Kindschaftsrecht: Die Geburt und ihre Wirkungen im syrischen Personalstatutsgesetz v. 1953 (PSG)

Drittes Buch: Die Geburt und ihre Wirkungen

Art. 147: alle Fassungen


Art. 147 (ÄndG Nr. 34/1975 v. 31.12.1975)
(1) Ist der Vormund (walî) nicht der Vater, spricht der Richter die Kinder beiderlei Geschlechts entweder der Mutter, dem Vormund oder der jeweiligen Ersatzperson zu, je nachdem, wer von ihnen am besten geeignet erscheint und zwar bis zur Eheschließung des Mädchens bzw. bis zur Volljährigkeit (sinn ar-rushd) der Kinder [Anm. d. Übers.: beiden Geschlechts].
(2) Ist das Kind in der Obhut der Mutter oder deren Ersatzperson, sind diese jeweils zum Unterhalt des Kindes verpflichtet, solange sie hierzu imstande sind.
(3) Erweist sich der Vormund, selbst wenn es der Vater ist, als nachlässig gegenüber den Minderjährigen, sind diese unbeschadet der Regelungen des Absatzes 1 dieses Artikels dem nächstberufenen Vormund anzuvertrauen.


Art. 147 (Gesetz Nr. 59 v. 17.9.1953)
Der Richter kann das Sorgerecht der Frau[en] für das männliche Kind bis zur Vollendung seines 9. und für das weibliche Kind bis zur Vollendung seines 11. Lebensjahres genehmigen.

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