Eherechtliche Bestimmungen im syrischen Personalstatutsgesetz v. 1953 (PSG)

Erstes Buch: Die Ehe

Art. 44: alle Fassungen


Art. 44 (ÄndG Nr. 4/2019 v. 7.2.2019)
Die Eheschließungsurkunde muss folgende Angaben enthalten:

(1) die ausführlichen Namen und den gewählten Wohnsitz jedes Ehegatten;
(2) das Datum und den Ort der Eheschließung;
(3) die vollständigen Namen und gewählten Wohnsitze der Zeugen und Stellvertreter;
(4) den Betrag des fälligen und des gestundeten Teils der Brautgabe sowie eine Erklärung darüber, ob der sofort fällige Teil bereits geleistet wurde oder nicht.
(5) besondere Vereinbarungen, sofern es welche gibt;
(6) die Unterschrift der Beteiligten und der zur Durchführung des Eheschließungsverfahrens ermächtigten Person sowie die Beglaubigung durch den Richter.


Art. 44
 (Gesetz Nr. 59 v. 17.9.1953)
Die Eheschließungsurkunde muss folgende Angaben enthalten:

a) die vollständigen Namen und Wohnsitze beider Parteien;
b) das Datum und den Ort der Eheschließung;
c) die vollständigen Namen und Wohnsitze der Zeugen und der Stellvertreter;
d) den Betrag des fälligen und gestundeten Teiles der Brautgabe und die Mitteilung, ob der fällige Teil übergeben worden ist;
e) die Unterschrift der Beteiligten und der zur Durchführung des Eheschließungsverfahrens ermächtigten Person sowie die Beglaubigung durch den Richter.

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