Eherechtliche Bestimmungen im syrischen Personalstatutsgesetz v. 1953 (PSG)


Erstes Buch: Die Ehe (Art. 1 – 84)

(Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975, Nr. 18 vom 25.10.2003, Nr. 76 vom 26.09.2010, Nr. 4 vom 07.02.2019 und Nr. 20 vom 27.06.2019)


Anfang 2019 ist eine umfangreiche Gesetzesänderung des syrischen Personalstatutsgesetzes in Kraft getreten (Gesetz Nr. 4 von 2019). Die geänderten Gesetze sind nachfolgend mit einer entsprechenden Anmerkung gekennzeichnet. 

Inhalt:

Erstes Buch: Die Ehe (Art. 1 – 84)


Zweiter Titel: Wesentliche Elemente und allgemeine Voraussetzungen der Eheschließung (Art. 5 – 46)

1. Kapitel – Zustimmung und Publizität (Art. 5 – 14)

Art. 5
Die Ehe wird durch das Angebot (îjâb) des einen und die Annahme (qabûl) dieses Angebotes durch den anderen Verlobten geschlossen.


Art. 6
Das Eheangebot und die Annahme erfolgen entweder wörtlich oder durch Verwendung von Formulierungen, die üblicherweise in diesem Sinne verstanden werden.


Art. 7
Angebot und Annahme können schriftlich erklärt werden, falls eine der beiden Vertragsparteien abwesend ist.


Art. 8 (ÄndG Nr 4/2019 v 7.2.2019, alle Fassungen)
(1) Bei der Eheschließung ist die unbeschränkte (wikâla mutlaqa) und die beschränkte (muqayyada) Stellvertretung zulässig.

(2) Der Vertreter (wakîl) kann die Vertretene nicht mit sich selbst oder mit einem seiner Verwandten in auf- oder absteigender Linie verheiraten, außer wenn diese Möglichkeit ausdrücklich in der Vollmacht bestimmt ist.


Art. 9
Überschreitet der Vertreter die Grenzen seiner Vertretungsmacht, ist die Eheschließung, wie im Falle der Geschäftsführung ohne Auftrag, bis zur Genehmigung des Vertretenen schwebend unwirksam.


Art. 10
Ein Sprachbehinderter erklärt das Angebot und die Annahme in schriftlicher Form, sofern er des Schreibens kundig ist, anderenfalls durch ein allgemeinverständliches Zeichen.


Art. 11
(1) Das Angebot und die Annahme müssen in allen Punkten übereinstimmen und in ein und derselben Zusammenkunft erklärt werden; auch muss jeder Beteiligte die Worte des anderen hören und dabei begreifen, dass es um eine Eheschließung geht. Weiter dürfen auf keiner Seite Gründe vorliegen, die das Vertragsangebot vor der Annahme nichtig machen.

(2) Das Angebot erlischt vor der Annahme, wenn der Anbietende die geforderte Geschäftsfähigkeit verliert oder wenn eine Partei sich erkennbar von dem Angebot distanziert.


Art. 12
(1) Für die Wirksamkeit (sihha) der Eheschließung bedarf es der Anwesenheit zweier männlicher Zeugen oder eines Mannes und zweier Frauen, welche sämtlich islamischen Glaubens sind, die geistige und körperliche Reife aufweisen und das Angebot und die Annahme hören sowie begreifen, worum es sich handelt.

(2) (ÄndG Nr 4/2019 v 7.2.2019, alle Fassungen) Verheiratet der Vater seine erwachsene und geistig reife Tochter auf ihren Wunsch hin und ist sie bei der Eheschließung selbst anwesend, ist die Eheschließung bei Anwesenheit eines einzelnen männlichen Zeugen oder zweier weiblicher Zeuginnen, zusätzlich zum Vater, wirksam.

(3) (ÄndG Nr 4/2019 v 7.2.2019) Einer der Zeugen kann der Religionsgemeinschaft der Ehefrau angehören.

