Eherechtliche Bestimmungen im syrischen Personalstatutsgesetz v. 1953 (PSG)

Erstes Buch: Die Ehe

Art. 8: alle Fassungen


Art. 8 (ÄndG Nr. 4/2019 v. 7.2.2019)
(1) Bei der Eheschließung ist die unbeschränkte (wikâla mutlaqa) und die beschränkte (muqayyada) Stellvertretung zulässig.
(2) Der Vertreter (wakîl) kann die Vertretene nicht mit sich selbst oder mit einem seiner Verwandten in auf- oder absteigender Linie verheiraten, außer wenn diese Möglichkeit ausdrücklich in der Vollmacht bestimmt ist.


Art. 8 (Gesetz Nr. 59 v. 17.9.1953)
(1) Bei der Eheschließung ist die Stellvertretung (taukîl) zulässig.
(2) Der Vertreter (wakîl) kann die Vertretene nicht mit sich selbst verheiraten, es sei denn, diese Möglichkeit ist in der Vollmacht vorgesehen.

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