Kindschaftsrecht: Die Geburt und ihre Wirkungen im syrischen Personalstatutsgesetz v. 1953 (PSG)

Drittes Buch: Die Geburt und ihre Wirkungen

Art. 146: alle Fassungen


Art. 146 (ÄndG Nr 20/2019 v 27.6.2019)
(1) Die Personensorge endet, sobald das Kind, ob männlich oder weiblich, das 15. Lebensjahr vollendet hat. Danach kann es nach seiner Wahl bei einem der Elternteile wohnen.
(2) (ÄndG Nr. 4/2019 v. 7.2.2019) Der Elternteil, der von dem Minderjährigen ausgewählt wurde, kann vom Richter die Herausgabe (taslîm) des Kindes gemäß den Bestimmungen des Art 139 Abs. 3 dieses Gesetzes fordern.


Art. 146 (ÄndG Nr. 4/2019 v. 7.2.2019)
(1) Die Personensorge endet, sobald das Kind, ob männlich oder weiblich, das 15. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Das Kind besitzt nicht das Recht [Anm. d. Übers.: hinsichtlich der Personensorge] zwischen seinen Eltern zu wählen.
(3) Ist die Personensorge beendet, kann der Vater [Anm. d. Übers.: in seiner Rolle als Vormund] vom Richter die Herausgabe (taslîm) des Kindes gemäß den Bestimmungen des Art. 139 Abs. 3 dieses Gesetzes fordern.


Art. 146 (ÄndG Nr. 18/2003 v. 25.10.2003)
Die Personensorge endet, sobald das männliche Kind das 13. und das weibliche Kind das 15. Lebensjahr vollendet hat.


Art. 146 (ÄndG Nr. 34/1975 v. 31.12.1975)
Die Personensorge endet, sobald das männliche Kind das 9. und das weibliche Kind das 11. Lebensjahr vollendet hat.


Art. 146 (Gesetz Nr. 59 v. 17.9.1953)
(1) Die Personensorge endet, sobald das männliche Kind das 7. und das weibliche Kind das 9. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Erweist sich der Vormund, auch wenn dies der Vater wäre, als nachlässig gegenüber dem Kind, sei es männlich oder weiblich, so ist dieses an den nächstberufenen Vormund herauszugeben.

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