannes

Der irakische Gesetzgeber geht nicht explizit auf die Thematik der Ebenbürtigkeit (kafâ`a) ein. In Kommentaren zum irakischen Familienrecht wird dies indes breit diskutiert. In der Dogmatik des islamischen Rechts wird mit der Ebenbürtigkeit die Parität der Ehepartner hinsichtlich ihrer Abstammung, ihrer Religiosität, ihres Rufs (hasab), ihrer sozialen und beruflichen Stellung, ihres Wohlstands und Einkommens bezeichnet. Ebenbürtig sind Ehegatten nach irakischem Gewohnheitsrecht, wenn sie eine ähnliche gesellschaftliche Stellung genießen. Ebenso ist der Altersunterschied der Ehegatten ein Beurteilungsfaktor. Durch die Prüfung der Ebenbürtigkeit der Ehepartner sollen künftige Konflikte vermieden werden und die Ehe von Anfang an auf einen guten Weg gebracht werden. Sind die Ehegatten nicht ebenbürtig, ist die Ehe aufhebbar.

Die Brautgabe

Die Vereinbarung über die Brautgabe ist keine Voraussetzung für die Eheschließung, sondern vielmehr ihre Rechtsfolge. Ist keine Brautgabe vereinbart, entsteht mit der Eheschließung ein Anspruch auf die übliche Brautgabe. Bei einer fehlerhaften Eheschließung entsteht der Brautgabenanspruch erst durch den Vollzug der Ehe.

Eheverbote

Das irakische PSG unterscheidet zwischen dauerhaften und temporären Eheverboten, die beide ihren Ursprung im islamischen Recht haben.

a) Dauerhafte Eheverbote

Blutsverwandtschaft

Gemäß Art. 14 PSG besteht ein dauerhaftes Eheverbot zwischen einem Mann und den weiblichen Verwandten in direkter aufsteigender Linie (Aszendenten; d.h. Mutter, Großmutter, usw.) und absteigender Linie (Deszendenten; d.h. Töchter, Enkeltöchter, usw.) und in der Seitenlinie (Schwestern, Nichten und weitere Deszendenten, Tanten und Tanten seiner Verwandten in aufsteigender Linie). Dies gilt gemäß Art. 14 Abs. 2 PSG auch für eine Frau mit den entsprechenden männlichen Verwandten.

Schwägerschaft

Dauerhafte Eheverbote können auch durch Schwägerschaft entstehen. Gemäß Art. 15 PSG besteht ein dauerhaftes Eheverbot zwischen einem Mann und:

(1) der Tochter der Ehefrau (d.h. der Stieftochter) sowie ihren weiblichen Nachkommen in absteigender Linie. Dieses Eheverbot entsteht nach Vollzug der Ehe, nicht schon durch die Eheschließung. Dies gilt auch, wenn der Geschlechtsverkehr der Ehepartner auf einer fehlerhaften Eheschließung beruht. Wenn ein Mann also heiratet, die Ehe aber vor Vollzug der Ehe aufgelöst wird, ist die Ehe mit der Tochter der Geschiedenen zulässig.
(2) der Mutter, Großmutter und weiteren Aszendenten seiner Ehefrau.
(3) der Ehefrau des Vaters, Großvaters und weiteren Aszendenten und mit der Ehefrau des Sohnes, des Enkelsohnes und weiteren Deszendenten. In diesen Fällen entsteht das Eheverbot bereits durch die Eheschließung, unabhängig vom Vollzug der Ehe.

Milchverwandtschaft (ridâ´)

Auch eine sogenannte Milchverwandtschaft stellt ein dauerhaftes Eheverbot dar. Eine Milchverwandtschaft entsteht, wenn ein Säugling von einer Frau, die nicht seine leibliche Mutter ist, innerhalb der ersten zwei Lebensjahre des Säuglings gestillt wird. Durch das Stillen kommt ein fiktives Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Säugling und der sogenannten Milchmutter zustande. Die Eheverbote durch Milchverwandtschaft entsprechen dabei gem. Art. 16 PSG den Eheverboten durch Blutsverwandtschaft oder Schwägerschaft.

