Kindschaftsrecht: Die Geburt und ihre Wirkungen im syrischen Personalstatutsgesetz v. 1953 (PSG)

Drittes Buch: Die Geburt und ihre Wirkungen

Art. 128: alle Fassungen


Art. 128 (ÄndG Nr. 4/2019 v. 7.2.2019)
(1) Die Abstammung (nasab) wird durch Ehe, durch Anerkenntnis (iqrār) oder durch Beweis (bayyina) festgestellt.
(2) Besteht Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen der Abstammung eines Kindes zwischen Personen, die nicht die Ehegatten sind, kann von einem DNA-Test Gebrauch gemacht werden.
(3) Die Mindestdauer der Schwangerschaft beträgt 180 und ihre Höchstdauer 365 Tage.


Art. 128 (Gesetz Nr. 59 v. 17.9.1953)
Die Mindestdauer der Schwangerschaft (haml) beträgt 180 Tage und ihre Höchstdauer ein Sonnenjahr.

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