Kindschaftsrecht: Die Geburt und ihre Wirkungen im syrischen Personalstatutsgesetz v. 1953 (PSG)
Drittes Buch: Die Geburt und ihre Wirkungen
Art. 150: alle Fassungen
Art. 150 (ÄndG Nr. 4/2019 v. 7.2.2019)
(1) Kein Elternteil ist berechtigt, ohne Erlaubnis des anderen Elternteils während bestehender Ehe mit dem Kind außerhalb der Arabischen Republik Syrien zu reisen, es sei denn, das Kindeswohl erfordert dies. Der Richter beurteilt dies durch einen begründeten Beschluss.
(2) Kein Elternteil ist berechtigt, ohne Erlaubnis des anderen Elternteils während der bestehenden Personensorge mit dem Kind außerhalb der Arabischen Republik Syrien zu reisen, es sei denn, das Kindeswohl erfordert dies. Der Richter beurteilt dies durch einen begründeten Beschluss.
(3) Der Richter kann der personensorgeberechtigten Mutter erlauben, mit dem Kind innerhalb der Arabischen Republik Syrien zu der Ortschaft, in der sie wohnt, oder zu der Ortschaft, in der sie in einer öffentlichen Einrichtung arbeitet, zu reisen, vorausgesetzt, dies entspricht dem Kindeswohl.
(4) Die Großmutter mütterlicherseits besitzt dasselbe Recht, das der Mutter in Abs. 3 dieses Artikels zugebilligt wurde.
Art. 150 (Gesetz Nr. 59 v. 17.9.1953)
Solange die Personensorge besteht, ist der Vater nicht berechtigt, ohne Zustimmung der Personensorgeberechtigten mit dem Kind verreisen.