Kommentar zum syrischen Familienrecht:
Das Verlöbnis
Anfang 2019 ist eine umfangreiche Gesetzesänderung des syrischen Personalstatutsgesetzes in Kraft getreten (Gesetz Nr. 4/2019 v. 7.2.2019). Der Kommentar wurde dementsprechend überarbeitet und die erfolgten Änderungen hier aktualisiert.
Das Verlöbnis ist von der Eheschließung zu unterscheiden (Art. 2 PSG). Es stellt keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Ehe dar und findet daher nicht immer statt. Ein Verlöbnis ist das gegenseitige Versprechen der Parteien, die Ehe miteinander zu schließen.
Es kommt formfrei durch Willenserklärungen zustande und ist im Gegensatz zur Ehe kein Vertrag. Aus dem Verlöbnis kann keine Verpflichtung zur Eheschließung abgeleitet werden. Es bedeutet nicht die Pflicht des Mannes, eine Brautgabe zu leisten, diese ist vielmehr erst mit der Eheschließung geschuldet. Hat der Mann während des Verlöbnisses die Brautgabe oder Teile davon bereits geleistet, so begründet dies nur ein Treuhandverhältnis.
Mindestalter für das Verlöbnis
Es gibt kein Mindestalter für das Verlöbnis. Da das Verlöbnis nur ein unverbindliches Versprechen ist und daraus keine rechtliche Verpflichtung zur Schließung der Ehe entsteht, sind die Regelungen über den Vertragsschluss oder die Eheschließung nicht anwendbar.
Formale Voraussetzungen für das Verlöbnis
Der Wille zum Verlöbnis muss klar und deutlich erklärt werden. Eine bestimmte Formulierung ist zur Begründung aber nicht vorgeschrieben, das Verlöbnis kommt formfrei zustande.
Verlöbnisverbote
Ein Verlöbnis kann nur geschlossen werden, wenn keine Eheverbote vorliegen. Ebenso darf die Braut noch nicht mit jemand anderem verlobt sein. Ein weiteres Verlöbnis ist nur dann zulässig, wenn das vorangegangene aufgelöst wurde.
Beide Parteien sind berechtigt, das Verlöbnis ohne Angabe von Gründen aufzulösen (Art. 3 PSG). Wird ein Verlöbnis aufgelöst, sind die in der Verlobungszeit geleisteten Geschenke sowie die im Voraus geleistete Brautgabe zurückzuerstatten.
Brautgabe
Ist die Brautgabe bereits in Hinblick auf die Eheschließung anlässlich des Verlöbnisses vor der Eheschließung geleistet worden, ist sie dem Mann zurückzuerstatten, wenn das Verlöbnis aufgelöst wird. Das Änderungsgesetz Nr. 4/2019 (Art. 4 Abs. 1 PSG neue Fassung) unterscheidet dabei, was Gegenstand der Brautgabe war, wer vom Verlöbnis zurücktritt und ob eine Rückgabe möglich ist.
Grundsätzlich gilt, dass bei Auflösung des Verlöbnisses die im Voraus geleistete Brautgabe zurückzugeben ist. Ist eine Rückgabe der Brautgabe nicht möglich, ist ihr Wert zurückzuerstatten. Wurde die Brautgabe in Geld geleistet und hat die Verlobte damit ihre Mitgift (jahâz) erworben, hat die Verlobte die Wahl, den Geldbetrag zu erstatten oder die mit dem Geld erworbenen Ausstattungsgegenstände herauszugeben. Das gilt nur, wenn der Mann das Verlöbnis aufgelöst hat. Hat indes die Frau das Verlöbnis aufgelöst, muss sie die Brautgabe selbst oder deren Wert zurückerstatten, d.h. sie hat kein Wahlrecht.
Geschenke während des Verlöbnisses
Bei Auflösung des Verlöbnisses kann es zur Rückabwicklung von Verlobungsgeschenken kommen. Hier unterscheidet das Gesetz danach, ob gute Gründe vorlagen, die die Auflösung des Verlöbnisses rechtfertigen. Liegen solche rechtfertigenden Gründe vor, können die geleisteten Zuwendungen, sofern sie noch bestehen, oder deren Wert zurückgefordert werden, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind. Stirbt indes einer der Verlobten oder ist die Auflösung des Verlöbnisses keinem Verlobten anzulasten, soll es keine Rückabwicklung geben.