Eherechtliche Bestimmungen im syrischen Personalstatutsgesetz v. 1953 (PSG)

Erstes Buch: Die Ehe

Art. 12: alle Fassungen


Art. 12 (ÄndG Nr. 4/2019 v. 7.2.2019)
(1) Für die Wirksamkeit (sihha) der Eheschließung bedarf es der Anwesenheit zweier männlicher Zeugen oder eines Mannes und zweier Frauen, welche sämtlich islamischen Glaubens sind, geistige und körperliche Reife aufweisen und das Angebot und die Annahme hören sowie begreifen, was damit beabsichtigt wird.
(2) Verheiratet der Vater seine erwachsene und geistig reife Tochter auf ihren Wunsch hin und ist sie bei der Eheschließung selbst anwesend, ist die Eheschließung bei Anwesenheit eines einzelnen männlichen Zeugen oder zweier weiblicher Zeuginnen, zusätzlich zum Vater, wirksam.
(3) Einer der Zeugen kann der Religionsgemeinschaft der Ehefrau angehören.
(4) Die Bezeugung (shahâda) der Ehe durch direkte Vorfahren und Abkömmlinge der Ehegatten ist zulässig.


Art. 12
(Gesetz Nr. 59 v. 17.9.1953)
Für die Wirksamkeit (sihha) der Eheschließung bedarf es der Anwesenheit zweier männlicher Zeugen oder eines Mannes und zweier Frauen, welche sämtlich islamischen Glaubens sind, geistige und körperliche Reife aufweisen und das Angebot und die Annahme hören sowie begreifen, was damit beabsichtigt wird.

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