(4) (ÄndG Nr 4/2019 v 7.2.2019) Die Bezeugung (shahâda) der Ehe durch direkte Vorfahren und Abkömmlinge der Ehegatten ist zulässig.


Art. 13
Die Eheschließung ist unwirksam, wenn sie an einen künftigen Termin gebunden ist oder an eine aufschiebende Bedingung (shart) geknüpft wird.


Art. 14 (ÄndG Nr 4/2019 v 7.2.2019, alle Fassungen)
(1) Der Ehemann und die Ehefrau können die Ehe unter bestimmten Bedingungen (shurût) schließen, wenn diese nicht dem islamischen Recht und dem Gesetz widersprechen.

(2) Wird die Ehe unter einer Bedingung geschlossen, die mit dem Wesen der islamischen Ehe oder ihrem Zweck unvereinbar ist, ist die Bedingung nichtig (bâtil) und die Eheschließung wirksam (sahîh).

(3) Es sind nur solche Bedingungen, die ausdrücklich im Eheschließungsvertrag erwähnt sind, zu berücksichtigen.

(4) Erleidet einer der Ehegatten durch die Verletzung einer wirksamen Bedingung einen Schaden, kann er die Auflösung (faskh) der Ehe fordern.

2. Kapitel – Die Ehefähigkeit (Art. 15 – 20)

Art. 15
(1) Die Ehefähigkeit (ahlîyat az-zawâj) setzt geistige Reife (´aql) und Geschlechtsreife (bulûgh) voraus.

(2) Die Eheschließung eines psychisch Kranken (majnûn) oder geistig Eingeschränkten (ma´tûh) kann richterlich genehmigt werden, wenn eine Kommission von Psychiatern feststellt, dass die Ehe seine Genesung begünstigt.


Art. 16 (ÄndG Nr 20/2019 v 27.6.2019, alle Fassungen)
Der Mann und die Frau sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres ehemündig.


Art. 17 (ÄndG Nr 34/1975 v 31.12.1975, alle Fassungen)
Der Richter (qâdî) stimmt nur dann der Eheschließung eines bereits verheirateten Mannes mit einer weiteren Frau zu, wenn hierfür ein legitimer Grund (musawwigh shar´î) vorliegt und der Ehemann imstande ist, den Unterhalt (nafaqa) beider Frauen zu bestreiten.


Art. 18
(1) (ÄndG Nr 4/2019 v 7.2.2019, alle Fassungen) Hat ein Jugendlicher oder eine Jugendliche das 15. Lebensjahr vollendet und beantragt er oder sie die Eheschließung, mit der Behauptung geschlechtsreif zu sein (bulûgh), genehmigt der Richter dies, sofern die vorgebrachten Angaben stimmen, die körperliche Reife nachgewiesen ist sowie ihnen die Wirkungen und Folgen der Ehe (huqûq az-zaujîya) bekannt sind.

(2) Ist der Ehevormund der Vater oder der Großvater, so bedarf es dessen Zustimmung.


Art. 19
Passen die Verlobten altersmäßig nicht zusammen und liegt kein (besonderer) Nutzen in der Eheschließung, kann der Richter die Genehmigung zur Eheschließung versagen.


Art. 20 (ÄndG Nr 20/2019 v 27.6.2019, alle Fassungen)
Möchte eine Frau, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, die Ehe eingehen, fordert der Richter ihren Ehevormund unter Fristsetzung von höchstens 15 Tagen zu einer Stellungnahme auf. Widerspricht der Ehevormund nicht oder ist sein Widerspruch unbeachtlich, genehmigt der Richter ihre Eheschließung unter der Voraussetzung der Ebenbürtigkeit (kafâ`a) und der Leistung einer üblichen Brautgabe.

