Die Geburt und ihre Wirkungen im syrischen Personalstatutsgesetz v. 1953 (PSG)

Viertes Buch: Die Rechtsfähigkeit und die Vertretung nach islamischem Recht


Art. 170: alle Fassungen


Art. 170 (ÄndG Nr. 34/1975 v. 31.12.1975)
(1) Der Vater und nach ihm der Großvater väterlicherseits üben die Vormundschaft in persönlichen Angelegenheiten und die Vermögenssorge aus. Sie sind zu ihrer Ausübung verpflichtet.
(2) Andere Verwandte sind in der durch Art. 21 bestimmten Reihenfolge zur Vormundschaft in persönlichen Angelegenheiten berufen, nicht dagegen zur Vermögenssorge.
(3) Die Vormundschaft in persönlichen Angelegenheiten umfasst die Erziehung, die Sorge für die Gesundheit, die [Ermöglichung der] Schulbildung, die Hinführung zu einer Erwerbstätigkeit, die Zustimmung zur Eheschließung sowie sonstige Maßnahmen zur Betreuung des Minderjährigen.
(4) Die Verletzung der Schulpflicht des Kindes durch den Vormund in persönlichen Angelegenheiten stellt einen Grund dar, ihm dieses Recht zu entziehen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Personensorgeberechtigte die Durchsetzung der Schulpflicht des Kindes verweigert oder vernachlässigt.


Art. 170 (Gesetz Nr. 59 v. 17.9.1953)
(1) Der Vater und nach ihm der Großvater väterlicherseits üben die Vormundschaft in persönlichen Angelegenheiten und die Vermögenssorge aus. Sie sind zu ihrer Ausübung verpflichtet.
(2) Andere Verwandte sind in der durch Art. 21 bestimmten Reihenfolge zur Vormundschaft in persönlichen Angelegenheiten berufen, nicht dagegen zur Vermögenssorge.
(3) Die Vormundschaft in persönlichen Angelegenheiten umfasst die Erziehung, die Sorge für die Gesundheit, die [Ermöglichung der] Schulbildung, die Hinführung zu einer Erwerbstätigkeit, die Zustimmung zur Eheschließung sowie sonstige Maßnahmen zur Betreuung des Minderjährigen.

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