Jedoch gilt es, einige Ausnahmen bei den Eheverboten durch Milchverwandtschaft zu beachten. So bestehen keine Eheverbote zwischen einem Mann und

  • (1) der leiblichen Mutter des Milchbruders oder der Milchschwester des Mannes;
  • (2) der leiblichen Schwester des Milchbruders oder der Milchschwester;
  • (3) der leiblichen Schwester des Milchsohnes oder der Milchtochter. In diesen Fällen bestehen Eheverbote also nur bei Verwandtschaft durch Abstammung (nasab), nicht durch Milchverwandtschaft.

Die Feststellung einer Milchverwandtschaft beeinflusst zudem die Wirksamkeit der Eheschließung. Bestand die Milchverwandtschaft und sind beide Verlobten in Kenntnis darüber, ist ihre Eheschließung unwirksam. Wird die Milchverwandtschaft nach Eheschließung festgestellt, etwa durch das Anerkenntnis eines der Ehepartner, müssen sich die Eheleute sofort trennen, sonst löst der Richter die Ehe auf.

b) Temporäre Eheverbote

Wartezeit der Frau

Die sogenannte Wartezeit (´idda) einer Frau entsteht nach der Scheidung oder dem Tod ihres Ehemannes. Das Ziel des Einhaltens der Wartezeit liegt in dem Ausschließen einer Schwangerschaft. Für die Dauer der Wartezeit darf die Ehefrau keine Ehe schließen, sie muss den Ablauf der Wartezeit abwarten. Nach einer Scheidung beträgt die Wartezeit für eine Frau einen Zyklus von drei Monatsblutungen. Sofern eine Frau aufgrund zu niedrigen oder zu hohen Alters oder aus sonstigen Gründen keine Menstruation hat, gilt eine Wartezeit von drei Monaten. Bei einer Trennung nach fehlerhafter Eheschließung, bei der die Ehe nicht vollzogen wurde, ist keine Wartezeit einzuhalten. Im Falle des Versterbens des Ehemannes gilt für die Ehefrau eine Wartezeit von vier Monaten und zehn Tagen. Hingegen bleibt der Mann, sowohl nach Scheidung als auch nach Tod der Ehefrau, von der Wartezeit gänzlich unberührt.

Schwägerschaft

Das temporäre Eheverbot aufgrund von Schwägerschaft besteht zwischen einem Mann und der Schwester seiner Ehefrau (d.h. seiner Schwägerin). Wenn ein Mann seine Ehefrau scheidet und ihre Wartezeit (´idda) abgelaufen ist oder die Frau verstorben ist, dann ist die Ehe mit deren Schwester zulässig.

Dreifache Verstoßungsscheidung (talâq)

Ist die Ehe eines Paares drei Mal durch talâq geschieden worden, entsteht für eine erneute Eheschließung zwischen diesen Personen ein temporäres Eheverbot. Eine erneute Eheschließung zwischen den Geschiedenen ist nur erlaubt, wenn die geschiedene Frau nach dem Ende ihrer Wartezeit einen anderen Mann heiratet, dieser sich wiederum von ihr scheidet oder verstirbt und ihre anschließende Wartezeit beendet ist. Dabei wird der Vollzug der weiteren Ehe für die Aufhebung des Eheverbots vorausgesetzt.

Eheschließung mit mehr als vier Frauen

Ist ein Mann mit vier Frauen verheiratet, ist ihm eine weitere Ehe verboten.

Religionsverschiedenheit

Gemäß Art. 17 PSG kann ein muslimischer Mann eine nichtmuslimische Frau ehelichen, sofern diese einer der sogenannten Buchreligionen angehört. Die Buchreligionen umfassen neben dem Islam das Christen- und das Judentum. In keinem Fall erben die Ehepartner jedoch voneinander. Das Gesetz folgt dabei der Mehrheitsmeinung der islamisch-sunnitischen Juristen.

