Eherechtliche Bestimmungen im syrischen Personalstatutsgesetz v. 1953 (PSG)

Erstes Buch: Die Ehe

Art. 50: alle Fassungen


Art. 50 (ÄndG Nr. 4/2019 v. 7.2.2019)
(1) Jede Ehe, welche eine der konstitutiven Voraussetzungen der Eheschließung nicht erfüllt, ist nichtig.
(2) Die nichtige Ehe entfaltet keine Rechtswirkungen, selbst wenn die Ehe vollzogen wurde. Wird jedoch festgestellt, dass der Eheschließende die Nichtigkeit der Eheschließung und deren Grund nicht kannte, entfaltet die Ehe die Rechtswirkungen einer fehlerhaften Ehe auf ihn.


Art. 50 (Gesetz Nr. 59 v. 17.9.1953)
Die nichtige Ehe entfaltet keine der Rechtswirkungen einer wirksamen Ehe, selbst wenn die Ehe vollzogen wurde (dukhûl).

Zur Redakteursansicht