Kommentar zum syrischen Familienrecht:
Das Namensrecht
Das syrische Namensrecht ist nicht umfassend kodifiziert. Art. 40 des syrischen Zivilgesetzbuches (syr. ZGB) enthält als einzige Bestimmung eine Regelung zum Namensrecht. Demnach trägt jede Person einen Vornamen (arab. ism) und einen Familiennamen (arab. laqab). Zudem bestimmt Art. 40, dass der Name einer Person auch an deren Kinder weitergegeben wird.
Die in Art. 41 syr. ZGB angekündigte spezialgesetzliche Regelung über den Erwerb und den Wechsel von Nachnamen ist auch weiterhin nicht erlassen worden.
Die Regelung des Art. 40 ZGB ist auslegungsbedürftig. So ist unklar, wie der Begriff der „Person“ (arab. shakhs), die ihren Namen weitergeben kann, definiert wird. In der kommentierenden Literatur zum syr. ZGB wird die Auffassung vertreten, dass bei ehelich geborenen Kindern unter „Person“ stets der Kindsvater zu verstehen ist. Diese Auslegung wird auch vom klassischen islamischen Recht bestätigt, das über die Regelungen zur Lückenfüllung gemäß Art. 1 Abs. 2 syr. ZGB zu der Bestimmung des Familiennamens herangezogen werden soll, da das ZGB selbst den Sachverhalt nicht abschließend regelt.
Im klassischen Recht sämtlicher Konfessionen und Rechtsschulen bestimmt sich der Familienname eines innerhalb einer wirksamen Ehe geborenen Kindes nach dem Familiennamen des Vaters. Diese Regelung ist eine Fortentwicklung des islamischen Konzepts der legitimen Abstammung (arab. nasab), die als Namenszusatz „Sohn/Tochter von …“ (arab. ibn/bint ….) auch im klassischen islamischen Namensrecht ihren Niederschlag gefunden hat.
Der Familienname eines ehelich geborenen Kindes richtet sich im syrischen Recht daher nach dessen Vater.