Eherechtliche Bestimmungen im syrischen Personalstatutsgesetz v. 1953 (PSG)

Erstes Buch: Die Ehe

Art. 18: alle Fassungen


Art. 18
(1) (ÄndG Nr. 4/2019 v. 7.2.2019) Hat ein Jugendlicher oder eine Jugendliche das 15. Lebensjahr vollendet und beantragt er oder sie die Eheschließung, mit der Behauptung geschlechtsreif zu sein (bulûgh), genehmigt der Richter dies, sofern die vorgebrachten Angaben stimmen, die körperliche Reife nachgewiesen ist sowie ihnen die Wirkungen und Folgen der Ehe (huqûq az-zaujîya) bekannt sind.
(2) Ist Ehevormund der Vater oder der Großvater, bedarf es deren Zustimmung.


Art. 18 (Gesetz Nr. 59 v. 17.9.1953)
(1) Hat ein Jugendlicher das 15. oder eine Jugendliche das 13. Lebensjahr vollendet und beantragen sie die Eheschließung mit der Behauptung, geschlechtsreif zu sein, genehmigt der Richter die Eheschließung, sofern die Richtigkeit ihrer Angaben sowie ihre körperliche Reife bewiesen sind.
(2) Ist Ehevormund der Vater oder der Großvater, bedarf es deren Zustimmung.

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