Eherechtliche Bestimmungen im syrischen Personalstatutsgesetz v. 1953 (PSG)

Erstes Buch: Die Ehe

Art. 52: alle Fassungen


Art. 52
(ÄndG Nr. 4/2019 v. 7.2.2019)
(1) Die schwebend unwirksame (mauqūf) Ehe ist eine wirksame Ehe, die von der Genehmigung durch den Betroffenen abhängt.
(2) Vor ihrer Genehmigung entsprechen die Rechtsfolgen der schwebend unwirksamen Ehe denen der fehlerhaften Ehe vor und nach Vollzug.


Art. 52 (Gesetz Nr. 59 v. 17.9.1953)
Eine schwebend unwirksame (mauqūf) Ehe hat bis zu ihrer Genehmigung die Wirkungen einer fehlerhaften Ehe. 

Zur Redakteursansicht