Kindschaftsrecht: Die Geburt und ihre Wirkungen im syrischen Personalstatutsgesetz v. 1953 (PSG)

Drittes Buch: Die Geburt und ihre Wirkungen

Art. 148: alle Fassungen


Art. 148 (ÄndG Nr. 4/2019 v. 7.2.2019)
(1) Jeder Elternteil ist dazu berechtigt, seine minderjährigen Kinder an ihrem Aufenthaltsort in regelmäßigen Abständen zu besuchen. Verweigert ein Elternteil dies, kann der Richter die Einhaltung dieses Rechts sichern und die Art seiner Durchsetzung sofort bestimmen, ohne dass dafür ein Urteil der in der Hauptsache zuständigen Gerichte (mahâkim al-asâs) benötigt wird. Derjenige, der dem Besuchsrecht oder der Art und Weise seiner Durchsetzung widerspricht, kann sich an das Gericht wenden. Auf denjenigen, der einer richterlichen Anordnung zuwiderhandelt, finden die Bestimmungen des Strafgesetzbuches Anwendung.
(2) Ist ein Elternteil verstorben, abwesend oder dem gleichgestellt, haben die Eltern dieses Elternteils dasselbe Recht inne, das den Eltern im vorigen Absatz zugebilligt wurde.


Art. 148 (ÄndG Nr. 34/1975 v. 31.12.1975) 
(1) Die Mutter ist nicht berechtigt während bestehender Ehe mit dem Kind, ohne Zustimmung des Kindsvaters zu verreisen.
(2) Nach Ablauf ihrer Wartezeit darf die personensorgeberechtigte Mutter ohne die Zustimmung des Vormundes (walî) mit dem Kind an den Ort zu reisen, aus dem sie stammt und an dem die Ehe geschlossen wurde.
(3) Sie ist berechtigt, mit ihm innerhalb Syriens an den Ort, an dem sie wohnt, oder zu dem Ort, in dem sie in einer öffentlichen Einrichtung erwerbstätig ist, zu reisen, sofern sich dort eine Person aufhält, mit der sie in einem die Ehe ausschließenden Grad verwandt ist.
(4) Die in den zwei vorangehenden Absätzen gewährten Rechte stehen auch der Großmutter mütterlicherseits zu.
(5) Jeder Elternteil ist berechtigt, die bei dem anderen Elternteil lebenden Kinder in regelmäßigen Abständen zu besuchen. Wird die Durchführung des Besuchs vereitelt, so stellt der Richter dieses Recht sicher und bestimmt die Art und Weise seiner Durchsetzung. Ein Urteil der für die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Gerichte ist hierfür nicht erforderlich. Derjenige, der dem Besuchsrecht oder der Art und Weise (seiner Durchsetzung) widerspricht, kann sich an das Gericht wenden. Wer einer richterlichen Anordnung betreffend das Besuchsrecht zuwiderhandelt, unterliegt den Bestimmungen des Artikels 482 des Strafgesetzbuches.


Art. 148 (Gesetz Nr. 59 v. 17.9.1953)
(1) Während bestehender Ehe ist die Mutter nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Vaters mit dem Kind zu verreisen.
(2) Sie ist [jedoch] berechtigt, ohne Zustimmung des Vaters mit ihm [Anm. d. Übers.: mit dem Kind] an den Ort zu reisen, aus dem sie stammt und an dem die Ehe geschlossen wurde.

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