Kindschaftsrecht: Die Geburt und ihre Wirkungen im syrischen Personalstatutsgesetz v. 1953 (PSG)


Drittes Buch: Die Geburt und ihre Wirkungen (Art. 128 – 161) und
Viertes Buch: Die Rechtsfähigkeit und die Vertretung nach islamischem Recht (Art. 162 – 206)

(Gesetz Nr. 59 vom 17.9.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975, Nr. 18 vom 25.10.2003, Nr. 76 vom 26.9.2010, Nr. 4 vom 7.2.2019 und Nr. 20 vom 27.6.2019)

Anfang 2019 ist eine umfangreiche Gesetzesänderung des syrischen Personalstatutsgesetzes in Kraft getreten (Gesetz Nr. 4 von 2019). Die geänderten Gesetze sind nachfolgend mit einer entsprechenden Anmerkung gekennzeichnet.

Inhalt:

Drittes Buch: Die Geburt und ihre Wirkungen (Art. 128 – 161) Viertes Buch: Die Rechtsfähigkeit und die Vertretung nach islamischem Recht (Art. 162 – 206)



Drittes Buch, Zweiter Titel: Die Personensorge (Art. 137 – 151)

Art. 137 (ÄndG Nr 20/2019 v 27.6.2019, alle Fassungen)

(1) Die zur Personensorge berechtigte Person muss über folgende Voraussetzungen verfügen:

(a) geistige Reife;
(b) körperliche Reife;
(c) das Freisein von schweren übertragbaren Krankheiten;
(d) die Fähigkeit zur Erziehung des Kindes, seiner Versorgung und dem Schutz seiner Gesundheit und seines Charakters;
(e) keine Verurteilung wegen eines Ehrdelikts.

(2) Neben den in Abs 1 festgelegten Voraussetzungen darf eine weibliche Sorgeberechtigte nicht mit einem Mann verheiratet sein, der mit dem Kind in keinem die Ehe ausschließendem Grad verwandt ist, außer das Gericht weicht davon aufgrund des Kindeswohls ab.
(3) Neben den in Abs 1 festgelegten Voraussetzungen muss der männliche Sorgeberechtigte folgende weiteren Voraussetzungen erfüllen:

(a) In seinem Umfeld muss sich eine zur Sorge befähigte Frau befinden.
(b) Ist das Kind weiblich, muss er in einem die Ehe ausschließenden Grad mit ihm verwandt sein.

(4) Gehört die Mutter nicht der Religion des Vaters an, dann besteht ihr Sorgerecht, solange nicht bewiesen ist, dass sie das Sorgerecht nutzt, um eine andere Religion als die des Vaters aufzuziehen. Andere Personen, die nicht der Religion des Vaters angehören, verlieren das Sorgerecht, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet.

Art. 138
Heiratet die personensorgeberechtigte Frau (hâdina) einen Mann, der nicht in einem die Ehe ausschließenden Grad mit dem Kind verwandt ist, verliert sie ihre Personensorge.

Art. 139 (ÄndG Nr 4/2019 v 7.2.2019, alle Fassungen)
(1) Die Personensorge steht in erster Linie der Mutter zu, dann dem Vater, dann der Großmutter mütterlicherseits, dann den [weiteren] weiblichen Verwandten mütterlicherseits in gerader aufsteigender Linie, dann der Großmutter väterlicherseits, dann den [weiteren] weiblichen Verwandten väterlicherseits in gerader aufsteigender Linie, dann der vollbürtigen Schwester, dann der halbbürtigen Schwester mütterlicherseits, dann der halbbürtigen Schwester väterlicherseits, dann der Tochter der vollbürtigen Schwester, dann der Tochter der halbbürtigen Schwester mütterlicherseits, dann der Tochter der halbbürtigen Schwester väterlicherseits, dann den Tanten mütterlicherseits, dann den Tanten väterlicherseits, dann schließlich den männlichen Verwandten in der agnatischen Erbfolge, mit Ausnahme des Vaters.
(2) Die Personensorge der Mutter erlischt nicht durch ihre Berufstätigkeit, sofern die Erziehung und die Fürsorge für die Kinder im gebotenen Maße gesichert ist.
(3) Die zur Personensorge berechtigte Person kann vom Richter die Herausgabe des Kindes verlangen. Der Richter muss die Herausgabe ohne Parteienprozess anordnen, nachdem er sich von dem Bestehen der Personensorge überzeugt hat. Er bestimmt auch den zwischenzeitlichen Unterhalt für das Kind durch diejenigen, die seiner Ansicht nach unterhaltspflichtig sind. Die Entscheidung des Richters wird von der zuständigen Vollstreckungskammer vollstreckt. Die durch die Entscheidung betroffene Person kann die Anordnung auf Herausgabe und die Verpflichtung zum Unterhalt sowie dessen Höhe beim zuständigen Gericht anfechten. Die Klage (da´wâ) unterliegt den Verfahrensregeln und Rechtsmittelvorschriften in Angelegenheiten des islamischen Rechts. Die Erhebung der Klage hindert die Vollstreckung (tanfîdh) der erwähnten Anordnung solange nicht, solange kein rechtskräftiges Urteil (hukm mubra) ergangen ist.

Art. 140
Sind mehrere Personen gleichermaßen zur Ausübung der Personensorge berufen, wählt der Richter die am besten geeignete aus.

Art. 141
Fällt der Grund für das Erlöschen der Personensorge weg, so lebt das Recht auf Personensorge wieder auf.

