Eherechtliche Bestimmungen im syrischen Personalstatutsgesetz v. 1953 (PSG)
Erstes Buch: Die Ehe
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Art. 35
(1) (ÄndG Nr. 4/2019 v. 7.2.2019) Die Milchverwandtschaft (ridâ´) wirkt gleichermaßen ehehindernd wie die Abstammung (nasab), außer gegenüber den folgenden Personen:
(a) der Mutter des Bruders oder der Schwester;
(b) der Schwester des Sohnes oder der Tochter;
(c) der Großmutter des Sohnes oder der Tochter;
(d) der Mutter des Onkels väterlicherseits oder der Tante väterlicherseits;
(e) der Mutter des Onkels mütterlicherseits oder der Tante mütterlicherseits;
(f) der Tante väterlicherseits des Sohnes oder der Tochter;
(g) der Tochter der Tante väterlicherseits des Sohnes oder der Tochter;
(h) der Tochter der Schwester des Sohnes oder der Tochter.
(2) Das Stillen begründet ein Ehehindernis, wenn es während der ersten zwei Lebensjahre vorkommt, und zwar zu mindestens fünf zeitlich voneinander getrennten Gelegenheiten, wobei der Säugling jedes Mal, unabhängig von der Milchmenge, gesättigt wurde.
Art. 35 (Gesetz Nr. 59 v. 17.9.1953)
(1) Die Milchverwandtschaft (ridâ´) wirkt gleichermaßen ehehindernd wie die Abstammung (nasab), vorbehaltlich der von den hanafitischen Rechtsgelehrten (fuqahāʼ) festgelegten Ausnahmen.
(2) Das Stillen begründet ein Ehehindernis, wenn es während der ersten zwei Lebensjahre geschah, und zwar zu mindestens fünf zeitlich voneinander getrennten Gelegenheiten, wobei der Säugling jedes Mal unabhängig von der Milchmenge gesättigt wurde.