Eherechtliche Bestimmungen im syrischen Personalstatutsgesetz v. 1953 (PSG)
Erstes Buch: Die Ehe
Art. 45: alle Fassungen
Art. 45 (ÄndG Nr. 34/1975 v. 31.12.1975)
(1) Der Gerichtsassistent trägt die Eheschließung in das Gerichtsregister für die Eheschließungen ein und übersendet eine Abschrift der Registrierung innerhalb von zehn Tagen nach der Eheschließung an die Personenstandsbehörde.
(2) Die Abschrift befreit die Parteien von der Pflicht, die Personenstandsbehörde über die Eheschließung zu benachrichtigen. Der Gerichtsassistent ist für die ordnungsgemäße Übersendung der Abschrift verantwortlich.
(3) In gleicher Weise wird bei der Registrierung von Gerichtsentscheidungen über die Feststellung einer Ehe, einer Ehescheidung (talâq), einer Abstammung (nasab) und des Todes eines Verschollenen (mafqûd) verfahren. Die Personenstandsbehörde trägt dies in das jeweilige Personenstandsregister ein, ohne dass hierfür weitere Maßnahmen erforderlich wären.
Art. 45 (Gesetz Nr. 59 v. 17.9.1953)
(1) Der Gerichtsassistent trägt die Eheschließung in das Gerichtsregister für die Eheschließungen ein und übersendet eine Abschrift der Registrierung innerhalb von zehn Tagen nach der Eheschließung an die Personenstandsbehörde.
(2) Die Abschrift befreit die Parteien von der Pflicht, die Personenstandsbehörde über die Eheschließung zu benachrichtigen. Der Gerichtsassistent ist für die ordnungsgemäße Übersendung der Abschrift verantwortlich.