4. Bestätigung der Ehe nach der Eheschließung
Nach einer außergerichtlichen Eheschließung muss die nachträgliche Bestätigung durch das Familiengericht beantragt werden, wenn eine amtliche Eheschließungsurkunde benötigt wird.
Antrag auf Bestätigung einer Eheschließung
Für die Bestätigung einer außergerichtlich geschlossenen Ehe werden die gleichen Dokumente benötigt, die für die Anzeige der Eheabsicht vor Gericht erforderlich sind (siehe Anzeige der Eheabsicht vor Gericht).
Ausnahme: Ist die Ehefrau schwanger bzw. ist bereits ein Kind/Kinder aus der Ehe geboren, kann die Bestätigung der Eheschließung unter erleichterten Bedingungen erfolgen.
Erforderlich sind in diesem Fall nur folgende Dokumente:
(1) Eine Bescheinigung über die Gültigkeit der außergerichtlichen Eheschließung, ausgestellt vom Ortsvorsteher (seit 2019: nicht mehr erforderlich)
(2) Kopie des Auszugs der Personenstandsbehörde für Einzelpersonen
Diesem ist der Personenstand der Parteien zu entnehmen.
Ausnahme: Eine Kopie des Auszugs aus dem Personenstandsregister für Palästinenser
Palästinenser, die in Syrien wohnhaft sind, müssen stattdessen folgendes Formular vorlegen:
(3) Ein ärztliches Attest, das eine Schwangerschaft im mindestens vierten Monat bestätigt
Die Echtheit des Attests kann der Richter durch einen Amtsarzt oder durch eine Klinik überprüfen lassen. (ohne Abbildung)
(4) Sollte das Ehepaar bereits ein Kind bekommen haben, muss eine Bestätigung vom Krankenhaus oder von dem Arzt, der die Geburt begleitet hat, vorgelegt werden. (ohne Abbildung)
(5) Außerdem ist für die Bestätigung einer Eheschließung mit Beteiligung eines nichtarabischen ausländischen Ehegatten die Zustimmung der Behörde für innere Sicherheit einzuholen. (seit 2019: Zustimmung des Innenministeriums) (ohne Abbildung)
Liegen diese Dokumente vor, kann die Ehe nachträglich bestätigt werden. Es wird dabei vermerkt, wenn die Frau schwanger bzw. das Kind schon geboren ist.
Bestätigung der Ehe durch das Familiengericht (arab. bayân ithbât zawâj)
Die Eheschließung wird sodann bei der Personenstandsbehörde registriert. Auf Wunsch stellt diese jederzeit einen Auszug aus dem Eheregister aus.