Eherechtliche Bestimmungen im syrischen Personalstatutsgesetz v. 1953 (PSG)

Erstes Buch: Die Ehe

Art. 51: alle Fassungen


Art. 51 (ÄndG Nr. 4/2019 v. 7.2.2019)
(1) Die fehlerhafte Ehe entfaltet vor ihrem Vollzug (dukhûl) keine Rechtswirkungen und gilt als nichtig.
(2) Nach Vollzug entfaltet die fehlerhafte Ehe folgende Rechtswirkungen:

(a) die [vertraglich] bestimmte oder übliche Brautgabe, je nachdem welche geringer ist;
(b) die [eheliche] Abstammung der Kinder;
(c) das Ehehindernis der Schwägerschaft;
(d) die Pflicht zur Einhaltung der Wartezeit nach der einvernehmlichen oder gerichtlichen Trennung oder nach dem Tod des Ehemannes;
(e) die Unterhaltspflicht während der Wartezeit;
(f) die eheliche Unterhaltspflicht, wenn die Frau von der Fehlerhaftigkeit der Ehe keine Kenntnis hatte;
(g) kein gegenseitiges Erbrecht der Ehegatten.


Art. 51 (Gesetz Nr. 59 v. 17.9.1953)
(1) Die fehlerhafte Ehe gilt als nichtig, solange die Ehe nicht vollzogen wurde.
(2) Die vollzogene fehlerhafte Ehe entfaltet folgende Rechtswirkungen:

a) die Pflicht zur Zahlung der festgesetzten (musammā) oder der angemessenen Brautgabe (mahr al-miṯl), je nachdem welche den geringeren Wert hat;
b) die Abstammung mit den in Artikel 133 dieses Gesetzes genannten Rechtsfolgen;
c) das Ehehindernis der Schwägerschaft;
d) die Pflicht zur Einhaltung der gesetzlichen Wartezeit in den zwei Fällen der Eheauflösung durch Scheidung oder Tod sowie die Unterhaltspflicht während der Wartezeit, jedoch kein gegenseitiges Erbrecht.

(3) Solange die Frau von der Fehlerhaftigkeit der Ehe keine Kenntnis hat, steht ihr der eheliche Unterhalt zu.

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