Kindschaftsrecht: Die Geburt und ihre Wirkungen im syrischen Personalstatutsgesetz v. 1953 (PSG)

Drittes Buch: Die Geburt und ihre Wirkungen

Art. 137: alle Fassungen


Art. 137 (ÄndG Nr 20/2019 v 27.6.2019)
(1) Die zur Personensorge berechtigte Person muss über folgende Voraussetzungen verfügen:

(a) geistige Reife;
(b) körperliche Reife;
(c) das Freisein von schweren übertragbaren Krankheiten;
(d) die Fähigkeit zur Erziehung des Kindes, seiner Versorgung und dem Schutz seiner Gesundheit und seines Charakters;
(e) keine Verurteilung wegen eines Ehrdelikts.

(2) Neben den in Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen darf eine weibliche Sorgeberechtigte nicht mit einem Mann verheiratet sein, der mit dem Kind in keinem die Ehe ausschließendem Grad verwandt ist, außer das Gericht weicht davon aufgrund des Kindeswohls ab.
(3) Neben den in Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen muss der männliche Sorgeberechtigte folgende weiteren Voraussetzungen erfüllen:

(a) In seinem Umfeld muss sich eine zur Sorge befähigte Frau befinden.
(b) Ist das Kind weiblich, muss er in einem die Ehe ausschließenden Grad mit ihm verwandt sein.

(4) Gehört die Mutter nicht der Religion des Vaters an, dann besteht ihr Sorgerecht, solange nicht bewiesen ist, dass sie das Sorgerecht nutzt, um eine andere Religion als die des Vaters aufzuziehen. Andere Personen, die nicht der Religion des Vaters angehören, verlieren das Sorgerecht, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet.


Art. 137 (ÄndG Nr. 4/2019 v. 7.2.2019)
(1) Die zur Personensorge berechtigte Person muss über folgende Voraussetzungen verfügen:

(a) geistige Reife;
(b) körperliche Reife;
(c) Vertrauenswürdigkeit;
(d) die Fähigkeit zur Erziehung und Versorgung des Kindes;
(e) die Zugehörigkeit zu derselben Religion wie das Kind, sofern das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat;
(f) das Freisein von schweren übertragbaren Krankheiten;
(g) keine Verurteilung wegen eines Ehrdelikts.

(2) Neben den in Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen darf eine weibliche Sorgeberechtigte nicht mit einem Mann verheiratet sein, der mit dem Kind in keinem die Ehe ausschließendem Grad verwandt ist, außer das Gericht weicht davon aufgrund des Kindeswohls ab.
(3) Neben den in Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen muss der männliche Sorgeberechtigte folgende weitere Voraussetzungen erfüllen:

(a) In seinem Umfeld muss sich eine zur Sorge befähigte Frau befinden.
(b) Ist das Kind weiblich, muss er in einem die Ehe ausschließenden Grad mit ihm verwandt sein.


Art. 137 (Gesetz Nr. 59 v. 17.9.1953)
Voraussetzung für die Ausübung des Sorgerechts (hadâna) sind die Volljährigkeit, die Verstandsreife und die Fähigkeit, das körperliche und geistige Wohl des Kindes sicherzustellen.

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