Eherechtliche Bestimmungen im syrischen Personalstatutsgesetz v. 1953 (PSG)
Erstes Buch: Die Ehe
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Art. 23 (ÄndG Nr. 4/2019 v. 7.2.2019)
(1) Ist der erstberufene Ehevormund abwesend und ist der Richter der Ansicht, dass ein Abwarten seiner Stellungnahme den Nutzen der Ehe gefährdet, geht die Ehevormundschaft auf den in der Rangordnung nächsten Verwandten über, vorausgesetzt, der Ehemann ist ebenbürtig.
(2) Gibt es keinen männlichen Verwandten aus der väterlichen Linie nach der Rangordnung in der agnatischen Erbfolge, geht die Ehevormundschaft auf die Mutter über, wenn sie die Voraussetzungen zur Ehevormundschaft erfüllt und der Ehemann ebenbürtig ist und mindestens die üblichen Brautgabe vereinbart wird.
Art. 23 (Gesetz Nr. 59 v. 17.9.1953)
Ist der erstberufene Ehevormund abwesend und ist der Richter der Ansicht, dass ein Abwarten seiner Stellungnahme den Nutzen der Ehe gefährdet, geht die Ehevormundschaft auf den in der Rangordnung nächsten Verwandten über.