Eherechtliche Bestimmungen im syrischen Personalstatutsgesetz v. 1953 (PSG)

Erstes Buch: Die Ehe

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Art. 45

(1) Der Gerichtsassistent trägt die Eheschließung in das Gerichtsregister für die Eheschließungen ein und übersendet eine Abschrift der Registrierung innerhalb von zehn Tagen nach der Eheschließung an die Personenstandsbehörde.
(2) Die Abschrift befreit die Parteien von der Pflicht, die Personenstandsbehörde von der Eheschließung zu benachrichtigen. Der Gerichtsassistent ist für die ordnungsgemäße Übersendung der Abschrift verantwortlich.
(3) (ÄndG Nr. 34/1975 v. 31.12.1975) In gleicher Weise wird bei der Registrierung von Gerichtsentscheidungen über die Feststellung einer Ehe, einer Ehescheidung (talâq), einer Abstammung (nasab) und des Todes eines Verschollenen (mafqûd) verfahren. Die Personenstandsbehörde trägt dies in das jeweilige Personenstandsregister ein, ohne dass hierfür weitere Maßnahmen erforderlich wären.


Art. 45
(Gesetz Nr. 59 v. 17.9.1953)
(1) Der Gerichtsassistent trägt die Eheschließung in das Gerichtsregister für die Eheschließungen ein und sendet eine Abschrift der Registrierung innerhalb von zehn Tagen nach der Eheschließung an die Personenstandsbehörde.
(2) Die Abschrift befreit die Parteien von der Pflicht, die Personenstandsbehörde von der Eheschließung zu benachrichtigen. Der Gerichtsassistent ist für die ordnungsgemäße Übersendung der Abschrift verantwortlich.

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