Kindschaftsrecht: Die Geburt und ihre Wirkungen im syrischen Personalstatutsgesetz v. 1953 (PSG)

Drittes Buch: Die Geburt und ihre Wirkungen

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Art. 139
(1) Die Personensorge steht [zunächst] der Mutter zu, dann dem Vater, dann der Großmutter mütterlicherseits, dann den (weiteren) weiblichen Verwandten mütterlicherseits in gerader aufsteigender Linie, dann der Großmutter väterlicherseits, dann den (weiteren) weiblichen Verwandten väterlicherseits in gerader aufsteigender Linie, dann der vollbürtigen Schwester, dann der halbbürtigen Schwester mütterlicherseits, dann der halbbürtigen Schwester väterlicherseits, dann der Tochter der vollbürtigen Schwester, dann der Tochter der halbbürtigen Schwester mütterlicherseits, dann der Tochter der halbbürtigen Schwester väterlicherseits, dann den Tanten mütterlicherseits, dann den Tanten väterlicherseits, dann schließlich den männlichen Verwandten in der agnatischen Erbfolge, mit Ausnahme des Vaters.
(2) (ÄndG Nr. 4/2019 v. 7.2.2019) Die Personensorge der Mutter erlischt nicht durch ihre Berufstätigkeit, sofern die Erziehung und die Fürsorge für die Kinder im gebotenen Maße gesichert ist.
(3) (ÄndG Nr. 4/2019 v. 7.2.2019) Die zur Personensorge berechtigte Person kann vom Richter die Herausgabe des Kindes verlangen. Der Richter muss die Herausgabe ohne Parteienprozess anordnen, nachdem er sich von dem Bestehen der Personensorge überzeugt hat. Er bestimmt auch den zwischenzeitlichen Unterhalt für das Kind durch diejenigen, die seiner Ansicht nach unterhaltspflichtig sind. Die Entscheidung des Richters wird von der zuständigen Vollstreckungskammer vollstreckt. Die durch die Entscheidung betroffene Person kann die Anordnung auf Herausgabe und die Verpflichtung zum Unterhalt sowie dessen Höhe beim zuständigen Gericht anfechten. Die Klage (daʿwā) unterliegt den Verfahrensregeln und Rechtsmittelvorschriften in Angelegenheiten des islamischen Rechts. Die Erhebung der Klage hindert die Vollstreckung (tanfîd) der erwähnten Anordnung solange nicht, solange kein rechtskräftiges Urteil (hukm mubra) ergangen ist.


Art. 139
(1) (Gesetz Nr. 59 v. 17.9.1953) Das Sorgerecht steht [zunächst] der Mutter zu, dann der Großmutter mütterlicherseits, dann den (weiteren) weiblichen Verwandten mütterlicherseits in gerader aufsteigender Linie, dann der Großmutter väterlicherseits, dann den (weiteren) weiblichen Verwandten väterlicherseits in gerader aufsteigender Linie. In nachstehender Reihenfolge sind weiter berufen: die vollbürtige Schwester, halbbürtige Schwester mütterlicherseits, die halbbürtige Schwester väterlicherseits; die Tochter der vollbürtigen Schwester, die Tochter der Halbschwester von Mutterseite, die Tochter der Halbschwester von Vaterseits; in entsprechender Rangordnung die Schwestern der Mutter und die des Vaters, schließlich die männlichen Verwandten in der agnatischen Erbfolge.
(2) (ÄndG Nr. 34/1975 v. 31.12.1975) Das Sorgerecht der Mutter für ihre Kinder erlischt nicht durch ihre Berufstätigkeit, sofern sie die Kinder ausreichend betreut und behütet.
(3) (ÄndG Nr. 34/1975 v. 31.12.1975) Die sorgeberechtigte Mutter oder Großmutter mütterlicherseits kann bei Gericht beantragen, dass ihr das Kind herausgegeben werde. Der Richter verfügt die Herausgabe (taslîm) ohne streitige Entscheidung, sobald er sich anhand eines Auszuges aus dem Standesregister (sidjill madanî) über das Verwandtschaftsverhältnis der beteiligten vergewissert hat; zugleich gibt der Richter den mutmaßlichen Schuldner auf, für eine bestimmte zeit den Unterhalt des Kindes zu bestreiten. Die Durchführung dieser richterlichen Anordnung obliegt der zuständigen Vollstreckungsbehörde. Wer die Herausgabe des Kindes verweigert oder die Unterhaltspflicht dem Grunde oder der Höhe nach bestreitet, kann die Anordnung beim zuständigen Gericht anfechten. Seine Klage (da´wâ) unterliegt den Verfahrensregeln und Rechtsmittelvorschriften in Personalstatutsachen. Die Erhebung der Klage hindert die Vollstreckung (tanfîdh) der erwähnten Anordnung so lange nicht, als kein rechtskräftiges Urteil (hukm mubram) ergangen ist.

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