3. Kapitel – Die Ehevormundschaft (Art. 21 –25)

Art. 21
(1) Ehevormund (walî az-zawâj) ist der männliche Verwandte aus der väterlichen Linie nach der Rangordnung in der agnatischen Erbfolge (´asaba), vorausgesetzt, er ist mit dem Mündel in einem die Ehe ausschließenden Grad verwandt (mahram).

(2) (ÄndG Nr 4/2019 v 7.2.2019, alle Fassungen) Verheiratet der Ehevormund ein Mädchen ohne seine Zustimmung und erlangt es Kenntnis davon, ist die Eheschließung bis zu der ausdrücklichen Genehmigung (ijâza) durch das Mädchen schwebend unwirksam (mauqûf).


Art. 22
(1) (ÄndG Nr 4/2019 v 7.2.2019, alle Fassungen) Der Ehevormund muss geistig und körperlich reif und voll geschäftsfähig sein.

(2) Sind zwei zur Ehevormundschaft berufene Männer im selben Grade mit dem Mündel verwandt, dann kann jeder von ihnen als Ehevormund tätig werden, wenn er die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.


Art. 23 (ÄndG Nr 4/2019 v 7.2.2019, alle Fassungen)
(1) Ist der erstberufene Ehevormund abwesend und ist der Richter der Ansicht, dass ein Abwarten seiner Stellungnahme den Nutzen der Ehe gefährdet, geht die Ehevormundschaft auf den in der Rangordnung nächsten Verwandten über, vorausgesetzt, der Ehemann ist ebenbürtig.

(2) Gibt es keinen männlichen Verwandten aus der väterlichen Linie nach der Rangordnung in der agnatischen Erbfolge, geht die Ehevormundschaft auf die Mutter über, wenn sie die Voraussetzungen zur Ehevormundschaft erfüllt und der Ehemann ebenbürtig ist und mindestens die übliche Brautgabe vereinbart wird.


Art. 24
Hat eine Frau keinen Ehevormund, so übernimmt der Richter diese Funktion.


Art. 25
Der Richter darf ein Mädchen, dessen Ehevormund er ist, weder mit sich selbst noch mit einem seiner Verwandten in auf- oder absteigender Linie verheiraten.

4. Kapitel – Die Ebenbürtigkeit (Art. 26 – 32)

Art. 26 (ÄndG Nr 4/2019 v 7.2.2019, alle Fassungen)
Voraussetzung für die bindende Wirkung (luzûm) der Ehe ist:

(1) dass der Mann der Frau ebenbürtig ist;
(2) dass die Frau dem Mann ebenbürtig ist, falls der Mann sich bei seiner Eheschließung ohne Beschränkungen vertreten lässt.


Art. 27
Schließt eine erwachsene Frau (kabîra) ohne Zustimmung ihres Ehevormundes eine Ehe, ist die Ehe wirksam, sofern der Ehemann ihr ebenbürtig ist; andernfalls kann der Vormund die Auflösung der Ehe verlangen.


Art. 28
Die Ebenbürtigkeit richtet sich nach den Sitten und Gewohnheiten (´urf) der Region.


Art. 29
Das Erfordernis der Ebenbürtigkeit ist ein Recht der Frau und des Ehevormundes.


Art. 30
Das Recht, die Auflösung der Ehe wegen mangelnder Ebenbürtigkeit zu verlangen, erlischt, sobald die Frau schwanger wird.


Art. 31
Die Ebenbürtigkeit ist im Zeitpunkt der Eheschließung zu beurteilen; ihr späterer Wegfall findet keine Beachtung.


Art. 32
Wird die Ebenbürtigkeit des Ehemannes bei der Eheschließung ausdrücklich angenommen oder hat der Ehemann erklärt, dass er der Frau ebenbürtig ist, und stellt sich nachher das Gegenteil heraus, können sowohl der Ehevormund als auch die Ehefrau die Auflösung der Ehe verlangen.