Sofern Kinder aus der Ehe zwischen einem Mann und einer Christin oder Jüdin hervorgehen, werden diese, der Religion des Vaters entsprechend, als Muslime betrachtet. Damit geht einher, dass die Kinder gegenüber ihrem Vater erbberechtigt sind, aufgrund der Religionsverschiedenheit jedoch nicht gegenüber der nichtmuslimischen Mutter. Die Ehe einer muslimischen Frau mit einem nichtmuslimischen Mann ist hingegen absolut verboten, selbst wenn der Mann einer Buchreligion angehört.

6. Formelle Voraussetzungen der Eheschließung

Zeugen

Art. 6 PSG bestimmt, dass eine Ehe von zwei nach dem Gesetz geschäftsfähigen Zeugen bezeugt werden muss. Die Zeugen müssen den Akt der Eheschließung selbst bezeugen, ein späteres Zeugnis ist unwirksam. Die Geschäftsfähigkeit der Zeugen setzt voraus, dass diese das 18. Lebensjahr erreicht haben und im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte sind. Sind die Eheschließenden beide Muslime, dann müssen beide Zeugen ebenfalls Muslime sein. Ist jedoch die Frau Christin oder Jüdin, ist es nach der irakischen Rechtsprechung zulässig, dass auch zwei Nichtmuslime die Eheschließung wirksam bezeugen können. Die Zeugen müssen die Worte der Eheschließenden deutlich hören können und müssen verstehen, dass eine Eheschließung bezweckt wird.

Die Zeugen müssen männlich sein. Alternativ kann die Eheschließung auch von einem Mann und zwei Frauen bezeugt werden. Die Zeugen dürfen keine Verwandten der Ehepartner sein. So wird vertreten, dass der Bruder die Ehe seiner Schwester nicht bezeugen darf.

Es ist keine Voraussetzung, dass die Zeugen die Eheschließung publik machen. Auch eine Ehe, bei der die Ehepartner verabreden, dass außer den Zeugen niemand von der Eheschließung erfahren soll, ist wirksam.

Der Ehevormund

Ein Ehevormund (walî) ist zwingend für vorpubertäre Minderjährige und psychisch Kranke vorgeschrieben. Für erwachsene und geistig reife Männer, und gemäß einigen Rechtsmeinungen entsprechend auch für Frauen, ist der Ehevormund keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Ehe. Das irakische PSG nimmt dazu nicht explizit Stellung, aus mehreren Artikeln (Art. 4, 8 und 9) geht aber hervor, dass ein Ehevormund weder für erwachsene und geistig reife Männer noch Frauen vorausgesetzt wird. Im Kontext der Verheiratung von Minderjährigen bei außergerichtlichen Eheschließungen kommt der Ehevormundschaft eine bedeutende Rolle zu. Siehe hierzu auch: Ehefähigkeit

Voraussetzungen für den Vormund

Der Ehevormund muss voll geschäftsfähig sein und die gleiche Religion wie sein Mündel haben. Ein Nichtmuslim kann daher keine Vormundschaft über eine/n Muslim/in besitzen, bzw. ein Muslim nicht über eine/n Nichtmuslim/in. In aller Regel ist der Vater der Ehevormund. Eine Rangordnung ist in der dominierenden Meinung im hanafitischen Recht vorzufinden. Ist nach dieser Rangfolge kein Ehevormund vorhanden, nimmt das Gericht diese Aufgabe wahr.

Registrierung und gerichtliche Erfassung der Ehe

Die Eheschließung ist grundsätzlich ohne Mitwirkung staatlicher Organe wirksam. Die Registrierung der Eheschließung vor Gericht ist zwar gesetzlich vorgeschrieben, bei den Voraussetzungen der Eheschließung ist allerdings zwischen Voraussetzungen aus dem Gesetz und denen aus dem islamischen Recht zu unterscheiden. Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Eheschließung ist allein auf die Voraussetzungen aus dem islamischen Recht abzustellen.