Art. 142 (ÄndG Nr 34/1975 v 31.12.1975, alle Fassungen)
Die zum Kindesunterhalt verpflichtete Person hat nach Maßgabe ihrer finanziellen Verhältnisse eine Vergütung (ujra) für die Ausübung der Personensorge zu leisten.

Art. 143
Während der Ehe und innerhalb der Wartezeit nach erfolgter Scheidung steht der Mutter keine Vergütung für die Ausübung des Sorgerechts zu.

Art. 144
Ist der zur Vergütung der Personensorge Verpflichtete wegen eigener Bedürftigkeit leistungsunfähig und bietet ein – mit dem Kind in einem die Ehe ausschließenden Grad – Verwandter die Übernahme der Personensorge an, kann die Personensorgeberechtigte wählen, ob sie das Kind an den betreffenden Verwandten herausgeben oder unentgeltlich weiterbetreuen will.

Art. 145
Ist die Frau ungehorsam und sind die Kinder älter als fünf Jahre, kann der Richter die Kinder jedem der Ehegatten zusprechen. Dabei hat der Richter das Kindeswohl (maslahat al-aulâd) zugrunde zu legen und seine Entscheidung auf zwingende Gründe zu stützen.

Art. 146 (ÄndG Nr 20/2019 v 27.6.2019, alle Fassungen)
(1) Die Personensorge endet, sobald das Kind, ob männlich oder weiblich, das 15. Lebensjahr vollendet hat. Danach kann es nach seiner Wahl bei einem der Elternteile wohnen.
(2) Der Elternteil, der von dem Minderjährigen ausgewählt wurde, kann vom Richter die Herausgabe (taslîm) des Kindes gemäß den Bestimmungen des Art 139 Abs 3 dieses Gesetzes fordern.

Art. 147 (ÄndG Nr 34/1975 v 31.12.1975, alle Fassungen)
(1) Ist der Vormund (walî) nicht der Vater, so spricht der Richter die Kinder beiderlei Geschlechts entweder der Mutter, dem Vormund oder der jeweiligen Ersatzperson zu, je nachdem, wer von ihnen am besten geeignet erscheint, und zwar bis zur Eheschließung des Mädchens bzw. bis zur Volljährigkeit (sinn ar-rushd) der Kinder (beiden Geschlechts).
(2) Im Falle der Überlassung des Kindes an die Mutter oder deren Ersatzperson ist diese jeweils zum Unterhalt des Kindes verpflichtet, solange sie hierzu imstande ist.
(3) Zeigt sich, dass der Vormund, selbst wenn es der Vater ist, nachlässig gegenüber den Minderjährigen ist, dann sind diese unbeschadet der Regelungen des Absatzes 1 dieses Artikels dem nächstberufenen Vormund anzuvertrauen.

Art. 148 (ÄndG Nr 4/2019 v 7.2.2019, alle Fassungen)
(1) Jeder Elternteil ist dazu berechtigt, seine minderjährigen Kinder an ihrem Aufenthaltsort in regelmäßigen Abständen zu besuchen. Verweigert ein Elternteil dies, kann der Richter die Einhaltung dieses Rechts sichern und die Art seiner Durchsetzung sofort bestimmen, ohne dass dafür ein Urteil der in der Hauptsache zuständigen Gerichte (mahâkim al-asâs) benötigt wird. Derjenige, der dem Besuchsrecht oder der Art und Weise seiner Durchsetzung widerspricht, kann sich an das Gericht wenden. Auf denjenigen, der einer richterlichen Anordnung zuwiderhandelt, finden die Bestimmungen des Strafgesetzbuches Anwendung.
(2) Ist ein Elternteil verstorben, abwesend oder dem gleichgestellt, haben die Eltern dieses Elternteils dasselbe Recht inne, das den Eltern im vorigen Absatz zugebilligt wurde.

Art. 149
Ist die personensorgeberechtigte Person nicht die Mutter, darf sie nicht ohne Einwilligung des Vormundes (walî) mit dem Kind verreisen.

Art. 150 (ÄndG Nr 4/2019 v 7.2.2019, alle Fassungen)
(1) Kein Elternteil ist berechtigt, ohne Erlaubnis des anderen Elternteils während bestehender Ehe mit dem Kind außerhalb der Arabischen Republik Syrien zu reisen, es sei denn, das Kindeswohl erfordert dies. Der Richter beurteilt dies durch einen begründeten Beschluss.
(2) Kein Elternteil ist berechtigt, ohne Erlaubnis des anderen Elternteils während der bestehenden Personensorge mit dem Kind außerhalb der Arabischen Republik Syrien zu reisen, es sei denn, das Kindeswohl erfordert dies. Der Richter beurteilt dies durch einen begründeten Beschluss.
(3) Der Richter kann der personensorgeberechtigten Mutter erlauben, mit dem Kind innerhalb der Arabischen Republik Syrien zu der Ortschaft, in der sie wohnt, oder zu der Ortschaft, in der sie in einer staatlichen Einrichtung arbeitet, zu reisen, vorausgesetzt, dies entspricht dem Kindeswohl.
(4) Die Großmutter mütterlicherseits besitzt dasselbe Recht, das der Mutter in Abs 3 dieses Artikels zugebilligt wurde.

Art. 151
Der Vormund einer Frau, die mit ihm in einem die Ehe ausschließenden Grad verwandt ist, darf sie in seine Familie aufnehmen, solange sie noch nicht das vierzigste Lebensjahr vollendet hat; dies gilt auch für den Fall, dass sie nicht mehr jungfräulich ist. Lehnt die Frau eine entsprechende Aufforderung des Vormundes ohne hinreichenden Grund ab, so kann sie keinen Unterhalt von ihm verlangen.

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