5. Kapitel – Eheverbote (Art. 33 – 39)

A. Dauerhafte Eheverbote


Art. 33
Mit folgenden Personen ist die Eheschließung verboten: mit den Verwandten in auf- und absteigender Linie, mit den Abkömmlingen der Eltern und mit den Abkömmlingen ersten Grades der Großeltern.


Art. 34
Dem Mann ist die Eheschließung mit folgenden Personen verboten:

1. mit der Ehefrau eines Aszendenten oder eines Deszendenten sowie mit weiteren Frauen, mit denen ein solcher Verwandter geschlechtlich verkehrt hat (mautû`a).
2. mit den Aszendenten und Deszendenten der Frauen, mit denen er geschlechtlich verkehrt hat (mautû`a), sowie mit den Aszendenten seiner Ehefrau.


Art. 35
(1) (ÄndG Nr 4/2019 v 7.2.2019, alle Fassungen) Die Milchverwandtschaft (ridâ´) wirkt gleichermaßen ehehindernd wie die Abstammung (nasab), außer gegenüber den folgenden Personen:

(a) der Mutter des Bruders oder der Schwester;
(b) der Schwester des Sohnes oder der Tochter;
(c) der Großmutter des Sohnes oder der Tochter;
(d) der Mutter des Onkels väterlicherseits oder der Tante väterlicherseits;
(e) der Mutter des Onkels mütterlicherseits oder der Tante mütterlicherseits;
(f) der Tante väterlicherseits des Sohnes oder der Tochter;
(g) der Tochter der Tante väterlicherseits des Sohnes oder der Tochter;
(h) der Tochter der Schwester des Sohnes oder der Tochter.

(2) Das Stillen begründet ein Ehehindernis, wenn es während der ersten zwei Lebensjahre geschah, und zwar zu mindestens fünf zeitlich voneinander getrennten Gelegenheiten, wobei der Säugling jedes Mal unabhängig von der Milchmenge gesättigt wurde.

B. Temporäre Eheverbote


Art. 36
(1) Hat ein Mann die Ehe mit einer Frau bereits dreimal durch Scheidung aufgelöst, so ist ihm eine erneute Eheschließung mit ihr nicht gestattet, es sei denn die gesetzliche Wartezeit (´idda) der Frau nach der mit einem anderen Mann vollzogenen Ehe ist abgelaufen.

(2) Die Eheschließung einer geschiedenen Frau mit einem anderen Mann setzt die Anzahl der erklärten Scheidungen durch ihren ehemaligen Ehemann zurück, selbst wenn es weniger als drei waren. Schließt die Frau (Anm. der Übersetzer: nach Scheidung von dem anderen Mann) erneut die Ehe mit ihrem ehemaligen Ehemann, so hat dieser von neuem das Recht, die Ehe dreimal durch Scheidung aufzulösen.


Art. 37
Die Eheschließung mit einer fünften Frau ist dem Mann erst gestattet, wenn er die Ehe mit einer seiner vier Frauen durch Scheidung aufgelöst hat und ihre Wartezeit verstrichen ist.


Art. 38
Verboten ist die Eheschließung mit der Ehefrau eines anderen und mit einer geschiedenen Frau, die sich innerhalb der Wartezeit befindet.


Art. 39
Ein Mann kann nicht zwei Frauen heiraten, die so miteinander verwandt sind, dass sie einander nicht heiraten könnten, wenn eine von ihnen ein Mann wäre. Besteht kein derartiges Hindernis, so ist die (Anm. der Übersetzer: gleichzeitige) Ehe mit den zwei Frauen zulässig.