Da die Registrierung nach islamischem Recht keine Wirksamkeitsvoraussetzung darstellt, gilt auch eine außergerichtliche Eheschließung als wirksam, sofern die Voraussetzungen für die Eheschließung nach islamischem Recht erfüllt sind. Somit hat die Registrierung keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der Eheschließung. Sie ist jedoch ein wichtiger Beweis über das Bestehen der Ehe, wenn etwa Ansprüche aus der Ehe gerichtlich geltend gemacht werden.

7. Überblick über die Registrierung der Ehe

a) Amtliches Registrierungsverfahren

Gemäß Art. 10 PSG muss die Eheschließung beim zuständigen Gericht registriert werden. Folgende Voraussetzungen sind dabei zu erfüllen:

Gemäß Art. 10 Abs. 1 PSG ist eine Erklärung in Form eines speziellen Formulars bei Gericht einzureichen. Darin sind die Identität der Eheschließenden, deren Alter, der festgelegte Betrag der Brautgabe (mahr) sowie die Bestätigung der Abwesenheit von Ehehindernissen nach islamischem Recht zu erklären. Die Erklärung ist von den Ehewilligen sowie von einem Ortsvorsteher (mukhtâr) oder von zwei angesehenen Personen unter den Einwohnern zu unterzeichnen.

Nach Art. 10 Abs. 2 PSG ist der Erklärung ein medizinisches Attest beizufügen. Sofern das medizinische Attest von einem Arzt stammt, der traditionelle Volksmedizin praktiziert, so muss dieses von der Ärztekammer bestätigt werden. Bei der Ausstellung des medizinischen Attests von einer staatlichen Gesundheitsorganisation genügen die Unterzeichnung des Arztes und das offizielle Siegel der Institution. Das medizinische Attest muss den Ehepartnern bescheinigen, dass sie keine übertragbaren Krankheiten haben und nicht unter weiteren gesundheitlichen Einschränkungen leiden. Grundsätzlich umfassen die Ausdrücke „übertragbare Krankheiten“ und „gesundheitliche Einschränkungen“: 1) ansteckende Geschlechtskrankheiten; 2) Lepra; 3) aktive Tuberkulose; 4) psychische Krankheit.

Neben dem medizinischen Bericht sind gemäß Art. 10. Abs. 2 PSG weitere Dokumente beizufügen. Diese sind:

  • (1) die Einwilligung der Militärbehörden;
  • (2) sofern ein oder beide Ehepartner bereits verheiratet waren, der Nachweis über die Ehescheidung;
  • (3) die Sterbeurkunde des vorherigen Ehemannes, sofern dieser verstorben ist. Wenn keine Sterbeurkunde oder kein Nachweis über die Ehescheidung vorhanden ist, muss der Vormund der Frau bzw. der vorherige Ehemann unter Eid schwören, dass die Wartezeit der Witwe bzw. der Geschiedenen abgelaufen ist.

Nachdem der Inhalt der Erklärung (Art. 10 Abs. 1 und 2) vom Gericht registriert wurde, erklären die Nupturienten oder ihre Stellvertreter ihren Eheschließungswillen vor Gericht. Der Richter unterzeichnet das Register sowie die Kopien der Eheschließungsurkunde und übergibt sie an die Ehegatten.

