Eherechtliche Bestimmungen im syrischen Personalstatutsgesetz v. 1953 (PSG)

Erstes Buch: Die Ehe

Art. 14: alle Fassungen


Art. 14 (ÄndG Nr. 4/2019 v. 7.2.2019)
(1) Der Ehemann und die Ehefrau können die Ehe unter bestimmten Bedingungen (shurût) schließen, wenn diese nicht dem islamischen Recht und dem Gesetz widersprechen.
(2) Wird die Ehe unter einer Bedingung geschlossen, die mit dem Wesen der islamischen Ehe oder ihrem Zweck unvereinbar ist, ist die Bedingung nichtig (bâtil) und die Eheschließung wirksam (sahih).
(3) Es sind nur solche Bedingungen, die ausdrücklich im Eheschließungsvertrag erwähnt sind, zu berücksichtigen.
(4) Erleidet einer der Ehegatten durch die Verletzung einer wirksamen Bedingung einen Schaden, kann er die Auflösung (faskh) der Ehe fordern.


Art. 14 (Gesetz Nr. 59 v. 17.9.1953)
(1) Wird die Ehe unter einer Bedingung (shart) geschlossen, die dem Wesen der Ehe oder ihrem Zweck dadurch zuwiderläuft, dass sie zu etwas gesetzlich Verbotenem verpflichtet, dann ist die Bedingung nichtig und die Ehe wirksam.
(2) Enthält die Bedingung eine gesetzlich erlaubte Verpflichtung zugunsten der Frau, die weder die Rechte Dritter noch die Freiheit des Ehemannes in seiner eigenen, legitimen Geschäftstätigkeit beeinträchtigt, so ist diese Bedingung gültig und bindend.
(3) Schließt die Ehefrau die Ehe unter einer Bedingung, die den Ehemann in seiner eigenen Geschäftstätigkeit einengt oder die Rechte Dritter beeinträchtigt, dann ist die Bedingung wirksam, für den Ehemann aber nicht verbindlich. Kommt der Ehemann den aus der Bedingung übernommenen Pflichten nicht nach, kann die Frau die Auflösung der Ehe verlangen.

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