Eherechtliche Bestimmungen im syrischen Personalstatutsgesetz v. 1953 (PSG)

Erstes Buch: Die Ehe

Art. 17: alle Fassungen


Art. 17 (ÄndG Nr. 34/1975 v. 31.12.1975)
Der Richter stimmt nur dann der Eheschließung eines bereits verheirateten Mannes mit einer weiteren Frau zu, wenn hierfür ein legitimer Grund (musawwigh shar´î) vorliegt und der Ehemann imstande ist, den Unterhalt (nafaqa) beider Frauen zu bestreiten.


Art. 17 (Gesetz Nr. 59 v. 17.9.1953)
Der Richter hat die Zustimmung zur Eheschließung eines bereits verheirateten Mannes mit einer weiteren Frau zu verweigern, wenn der Mann außerstande ist, den Unterhalt (nafaqa) beider Frauen zu bestreiten.

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