Die Heiratsurkunde steht für sich allein als Nachweis für die Eheschließung. Wenn die Ehefrau beispielsweise ihre Brautgabe fordert und der Ehemann die Ehe oder die Vereinbarung einer bestimmten Brautgabe bestreitet, ist die vom Gericht ausgestellte Urkunde ausreichend für den Nachweis der Eheschließung oder der Brautgabe, sofern der Ehemann die Echtheit nicht bestreitet. Tut er dies, kommt Art. 36 des irakischen Beweisgesetzes zur Anwendung: danach muss das Gericht die Ehegatten an einen Ermittlungsrichter überweisen, um die Richtigkeit der Behauptungen festzustellen. Das Gericht suspendiert die familienrechtliche Klage bis zum Erlass eines rechtskräftigen Urteils über das (Nicht)Vorliegen einer Fälschung.

Um eine Registrierung jeder Eheschließung dennoch zu forcieren, sieht Art. 10 Abs. 5 PSG bei Nichteintragung der Eheschließung eine Freiheitsstrafe von sechs bis zwölf Monaten bzw. eine Geldstrafe von 300 bis 1.000 irak. Dinar vor. Das soll insbesondere den Ehemann zur Registrierung veranlassen, da das Ausbleiben der Registrierung für die Ehepartner und für evtl. aus der Ehe entstammende Kinder negative Folgen nach sich ziehen kann. So kann es passieren, dass bei ausbleibender Registrierung der Ehe z.B. einer der beiden Ehepartner die Ehe oder die Abstammung der Kinder bestreitet. Auch im Erbfall spielt die Registrierung als Beweis der Ehe als Grundlage des Ehegattenerbrechts eine wichtige Rolle (Genaueres hierzu siehe: Feststellung der Ehe durch andere Beweise).

Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese Sanktionen kein reales Hindernis für eine außergerichtliche Eheschließung darstellen, da es sich um unbeträchtliche Geldbeträge handelt (300-1.000 irak. Dinar entsprechen 0,21-0,72 € ). Es ist zu beachten, dass der irakische Gesetzgeber von Zeit zu Zeit Generalamnestien erlässt. In den Jahren 2002, 2008 und 2016 schlossen diese auch die Fälle außergerichtlicher Eheschließungen ein.

So kann es vorkommen, dass die Ehepartner angeben, eine Ehe zu einem vorherigen Zeitpunkt außergerichtlich geschlossen zu haben, um mögliche Probleme zu umgehen. Die Eheschließung wird selbst dann festgestellt, wenn die Ehepartner zu dem angegebenen Zeitpunkt noch nicht im gesetzlichen Heiratsalter waren. Falls Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, werden Geburtsurkunden für sie erstellt. Die Minderjährigenehe ist vom irakischen Gesetzgeber nicht ausdrücklich im Gesetz verboten. Die in Art. 7 Abs. 1 PSG erwähnte Voraussetzung der Volljährigkeit von 18 Jahren wird demnach nicht als ausdrückliches Verbot der Minderjährigenehe betrachtet, sondern es wird unter Verweis auf Art. 1 Abs. 2 PSG auf den Konsens innerhalb des islamischen Rechts zurückgegriffen, nach dem es kein Mindestalter für die Ehe gibt.

Es bleibt somit festzuhalten, dass die außergerichtliche Eheschließung gültig (sahîha) ist, sofern die Voraussetzungen (shurût) und wesentlichen Elemente der Ehe erfüllt sind.

b) Feststellung der Ehe durch Erklärung der Ehegatten bei Gericht

Das irakische Recht kennt neben der Anzeige der Eheabsicht vor der Eheschließung auch die nachträgliche gerichtliche Feststellung der Ehe durch Erklärung bei Gericht. Erklärt ein Mann nach Art. 11 PSG, dass eine Frau seine Ehefrau ist und bestätigt die Frau dies, gilt ihre Ehe durch diese Erklärung als nachgewiesen. Das Gericht stellt das Bestehen der Ehe fest und stellt eine amtliche Eheschließungsurkunde aus. Weitere Vorträge sind nicht erforderlich, insbesondere überprüft das Gericht nicht die Richtigkeit der Angaben der Ehepartner.

