Eherechtliche Bestimmungen im syrischen Personalstatutsgesetz v. 1953 (PSG)

Erstes Buch: Die Ehe

Art. 21: alle Fassungen


Art. 21
(1) Ehevormund (walî az-zawâj) ist der nächste männliche Verwandte aus der väterlichen Linie nach der Rangordnung in der agnatischen Erbfolge (´asaba), vorausgesetzt, er ist mit der Frau in einem die Ehe ausschließenden Grad verwandt (mahram).
(2) (ÄndG Nr. 4/2019 v. 7.2.2019) Verheiratet der Ehevormund ein Mädchen ohne seine Zustimmung und erlangt es Kenntnis davon, ist die Eheschließung bis zu der ausdrücklichen Genehmigung (ijâza) durch das Mädchen schwebend unwirksam (mauqûf).


Art. 21 (Gesetz Nr. 59 v. 17.9.1953)
Ehevormund (walî az-zawâj) ist der männliche Verwandte aus der väterlichen Linie nach der Rangordnung in der agnatischen Erbfolge (´asaba), vorausgesetzt, er ist mit dem Mündel in einem die Ehe ausschließenden Grad verwandt (mahram).

Zur Redakteursansicht