Gesetzesdekret Nr. 272 vom 4.11.1969

über die Bedingungen der Eheschließung von Syrern und Palästinensern mit nichtarabischen Ausländerinnen

Art. 1
Die Eheschließung von Syrern und Palästinensern, die bei dem Büro für Palästinaflüchtlinge in Syrien registriert sind, ist ohne vorherige Zustimmung des Innenministers nicht zulässig, sofern einer der Ehegatten nichtarabischer Ausländer ist.

Art. 2
Unbeschadet der Bestimmungen des geltenden Rechts wird jeder syrische Staatsangehörige bzw. jeder bei dem Büro für Palästinaflüchtlinge in der Arabischen Republik Syrien registrierte palästinensische Bürger, der ohne die in Art. 1 vorgesehene Zustimmung heiratet, mit einer Haftstrafe zwischen drei Monaten und einem Jahr bestraft. Die zuständigen Behörden dürfen diese Ehe erst nach Vollstreckung der genannten Strafe bestätigen.

Art. 3
a) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzesdekrets an wird eine Frist von einem Jahr für die Einreichung von Anträgen auf Zustimmung des Innenministers eingeräumt. Dies gilt für jede Ehe, die nicht in die Zivilstandsregister oder bei dem Büro für Palästinaflüchtlinge in der Arabischen Republik Syrien eingetragen ist und die vor dem oben genannten Zeitpunkt des Inkrafttretens geschlossen wurde. Wer seinen Antrag nicht innerhalb der oben genannten Frist gestellt hat, kann mit einer Geldstrafe zwischen 50 und 300 syrischen Pfund belegt werden.
b) Die Bestimmungen des Art. 2 sind auf die unter lit a) dieses Artikels erfassten Ehefrauen anwendbar, die nicht die Zustimmung des Innenministers erhalten haben.

Art. 4
Alle diesem Gesetzesdekret zuwiderlaufenden Bestimmungen werden aufgehoben.

Art. 5
Dieses Gesetzesdekret wird im Gesetzblatt veröffentlicht.

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