Voraussetzung für die Feststellung der Eheschließung ist allerdings, dass keine Hindernisse nach den irakischen Gesetzen oder dem islamischen Recht vorliegen. Das betrifft zum einen die temporären oder dauerhaften Eheverbote, zum anderen die Eheschließungsvoraussetzungen zur Zeit der Eheschließung. Die Eheschließenden müssen folglich u.a. die Pubertät erreicht haben und einen Ehekonsens getroffen haben. Bestätigt die Frau die Angaben des Mannes nicht, hat der Mann die Eheschließung zu beweisen. Hat der Mann keine Beweise für die Eheschließung, dann kann er einen Eid schwören, dass er die Ehe mit der Frau geschlossen hat. Wenn die Frau ebenso den Eid schwört, dass keine Ehe geschlossen wurde, dann wird die Klage des Mannes abgewiesen. Ist die Frau jedoch nicht zu einem Schwur bereit, dann wird die Ehe durch das Gericht festgestellt. Die gerichtliche Feststellung lässt dabei eine mögliche Bestrafung nach Art. 10 Abs. 5 PSG wegen der außergerichtlichen Eheschließung unberührt.

Auf dem Antrag auf gerichtliche Feststellung muss das Datum der Eheschließung und die vereinbarte Brautgabe angegeben werden. Das Gericht kontrolliert daraufhin die Identität beider Ehepartner und prüft anhand der vorgelegten Dokumente, ob Ehehindernisse aus den irakischen Gesetzen oder dem islamischen Recht vorliegen. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Eheschließung ist für das Gericht ausschließlich das im Antrag angegebene Datum.

Gem. Art. 11 Abs. 2 PSG kann ebenso wie ein Mann auch eine Frau durch eine Erklärung vor Gericht die Ehe gerichtlich feststellen lassen. Jedoch macht das irakische Gesetz einen wichtigen Unterschied. Der beklagte Mann muss der Frau zu ihren Lebzeiten die Eheschließung bestätigen. Wenn beispielsweise der Mann zu Lebzeiten der Frau die Eheschließung abstreitet, die Eheschließung aber nach ihrem Tod bestätigt, dann ist diese Bestätigung unwirksam, da er möglicherweise nur das Erbe der Frau erlangen möchte. Der Mann kann in diesem Fall die Ehe durch andere Beweise gerichtlich feststellen lassen.

c) Feststellung der Ehe durch andere Beweise

Neben der Erklärung kann sowohl ein Mann als auch eine Frau die Eheschließung durch weitere zulässige Beweismittel gerichtlich nachweisen lassen. Dabei trägt der Kläger die Beweislast. Wenn zum Beispiel eine Frau auf die Feststellung der Ehe klagt und der Mann die Ehe abstreitet, trägt sie die Beweislast. Zulässig ist zum einen der Personenbeweis, der aus der Zeugenaussage zweier Männer oder eines Mannes und zwei Frauen besteht. Eine Zeugenaussage eines einzelnen Zeugen ist nicht ausreichend, selbst wenn dieser einen Schwur ablegt. Es ist nicht notwendig, dass ein Zeuge im Gerichtsprozess am Ort der Eheschließung oder bei der Hochzeitsfeier anwesend war. Es reicht aus, dass er bezeugen kann, dass die Ehepartner zusammenwohnen und ein eheliches Leben führen. Dies bedeutet, dass ein Mann bei seiner Ehefrau übernachtet und tagsüber das Haus verlässt, er die Einrichtung für den Haushalt kauft und dass „unter den Leuten“ bekannt ist, dass die beklagte Frau seine Ehefrau ist.

Jedoch geht aus aktuelleren Urteilen des Obersten Gerichtes hervor, dass den Aussagen von Zeugen, die bei der Eheschließung oder der Hochzeitsfeier anwesend waren, mehr Gewicht zukommt – d.h. als unmittelbarer Beweis betrachtet werden – als denen jener Zeugen, die lediglich das eheliche Zusammenleben der beiden Parteien bezeugen können.

