1. Religiöse bzw. informelle (außergerichtliche) Eheschließung
In der Praxis wird die Ehe oftmals ohne Mitwirkung eines Gerichtes informell (nach religiösem Recht) geschlossen. Eine solche Eheschließung wird im Folgenden als außergerichtliche Eheschließung bezeichnet.
Schriftstücke, die bei einer außergerichtlichen Eheschließung aufgesetzt werden, sind typischerweise nicht standardisiert, da keine Formvorschriften für die Ehe bestehen. Dies berührt jedoch nicht die Wirksamkeit der Eheschließung.
Beispiel 1: Bescheinigung einer außergerichtlichen Eheschließung (mit Vordruck)
Beispiel 2: Bescheinigung einer außergerichtlichen Eheschließung (handschriftlich)