Eherechtliche Bestimmungen im syrischen Personalstatutsgesetz v. 1953 (PSG)

Erstes Buch: Die Ehe

Art. 40: alle Fassungen


Art. 40
(1) (ÄndG Nr. 4/2019 v. 7.2.2019) Die Eheabsicht ist beim Bezirksgericht anzuzeigen; folgende Unterlagen sind hierfür erforderlich:

(a) ein beglaubigter Auszug aus dem Personenstandsregister, dem der Personenstand der Parteien zu entnehmen ist;
(b) ein medizinischer Bericht, der bestätigt, dass sie an keinen übertragbaren Krankheiten oder gesundheitlichen Hindernissen für die Eheschließung leiden; der Richter muss dies überprüfen;
(c) eine Eheschließungsgenehmigung ausschließlich für freiwillig dienende Soldaten;
(d) die Zustimmung des Innenministeriums, wenn einer der Ehegatten Ausländer ist.

(2) Eine außerhalb des Gerichts geschlossene Ehe wird nur registriert (tathbît), wenn die oben genannten Formalitäten erfüllt sind. Im Falle der Geburt eines Kindes oder bei erkennbarer Schwangerschaft wird die Ehe auch ohne Einhaltung der genannten Formalitäten registriert. Die Verhängung gesetzlich vorgesehener Strafen bleibt hiervon unberührt.


Art. 40 (Gesetz Nr. 59 v. 17.9.1953)
(1) Die Eheabsicht ist beim Bezirksgericht anzuzeigen; folgende Unterlagen sind hierfür erforderlich:

a) eine vom Ortsvorsteher oder von den Gemeindeältesten ausgestellte Bescheinigung mit den Namen der Verlobten sowie ihrem Alter, ihrem Wohnsitz und dem Namen des Ehevormunds, ferner eine Bestätigung, dass der Eheschließung kein gesetzliches Hindernis entgegensteht;
b) ein beglaubigter Auszug aus dem Personenstandsregister, dem der Personenstand der Parteien zu entnehmen ist;
c) das Attest eines von den Verlobten frei gewählten Arztes, in dem erklärt wird, dass die Verlobten keine ansteckenden Krankheiten haben und dass auch sonst keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Eheschließung bestehen. Der Richter kann dieses Attest durch einen von ihm bestellten Arzt überprüfen lassen;
d) eine Eheschließungsgenehmigung für Militärangehörige und Personen im wehrpflichtigen Alter; e) eine Zustimmung der Sicherheitsbehörden, wenn einer der Eheschließenden Ausländer ist.

(2) Eine außerhalb des Gerichts geschlossene Ehe wird nur registriert (tathbît), wenn die oben genannten Formalitäten erfüllt sind. Im Falle der Geburt eines Kindes oder bei offenkundiger Schwangerschaft wird die Ehe auch ohne Einhaltung der genannten Voraussetzungen registriert. Die Möglichkeit der Verhängung gesetzlich vorgesehener Strafen bleibt hiervon unberührt.

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