Zum anderen sind auch Schriftstücke als Beweis zulässig, so etwa Briefe, die zwischen dem Mann und der Frau ausgetauscht wurden und aus denen hervorgeht, dass zwischen ihnen eine eheliche Bindung vorliegt. Ebenso zulässig ist der Verweis auf eine inoffizielle (´urfî) Eheschließungsurkunde, wenn die Ehe außerhalb des Gerichts geschlossen wurde, solange diese von den Ehepartnern unterschrieben wurde. Wird die Echtheit der Unterschrift angezweifelt, dann ist es möglich die Echtheit der Unterschrift gutachterlich untersuchen zu lassen. Wird eine inoffizielle Eheschließungsurkunde vorgelegt, dann obliegt es dem Gericht, die Zeugen und den Gelehrten/Imam anzuhören, die auf der Eheschließungsurkunde unterschrieben haben.

Kann eine Eheschließung nicht durch Beweise nachgewiesen werden, dann hat die Frau das Recht, den Mann zum Schwören des Eids aufzufordern, dass keine Eheschließung stattgefunden hat. Schwört er den Eid, dann wird die Klage abgewiesen. Weigert sich der Mann jedoch, ergeht ein Urteil zu Gunsten der Frau und die Ehe wird gerichtlich festgestellt. Erkennt der Mann an, dass die Klägerin seine Ehefrau war, und behauptet er, sie bereits durch Verstoßungsscheidung geschieden zu haben, wird im Prozess der Beklagte zum Kläger. Er trägt nun die Beweislast für den Nachweis der Scheidung.

Ist einer der Ehepartner verstorben, richtet sich die Klage des anderen Ehepartners gegen einen der Erben des Verstorbenen. Sind alle Erben minderjährig, dann richtet sich die Klage gegen deren Vermögensvormund (wasî) oder einen vom Gericht bestellten zeitweiligen Vormund. Sind beide Ehepartner verstorben, dann können die Erben eines Ehepartners eine Klage auf Feststellung der Ehe gegen die Erben des anderen Ehepartners erheben.

Für eine verwitwete Ehefrau hängen der Nachweis und die Feststellung einer außergerichtlichen Eheschließung nach dem Tode des Ehemannes mit dem Anspruch auf bestimmte aus der Ehe hervorgehende Rechte zusammen. Neben der Klage auf Feststellung der Eheschließung gegen die Erben des verstorbenen Ehemannes (siehe oben), kann die Ehefrau die Eheschließung durch Mittel wie Heiratsurkunden, Zeugen oder durch Anerkenntnis (iqrâr) oder Eid (yamîn) nachweisen, wobei die beiden Letzteren von allen lebenden Erben erfolgen müssen. Bei nachträglicher Feststellung der außergerichtlichen Eheschließung durch das Gericht stehen der verwitweten Ehefrau bestimmte aus der Ehe hervorgehende Ansprüche zu: Gemäß Art. 88 Abs. 1 PSG hat die Ehefrau Anspruch auf einen Teil des Nachlasses des verstorbenen Ehemannes. Weiter steht laut Art. 20 Abs. 2 PSG der Ehefrau die vertraglich festgelegte Brautgabe (mahr) unmittelbar nach dem Versterben des Ehemannes zu. Sowohl Art. 23 Abs. 2 als auch Art. 32 PSG halten bei wirksamer Eheschließung das Recht der Ehefrau auf Unterhalt fest. Demnach hat die Frau bei Versterben ihres Ehemannes Anspruch auf evtl. ausstehende Unterhaltszahlungen. Während der Ehefrau nach einer Scheidung Unterhaltszahlungen während der darauffolgenden Wartezeit (´idda) zustehen, hat die Ehefrau laut Art. 50 PSG in der Wartezeit nach dem Versterben des Ehemannes keinen Anspruch auf Unterhaltszahlungen, sofern solche nicht ausstehen sollten.

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