Eherechtliche Bestimmungen im syrischen Personalstatutsgesetz v. 1953 (PSG)

Erstes Buch: Die Ehe

Art. 41: alle Fassungen


Art. 41 (ÄndG Nr. 4/2019 v. 7.2.2019)
Der Richter stimmt der Eheschließung unverzüglich zu, wenn die im vorigen Artikel genannten Unterlagen vollständig sind und er sich der Kenntnisnahme der Ehegatten über die Bestimmungen der Ehe und der Scheidung vergewissert hat. In Zweifelsfällen verschiebt der Richter die Verkündung der Eheschließung um zehn Tage. Die Art der Verkündung steht dem Richter frei.


Art. 41 (Gesetz Nr. 59 v. 17.9.1953)
Liegen alle erforderlichen Unterlagen vor, stimmt der Richter der Eheschließung sofort zu. In Zweifelsfällen verschiebt er die Eheschließung um zehn Tage zum Zwecke ihrer Bekanntmachung. Die Art der Bekanntmachung steht dem Richter frei.

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