Eherechtliche Bestimmungen im syrischen Personalstatutsgesetz v. 1953 (PSG)

Erstes Buch: Die Ehe

Art. 22: alle Fassungen


Art. 22
(1) (ÄndG Nr. 4/2019 v. 7.2.2019) Der Ehevormund muss geistig und körperlich reif und voll geschäftsfähig sein.
(2) Sind zwei zur Ehevormundschaft berufene Männer im selben Grade mit der Frau verwandt, kann jeder von ihnen als Ehevormund tätig werden, wenn er die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.


Art. 22 (Gesetz Nr. 59 v. 17.9.1953)
(1) Der Ehevormund muss die geistige und körperliche Reife aufweisen.
(2) Sind zwei zur Ehevormundschaft berufene Männer im selben Grade mit dem Mündel verwandt, dann kann jeder von ihnen als Ehevormund tätig werden, wenn er die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

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