Kindschaftsrecht: Die Geburt und ihre Wirkungen im syrischen Personalstatutsgesetz v. 1953 (PSG)

Drittes Buch: Die Geburt und ihre Wirkungen

Art. 142: alle Fassungen


Art. 142 (ÄndG Nr. 34/1975 v. 31.12.1975)
Die zum Kindesunterhalt verpflichtete Person hat nach Maßgabe ihrer finanziellen Verhältnisse eine Vergütung (ujra) für die Ausübung der Personensorge zu leisten.


Art. 142 (Gesetz Nr. 59 v. 17.9.1953)
Die Vergütung (ujra) für die Ausübung der Personensorge, obliegt der zum Kindesunterhalt verpflichteten Person; diese darf nicht die Hälfte des Kindesunterhalts übersteigen.

Zur Redakteursansicht