Eherechtliche Bestimmungen im syrischen Personalstatutsgesetz v. 1953 (PSG)

Erstes Buch: Die Ehe

Art. 20: alle Fassungen


Art. 20 (ÄndG Nr. 20/2019 v. 7.2.2019)
Möchte eine Frau, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, die Ehe eingehen, fordert der Richter ihren Ehevormund unter Fristsetzung von höchstens 15 Tagen zu einer Stellungnahme auf. Widerspricht der Ehevormund nicht oder ist sein Widerspruch unbeachtlich, genehmigt der Richter ihre Eheschließung unter der Voraussetzung der Ebenbürtigkeit (kafâ`a) und der Leistung einer üblichen Brautgabe.


Art. 20 (ÄndG Nr. 4/2019 v. 7.2.2019)
Will eine bisher unverheiratete Frau, die das 18. Lebensjahr erreicht hat, eine Ehe eingehen, fordert der Richter ihren Ehevormund unter Fristsetzung von höchstens 15 Tagen zu einer Stellungnahme auf. Widerspricht der Ehevormund nicht oder ist sein Widerspruch unbeachtlich, genehmigt der Richter ihre Eheschließung unter der Voraussetzung der Ebenbürtigkeit (kafâ`a) und der Leistung einer üblichen Brautgabe.


Art. 20 (Gesetz Nr. 59 v. 17.9.1953)
Will eine Frau nach Vollendung des 17. Lebensjahres die Ehe eingehen, fordert der Richter den Ehevormund unter Fristsetzung zu einer Stellungnahme auf. Widerspricht der Ehevormund nicht oder ist sein Widerspruch unbeachtlich, so genehmigt der Richter die Eheschließung der Frau unter der Voraussetzung der Ebenbürtigkeit (kafâ`a).

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