6. Kapitel – Formelle Voraussetzungen der Ehe (Art. 40 – 46)

A. Die der Eheschließung vorausgehenden Formalitäten


Art. 40
(1) (ÄndG Nr 4/2019 v 7.2.2019, alle Fassungen) Die Eheabsicht ist beim Bezirksgericht anzuzeigen; folgende Unterlagen sind hierfür erforderlich:

(a) ein beglaubigter Auszug aus dem Personenstandsregister, dem der Personenstand der Parteien zu entnehmen ist;
(b) ein medizinischer Bericht, der bestätigt, dass sie an keinen übertragbaren Krankheiten oder gesundheitlichen Hindernissen für die Eheschließung leiden; der Richter muss dies überprüfen;
(c) eine Eheschließungsgenehmigung ausschließlich für freiwillig dienende Soldaten;
(d) die Zustimmung des Innenministeriums, wenn einer der Ehegatten Ausländer ist.
(2) Eine außerhalb des Gerichts geschlossene Ehe wird nur registriert (tathbît), wenn die oben genannten Formalitäten erfüllt sind. Im Falle der Geburt eines Kindes oder bei offenkundiger Schwangerschaft wird die Ehe auch ohne Einhaltung der genannten Voraussetzungen registriert. Die Möglichkeit der Verhängung gesetzlich vorgesehener Strafen bleibt hiervon unberührt.

Art. 41 (ÄndG Nr 4/2019 v 7.2.2019, alle Fassungen)
Der Richter stimmt der Eheschließung unverzüglich zu, wenn die im vorigen Artikel genannten Unterlagen vollständig sind und er sich der Kenntnisnahme der Ehegatten von den Bestimmungen der Ehe und der Scheidung vergewissert hat. In Zweifelsfällen verschiebt der Richter die Verkündung der richterlichen Zustimmung zur Eheschließung um zehn Tage. Die Art der Verkündung steht dem Richter frei.

Art. 42
Wird die Ehe daraufhin nicht innerhalb von sechs Monaten geschlossen, erlischt die Zustimmung.


B. Die Formalitäten der Eheschließung


Art. 43
Die Durchführung des Eheschließungsverfahrens obliegt dem Richter oder einem von ihm ermächtigten Gerichtsassistenten.


Art. 44 (ÄndG Nr 4/2019 v 7.2.2019, alle Fassungen)
Die Eheschließungsurkunde muss folgende Angaben enthalten:
(1) die ausführlichen Namen und den Wohnsitz jedes Ehegatten;
(2) das Datum und den Ort der Eheschließung;
(3) die vollständigen Namen und gewählten Wohnsitze der Zeugen und Stellvertreter;
(4) den Betrag des fälligen und des gestundeten Teils der Brautgabe sowie eine Erklärung darüber, ob der sofort fällige Teil bereits geleistet wurde oder nicht;
(5) besondere Vereinbarungen, sofern es welche gibt;
(6) die Unterschrift der Beteiligten und der zur Durchführung des Eheschließungsverfahrens ermächtigten Person sowie die Beglaubigung durch den Richter.

Art. 45
(1) Der Gerichtsassistent trägt die Eheschließung in das Gerichtsregister für die Eheschließungen ein und sendet eine Abschrift der Registrierung innerhalb von zehn Tagen nach der Eheschließung an die Personenstandsbehörde.

(2) Die Abschrift befreit die Parteien von der Pflicht, die Personenstandsbehörde von der Eheschließung zu benachrichtigen. Der Gerichtsassistent ist für die ordnungsgemäße Übersendung der Abschrift verantwortlich.

(3)(ÄndG Nr 34/1975 v 31.12.1975, alle Fassungen) In gleicher Weise wird bei der Registrierung von Gerichtsentscheidungen über die Feststellung einer Ehe, einer Ehescheidung (talâq), einer Abstammung (nasab) und des Todes eines Verschollenen (mafqûd) verfahren. Die Personenstandsbehörde trägt dies in das jeweilige Personenstandsregister ein, ohne dass hierfür weitere Maßnahmen erforderlich wären.


Art 46
(ÄndG Nr 4/2019 v 7.2.2019, alle Fassungen)
Die Durchführung des Eheschließungsverfahrens, seine behördliche oder gerichtliche Registrierung sowie die Übergabe der Brautgabe ist gebührenfrei.

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