Kommentar zum bundesstaatlichen Familienrecht: Das Verlöbnis

1. Rechtsnatur des Verlöbnisses

Das Verlöbnis wird im irakischen PSG nicht ausdrücklich definiert. In Art. 3 PSG heißt es lediglich, dass das Versprechen, die Ehe zu schließen, das Rezitieren der ersten Sure des Korans und die Verlobung keine Eheschließung darstellen. Ein Verlöbnis ist nur möglich, wenn die Eheschließung rechtlich möglich ist. Es dürfen also keine Ehehindernisse vorliegen. Auch darf ein Verlobter grundsätzlich nicht bereits mit einer anderen Person verlobt sein. Das Verlöbnis ist folglich als unverbindliches Eheversprechen ausgestaltet, das keine Ehewirkungen entfalten kann. Beide Verlobten haben das Recht, das Verlöbnis jederzeit grundlos aufzulösen. Unter bestimmten Umständen kann eine grundlose Verlobungsauflösung aber einen Schadensersatzanspruch auslösen. Dies ist jedoch umstritten, da das Verlöbnis grundsätzlich kein bindender Vertrag ist.

2. Auflösung und Rückforderung der Brautgabe oder von Geschenken

Wird die Verlobung aufgelöst oder stirbt einer der Verlobten und hat der Verlobte bereits die vollständige Brautgabe oder einen Teil davon an die Verlobte geleistet, muss die Verlobte gem. Art. 19 PSG das Empfangene zurückgeben oder, falls es verbraucht wurde, erstatten. Geschenke sind nach den allgemeinen Regelungen des irak. Zvilgesetzbuches rückabzuwickeln (Art. 612 ZGB). Einige Kommentatoren wollen trotz des klaren Wortlauts diese Regelung dann nicht anwenden, wenn der Verlobte das Verlöbnis auflöst. Damit soll verhindert werden, dass der Verlobten neben der Auflösung des Verlöbnisses mit der Rückerstattung der Geschenke zweifach geschadet wird.

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